STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13480 Thema: Anmeldung 3. JN-Europakongress in Riesa sowie etwaige Auflagen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: am 11. und 12. Mai fand in Riesa auf dem Gelände des Deutsche Stimme Verlages der 3. JN-Europakongress statt. Wie die Sächsische Zeitung unter http://www.sz-online.de/nachrichten/rechtsextremerkonciress -in-riese-qeplant-3932800.htm berichtet, wurde die Veranstaltung als ,Lese -und Sommerfest' angemeldet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Zu welchem Zeitpunkt erlangten welche Behörden Kenntnis bezüglich der Durchführung eines „Lese- und Sommerfestes" am 11. und 12. Mai in Riesa auf dem Gelände des Deutschen Stimme Verlags bzw. wann lag eine entsprechende Anmeldung vor? Frage 2: Welche Auflagen wurden durch welche Behörden für das „Lese- und Sommerfest" erlassen? Frage 3: Zu welchem Zeitpunkt erlangten welche Behörden Kenntnis darüber, dass es sich tatsächlich um den 3. Europakongress der JN handelt, in deren Rahmen auch Bands und Liedermacher auftreten? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/27/73 Dresden, 19. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Ein „Lese- und Sommerfest" wurde keiner Behörde angezeigt. Per E-Mail und Fax vom 25. Januar 2018 zeigte der Landesverband Sachsen der Jungen Nationalen (JN) den JN-Europakongress für den 11. und 12. Mai 2018 in Riesa auf dem Gelände des Verlags Deutsche Stimme (DS) in Riesa gegenüber der Stadt Riesa an. Die Weiterleitung dieser Veranstaltungsanmeldung erfolgte am 25. Januar 2018 per E-Mail an das Polizeirevier Riesa, das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen, die Polizeidirektion Dresden sowie intern an den Bürgermeister Bau und Ordnung und den Amtsleiter des Bürgeramtes. Mit Schreiben vom 7. März 2018, Posteingang 5. April 2018, wurde von der Deutschen Stimme Verlags GmbH eine modifizierte Veranstaltungsanzeige mit Sicherheitskonzept und Veranstaltungsprogramm für den Europakongress von nunmehr DS und JN als Veranstaltern bei der Stadt Riesa eingereicht, welche am 5. April 2018 an das Polizeirevier Riesa, die Feuerwehr und die Untere Bauaufsichtsbehörde sowie am 17. April 2018 an das Landratsamt Meißen, Kreisumweltamt, zur immissionsschutzrechtlichen Beteiligung weitergeleitet wurde. Die Veranstaltung wurde durch die Veranstalter nicht als Versammlung angezeigt. Frage 4: Welche Auflagen wurden in Folge dessen durch welche Behörden erlassen bzw. geändert bzw. inwieweit wurde das geänderte Format eine neue Veranstaltungsanmeldung eingefordert und durch welche Behörden wurde wann die Einhaltung etwaiger Auflagen geprüft, welche Verstöße wurden dabei festgestellt und durch wen wurden eventuelle Verstöße wie geahndet? Unter dem 8. Mai 2018 erließ die Stadt Riesa als Ortspolizeibehörde folgenden Bescheid : „1. Die Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung ,Europakongress von DS und JN` in 01591 Riesa, Geschwister -Scholl -Straße 4 (Außengelände gemäß eingereichten Lageplan) in der Zeit der Nachtruhe vom 12.05.2018, 24:00 bis 13.05.2018, 01:30 Uhr wird Ihnen widerruflich erteilt. 2. Zur Vorsorge und zum Schutze der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm unterliegt der Bescheid folgenden Auflagen: 2.1. Musikalische Darbietungen jeglicher Art sind nur bis 13.05.2018, 01:00 Uhr zulässig. 2.2. Verunreinigungen außerhalb des Veranstaltungsgeländes, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, sind unverzüglich zu beseitigen. 2.3. Die Einhaltung von Sicherheit und Ordnung für die Dauer der Veranstaltung ist durch den Veranstalter zu gewährleisten. 2.4. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sind für die Dauer der Veranstaltung ausreichend qualifizierte, volljährige und gut sichtbar gekennzeichnete Ordnungskräfte einzusetzen (lt. Veranstalteranzeige 10 eigene). 2.5. Es sind ausschließlich die für die Veranstaltung ausgewiesenen Flächen zu benutzen. Bei der Verlegung von Medienträgern ist darauf zu achten, dass keine Stolperstellen entstehen. Bei der Aufstellung von Gegenständen (u. a. Bühne, Lautsprecher, Versorgungswagen) ist zu beachten, dass die Standsi- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN cherheit auch bei ungünstigen Witterungsbedingungen (z.B. Regen, Wind) gewährleistet ist. Bauordnungsrechtliche Belange bleiben davon unberührt. 2.6. Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ist jederzeit ungehindert zu gewährleisten. 2.7. Fluchtwege müssen ungehindert passierbar sein, sind sichtbar auszuschildern und bei Eintritt der Dunkelheit zu beleuchten. 2.8. Für einen eventuellen medizinischen Notfall ist die schnelle unverzügliche Notrufabsetzung an die Rettungsleitstelle zu gewährleisten. 2.9. Das Darbieten von indizierter Musik ist verboten. 2.11. Der Veranstalter oder ein von ihm Beauftragter muss während der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein. Bei Missständen oder Beschwerden ist unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. 2.12. Zu beachtenden Auflagen/Hinweise der beteiligten Stellen: a) vom 18.04.2018 - Feuerwehr Riesa — siehe Anlage dieses Bescheides; b) vom 08.05.2018 - Landratsamt Meißen, Kreisumweltamt: Der Durchführung der Veranstaltung stehen unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise keine immissionsschutzrechtlichen Belange entgegen: Hinweise Nach Erklärung des Veranstalters handelt es sich um eine politische Open- Air-Veranstaltung. Sie fällt in den Anwendungsbereich der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 06.06.2015 (Freizeitlärm -Richtlinie). Die geplante Veranstaltung wird als seltenes Ereignis gewertet. Trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Maßnahmen können die lmmissionsrichtwerte gemäß 4.1 bis 4.3 Freizeitlärm- Richtlinie insbesondere während des Nachtzeitraumes nicht sicher eingehalten werden. Aus diesem Grund wurde die Veranstaltung einer Sonderfallbeurteilung nach 4.4 Freizeitlärm -Richtlinie unterzogen. Dem Veranstalter stehen nach eigenen Aussagen keine anderen Standorte zur Durchführung zur Verfügung. Es wird von einer Standortgebundenheit entsprechend 4.4.1 Freizeitlärm -Richtlinie ausgegangen. Die soziale Adäquanz sowie Akzeptanz der geplanten Veranstaltung wird bezweifelt. Jedoch besteht mit Bezug auf die bisher durchgeführten Veranstaltungen keine Kenntnis über Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Veranstaltung aufgrund der sehr seltenen Durchführung am Standort (maximal 1 Veranstaltung im Kalenderjahr ) hinzunehmen ist. An der umliegenden Wohnbebauung sind die Richtwerte gemäß Nr. 4.4.2 a) Freizeitlärm -Richtlinie für seltene Ereignisse tags: 70 dB(A) nachts: 55 dB(A) einzuhalten. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Zusätzlich dürfen die entsprechenden Spitzenpegel von tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschritten werden. Der Tagzeitraum wird gemäß Freizeitlärmrichtlinie als Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr, der Nachtzeitraum als Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr definiert. Vom Betreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere Beschallungsanlagen so betrieben werden, dass die genannten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Lautsprecher sind so zu platzieren und auszurichten, dass die Schallabstrahlung in Richtung der nächstgelegenen Wohnbebauung minimiert wird. Um die durch die Veranstaltungsart hervorgerufenen Immissionen zukünftig beurteilen zu können, wird aufgrund des geringen Abstandes des Veranstaltungsortes zur nächsten Wohnbebauung die Erstellung einer Geräuschimmissionsprognose empfohlen. 2.13. Der Erlass weiterer Auflagen durch die Ortspolizeibehörde oder dem Polizeivollzugsdienst bleibt vorbehalten. 3. Die Genehmigung für die Sperrzeitverkürzung zum Betreiben eines Gaststättenbetriebes im Freien vom 12.05.2018, 24:00 bis 13.05.2018, 01:00 Uhr, in 01591 Riesa , Geschwister -Scholl -Straße 4 wird Ihnen widerruflich erteilt." Die Überwachung/Kontrolle erfolgte durch das Polizeirevier Riesa. Es wurden keine Verstöße gegen Auflagen festgestellt. Frage 5: Wer trat als Veranstalter des „Lese- und Sommerfestes" bzw. des 3. JN- Europakongresses in Erscheinung? In Erscheinung traten sowohl der JN-Landesverband Sachsen als auch die Deutsche Stimme Verlags GmbH, jeweils vertreten durch eine natürliche Person. ei f i undlichen Grüßen trZ( r . r. Roland Wöller 7v/1 rdf.13r. Roland Wöller Freistaat SAC1-I SEN Seite 4 von 4 2018-06-19T10:17:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes