STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13479 Thema: 3. JN-Europakongress in Riesa — Polizeieinsatz und Ermittlungsverfahren Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am 11. und 12. Mai fand in Riesa auf dem Gelände des Deutsche Stimme Verlages der 3. JN-Europakongress statt. Wie die Sächsische Zeitung unter http://vvww.sz-online.de/nachrichten/taetowierung-imfokus -3937002.html berichtet, sollen dort verbotene Zeichen zu sehen gewesen sein, ohne dass die Polizei eingeschritten ist." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamte welcher Behörden bzw. Einheiten waren im Rahmen des 3. JN-Europakongresses am 11. und 12 Mai in Riesa an welchen Orten im Einsatz und wieviele davon trugen zivile Kleidung? (Bitte, sofern möglich, für jeden Tag gesondert angeben.) Die Orts- und die Kreispolizeibehörde setzten keine Bediensteten ein. Zur Anzahl der Einsatzkräfte des Polizeivollzugsdienstes (PVD) wird auf die folgende Aufstellung verwiesen: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/53/63 Dresden, 19. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Polizeidienststelle Anzahl Bedienstete am 11. Mai 2018 (teilweise gerundet) Anzahl Bedienstete am 12. Mai 2018 (teilweise gerundet) Polizeidirektion Dresden 12 50 (davon zwei Polizeibe- (davon sechs Polizeibedienstete in ziviler Klei- dienstete in ziviler Kleidung ) dung) Präsidium der Bereit- 70 70 schaftspolizei Die Frage betrifft ferner Informationen über die operative Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen. Zu diesen nimmt die Staatsregierung grundsätzlich nicht öffentlich Stellung, da überwiegende Gründe des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen) entgegenstehen. Informationen über operative Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz würden die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Daneben handelt es sich um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit ebenfalls die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Das Interesse der Staatsregierung an der Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen und die drohende, teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern waren mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem staatlichen Interesse und dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommen. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen , ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 2: In welchem Umfang wurden seitens der Polizei Personenkontrollen durchgeführt, inwieweit wurden hierbei Verstöße oder Straftaten registriert und wie viele Ermittlungsverfahren wurden in Folge dessen eingeleitet? (Bitte Personenkontrollen mutmaßlicher Teilnehmer und Personenkontrollen gegenüber anderen Personen (gruppen) gesondert angeben.) Frage 3: Ist der im oben genannten Artikel aufgeführte Vorwurf, es habe keine grundsätzliche Vorkontrolle der Teilnehmer durch die Polizei gegeben, zutreffend? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der PVD führte vereinzelte Kontrollen zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage einer jeweils konkreten Gefahrenprognose durch. Dabei wurden am 12. Mai 2018 zwei Personen festgestellt, die im Besitz von Betäubungsmitteln waren. Der PVD nahm zwei Anzeigen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz auf. Eine Erfassung der Kontrollen nach „mutmaßlichen Teilnehmern" und „anderen Personen (gruppen)" erfolgte nicht. Frage 4: In welchem Umfang wurden im Nachgang der Veranstaltung, bspw. aufgrund der Sichtung von eigenem oder anderweitigem Bild- oder Videomaterial, Ermittlungsverfahren gegen wie viele Personen aufgrund welchen Straftatbestands eingeleitet bzw., sofern nicht geschehen, inwiefern ist ein solche nachträgliche Sichtung und ggf. die Einleitung von Ermittlungsverfahren angedacht? Aufgrund der Berichterstattung der Sächsischen Zeitung vom 16. Mai 2018 wurde bei der Staatsanwaltschaft Dresden ein Prüfvorgang gegen die beim 3. JN- Europakongress in Riesa eingesetzten Polizeibeamten wegen des möglichen Verdachts der Strafvereitelung im Amt angelegt. Zudem führt die Polizeidirektion Dresden gegenwärtig Ermittlungen in einem Fall gegen einen unbekannten Tatverdächtigen wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie in einem Fall gegen eine zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht näher bestimmte Anzahl unbekannter Tatverdächtiger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Miti fieun911i9hen Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-06-19T10:10:26+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes