Seite 1 von 46 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/13483 Thema: Geschlechtsspezifische Auswirkungen der Digitalisierung der Arbeitswelt Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Mit der Digitalisierung verbunden sind grundlegende Veränderungen von Erwerbsarbeit, Arbeitsabläufen, Qualifikationsanforderungen , Berufsbildern und Tätigkeiten. Es sind positive wie auch negative Auswirkungen mit diesen Veränderungen verknüpft. So kann ein Zugewinn an zeitlicher und räumlicher Flexibilität bei der Verrichtung von Erwerbsarbeit die Zufriedenheit der Erwerbstätigen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf oder die Work-Life-Balance verbessern. Entscheidungsbefugnisse nehmen nach Befragungen von Erwerbstätigen in vielen Bereichen zu und die gemeinsame Arbeit an Aufträgen und Projekten wird vereinfacht. Gleichzeitig schildern viele Erwerbstätige eine steigende Verdichtung von Arbeit und zunehmende Arbeitsbelastung durch die Beschleunigung von Prozessen infolge der Digitalisierung. Auch die Kontrolle und Überwachung wird von einigen Erwerbstätigen höher eingeschätzt. Die zeitliche Entgrenzung von Arbeit führt bei nicht wenigen Erwerbstätigen zu Überlastungen. 1 Ob die positiven oder negativen Erscheinungen der Digitalisierung überwiegen, hängt somit sehr wesentlich von der Gestaltung der Rahmenbedingungen ab. Die gravierenden Veränderungen des Arbeitsmarktes, die mit der Digitalisierung einhergehen, bieten eine Chance, die seit Jahren bestehenden geschlechterhierarchischen Strukturen auf dem Arbeitsmarkt und in Unternehmen aufzubrechen. Die geschlechterstereotypen Verteilungen von Arbeitstätigkeiten und Arbeitszeiten zwischen Frauen und Männern führen zu ungleichen Entgelten und Einkommen einerseits und gelten als hohe Barrieren, um gleichen Verwirklichungschancen mit einer geschlechtergerechten Verteilung von Risiken und Chancen im Lebenslauf herzustellen. 2 Der Staatsminister Ihr/e Ansprechpartner/-in: Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-1052/8/10 Dresden, 20. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. Seite 2 von 46 Die Ursachen für diese Barrieren sind ebenso vielfältig wie die Wechselwirkungen zwischen Betriebsstrukturen und -kulturen, finanziellen Anreizen, Rechtsansprüchen und geschlechterstereotypen Rollenzuschreibungen und -erwartungen. 3 Die Digitalisierung kann als Chance ergriffen werden, durch die Veränderungen von Berufsbildern, Qualifikationsanforderungen, Zeitverteilungen und Präsenzerfordernissen einer geschlechtergerechten Teilhabe am Arbeitsmarkt näher zu kommen. Dieser Prozess muss jedoch aktiv mit einer gleichstellungspolitischen Perspektive begleitet und gefördert werden, um das Ziel einer geschlechtergerechten Arbeitswelt zu erreichen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: I. Entwicklung der Erwerbsarbeit im Freistaat Sachsen Frage 1: Wie entwickelte sich die Erwerbstätigenquote in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Die Erwerbstätigenquote ist nach Ergebnissen des Mikrozensus (Wohnort) gestiegen, wobei der Zuwachs bei Frauen stärker war als bei Männern. Die Entwicklung in den Jahren 2007, 2012 und 2016 kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden (Angaben für 2017 liegen noch nicht vor): Sachsen Erwerbstätigenquote in Prozent 2007 2012 2016 Insgesamt 45,2 46,7 48,5 Männer 49,8 51,1 52,6 Frauen 40,8 42,6 44,5 Erwerbstätige gemessen an der Bevölkerung (jeweils ohne Altersbegrenzung) in Prozent Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen, Angaben im Jahresdurchschnitt Ergebnisse des Mikrozensus (am Wohnort) - eingeschränkte Vergleichbarkeit durch Änderung der Hochrechnungsmethodik (bis 2010: HR auf Basis der Fortschreibungsergebnisse auf Grundlage der Daten des zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR vom 03.10.1990; ab 2011: HR auf Basis der Bevölkerungseckwerte aus der Fortschreibung des mit Stichtag 09.05.2011 durchgeführten Zensus) Frage 2: Wie entwickelte sich die Erwerbstätigenquote in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen in Sachsen in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) ------------------------------------------------ 1 vgl. DGB-Bundesvorstand, Abteilung Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik (Hrsg.) [2007]: Was bedeutet Digitalisierung der Arbeitswelt für Frauen, Eine Beschäftigtenumfrage 2 vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.) [2007]: Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung. S. 116ff. 3 vgl.: ebd. Seite 3 von 46 Quoten im Sinne der Fragestellung liegen aus der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit - bezeichnet als Beschäftigungsquoten - vor. Danach hat die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, gemessen an der Bevölkerung (jeweils 15-65 Jahre), zugenommen. Dabei war der Anstieg bei Frauen stärker als bei Männern. Die Beschäftigungsquote für Frauen übersteigt die der Männer inzwischen leicht. Die Werte für die genannten Jahre können nachfolgender Übersicht entnommen werden. Sachsen Beschäftigungsquote in Prozent 2007 2012 2017 Insgesamt 50,4 58,8 63,2 Männer 51,3 59,3 62,9 Frauen 49,5 58,2 63,4 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gemessen an der Bevölkerung (jeweils 15-65 Jahre) in Prozent Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Angaben jeweils zum 30.06. am Wohnort (Bevölkerung jeweils 31.12. des Vorjahres) Frage 3: Wie entwickelte sich das Erwerbsarbeitsvolumen in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Nach Berechnungen des Arbeitskreises (AK) „Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder“ wurden im Jahr 2017 in Sachsen 2.899,7 Millionen Arbeitsstunden geleistet (Berechnungsstand Februar 2018, Angaben am Arbeitsort). In den Jahren 2007 lag das Arbeitsvolumen bei 2.961,2 Millionen geleisteten Arbeitsstunden, im Jahr 2012 bei 2.875,0 Millionen Arbeitsstunden. Eine Aufschlüsselung des Arbeitsvolumens nach Geschlecht wird bei der Berechnung nicht vorgenommen. Frage 4: Wie entwickelte sich das Erwerbsarbeitsvolumen in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Nach Information der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen liegen keine Angaben zur Dauer der Arbeitszeit bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Insofern ist die Berechnung des Arbeitsvolumens nicht möglich. Frage 5: Wie entwickelte sich die Erwerbstätigenquote in geringfügigen Beschäftigungen , Beamtenverhältnissen und Selbstständigen in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte jeweils nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Im Jahr 2016 waren nach Ergebnissen des Mikrozensus (Wohnort) 5,0 Prozent der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (15-65 Jahre) geringfügig beschäftigt und 8,3 Prozent als Selbstständige tätig (einschließlich mithelfende Familienangehörige). Im Beamtenverhältnis waren 2,1 Prozent der Einwohner (15-65 Jahre). Die Erwerbstätigenquoten für die genannten Personengruppen in den Jahren 2007, 2012 und 2016 nach Geschlecht können der Anlage 1 entnommen werden. Werte für 2017 liegen noch nicht vor. Seite 4 von 46 Frage 6: Wie viele Personen waren in den Jahren 2007, 2012 und 2017 in sogenannten SAHGE-Berufen4 beschäftigt? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 7: Wie viele Personen waren in den Jahren 2007, 2012 und 2017 in sogenannten MINT-Berufen5 beschäftigt? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 6 und 7: Angaben zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den sogenannten SAHGE- Berufen4 sowie den MINT-Berufen5 können den Anlagen 2 und 3 entnommen werden. Allerdings stehen aufgrund der Umstellung im Meldeverfahren zur Sozialversicherung von der Klassifikation der Berufe 1988 auf die Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) nach Information der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen nur Daten für die Stichtage 30. Juni 2013 und 30. Juni 2017 zur Verfügung. Frage 8: Wie berücksichtigt die Staatsregierung in ihrer Digitalisierungsstrategie die Arbeitswelt von Frauen? Eine spezifische Unterscheidung der Arbeitswelt von Frauen und Männern wird in der Digitalisierungsstrategie des Freistaates Sachsen „Sachsen Digital“ nicht vorgenommen . Die absehbaren Änderungen auf dem Arbeitsmarkt im Kontext einer „Arbeit 4.0“ betreffen sowohl Frauen als auch Männer. Gleichwohl ist festzustellen, dass sich die Unterschiede zwischen Frauen und Männern auf dem heutigen Arbeitsmarkt auf die Chancen und Risiken für Frauen und Männer in der digitalen Welt auswirken werden. So wird beispielsweise die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Telearbeit, die in der Digitalisierungsstrategie als Maßnahme unter Punkt 3.2.1. „Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch Ausbau der Telearbeit in der Sächsischen Staatsverwaltung“ festgeschrieben ist, erfahrungsgemäß stärker von Frauen genutzt. Ein wichtiges Ziel der Digitalisierungsstrategie ist es, die Grundsätze von „Guter Arbeit“ auch für digitale Arbeit anzuwenden. „Gute Arbeit“ sowohl für Männer als auch Frauen zeigt sich auch in der digitalen Welt über Anerkennung, gute Arbeitsbedingungen, Wertschätzung und eine angemessene Entlohnung. Der Weg zu „Guter Arbeit“ in der digitalen Welt ist ein ständiger Anpassungsprozess. Um die mit der Digitalisierungsstrategie verbundenen Chancen zu nutzen werden vor allem fünf Ansatzpunkte gesehen: o Persönlichkeitsschutz und Souveränität: Hier geht es um die Anpassung des Arbeitsrechtes und den Erhalt der Datensouveränität. ------------------------------------------------ 4 SAHGE: Soziale Arbeit, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Gesundheit und Pflege, Erziehung; zur näheren Begriffsdefinition s. Sachverständigenkommission zum Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung (Hrsg.) [2017]: Erwerbs- und Sorgearbeit gemeinsam neu gestalten. Gutachten für den Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung . S.86 5 MINT: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik Seite 5 von 46 o Gute Bildungs- und Weiterbildungschancen: Dies umfasst die Vermittlung von digitalen Schlüsselkompetenzen zum Erhalt der Berufsfähigkeit und die Schaffung neuer Möglichkeiten für Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebote. o Faire Rahmenbedingungen und gute Bezahlung: Hier geht es um die Mitbestimmungsrechte , unter anderem bei der Einführung von neuen Technologien. Die Sozialpartnerschaft soll gestärkt werden. o Vereinbarkeit von Arbeit und sonstigem Leben: Die Möglichkeiten der neuen Flexibilisierung dürfen nicht zur einseitigen Belastung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden (Sicherung der Beschäftigtenrechte, z. B. über tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen). Es bedarf klarer Regelungen zum Thema Zeitsouveränität und Bedingungen von mobiler Arbeit. o Moderner Arbeitsschutz: Dies umfasst die Stärkung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auch hinsichtlich mobiler und digitaler Arbeit und die Verbesserung der Prävention. Frage 9: Welche Kenntnis hat die Staatsregierung über Strategien der Kostenund Risikoauslagerungen von Unternehmen an Crowd Worker6 in Sachsen? Crowdwork bezeichnet über digitale Plattformen vermittelte Erwerbsarbeit, die sich vor allem dadurch auszeichnet, dass Aufträge oftmals in kleinere Aufgaben zerlegt und an eine Menge unbekannter Akteure (die Crowd) vergeben werden. Die vermittelten Tätigkeiten reichen von Kleinstaufgaben bis zu anspruchsvollen, auch gut bezahlten Tätigkeiten , etwa in der IT-Entwicklung oder im Testing. Die Bewertung von Crowdworking hängt von der konkreten Tätigkeit ab, um die es dabei geht. Der Sächsischen Staatsregierung liegen aktuell keine amtlichen Statistiken zu Anzahl, Erwerbsstatus, Einkommen und sozialer Sicherung von Crowd Workern vor. Die Sächsische Staatsregierung hat keine Kenntnisse über mögliche Strategien sächsischer Unternehmen in Bezug auf die aktuelle und oder künftig geplante Nutzung der plattformgestützten Auftragsvergabe. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Informationen zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf die Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. ------------------------------------------------ 6 Definition Crowd Worker: „Beim Crowdsourcing schlägt ein Crowdsourcer, der Unternehmung, Organisation, Gruppe oder Individuum sein kann, einer undefinierten Menge von potenziell Mitwirkenden (Crowdsourcees bzw. CrowdWorker) eine Aufgabe über einen offenen Anruf vor. Diese Crowd Worker, die Individuen, formelle oder informelle Gruppen, Organisationen oder Unternehmen sein können, übernehmen die Bearbeitung der Aufgabe. Der folgende Interaktionsprozess erfolgt über IT-gestützte Crowdsourcing-Plattformen“ (Leimeister, Jan Marco, Durward, David und Zogaj Shkodran: Crowd Worker in Deutschland. Eine empirische Studie zum Arbeitsumfeld auf externen Crowdsourcing-Plattformen. In: Hans-Böckler-Stiftung (Hrsg.) [2016]: Study Nr. 323. S. 15 Seite 6 von 46 Frage 10: In welchem Umfang handelt es sich nach Kenntnis der Staatsregierung bei Crowd Workern um Scheinselbständige in einseitigen Abhängigkeitsverhältnissen und welche Rolle spielt das Problem in der Digitalisierungsstrategie des Freistaates? Inwieweit es sich bei Crowd Workern um Scheinselbständige in einseitigen Abhängigkeitsverhältnissen handelt, kann nicht beurteilt werden. Nach aktuellen Erkenntnissen wird Online-Arbeit gleichermaßen von Solo-Selbständigen, Angestellten und Nicht- Erwerbstätigen ausgeübt und überwiegend mit anderen Einkommens- und Erwerbsarten kombiniert. Die aktuelle Studie von Professor Pongratz, Universität München (Arbeits - und Industriesoziologische Studien; Jahrgang 10, Heft 2, November 2017, S. 158-181; Hans J. Pongratz, Sarah Bormann „Online-Arbeit auf Internet-Plattformen. Empirische Befunde zum ‚Crowdworking’ in Deutschland“), geht davon aus, dass nur wenige Hunderttausend Personen bundesweit regelmäßig Internetplattformen nutzen und dabei meist nur einen Zuverdienst erwirtschaften. Belastbare Angaben zur Anzahl der Crowd Worker in Sachsen oder deren Erwerbsstatus liegen nicht vor. In der Digitalisierungsstrategie „Sachsen Digital“ wird das Thema „Crowdworking“ im Rahmen des Strategiezieles „Kompetenzen und ‚Gute Arbeit‘ im digitalen Zeitalter gestalten “ behandelt. Es wird darauf verwiesen, dass der digitale Wandel die bisher geltenden Arbeits- und Sozialstandards in Frage stellt. Dies betrifft vor allem die Themen Arbeitszeit, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Arbeitnehmerdatenschutz. Im Mittelpunkt der Überlegungen steht die Überprüfung des Arbeits- und Arbeitsschutzrechtes , insbesondere die Fragestellung, ob und inwieweit die Grundbegriffe des Arbeitsrechtes sowie der Arbeitnehmer- und Betriebsbegriff an die neuen tatsächlichen Gegebenheiten des digitalen Wandels angepasst werden müssen. Der Freistaat Sachsen verfügt für diese Themen nicht über Gesetzgebungskompetenzen. Das SMWA steht mit anderen Bundesländern und dem Bund in fachlichem und politischem Austausch und beteiligt sich an der Arbeit entsprechender Gremien auf Bundesebene, insbesondere im Rahmen der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK). Frage 11: Welche Auswirkungen auf die Sozialsysteme bestehen durch eine Zunahme von Crowd Working? Die Heterogenität der Gruppe der Crowdworker (siehe Antwort zu Kapitel I Frage 9) lässt keine einheitliche Antwort zu Auswirkungen der Zunahme von Crowdwork auf die Sozialversicherungssysteme zu. Soweit es sich bei Crowdworkern um Soloselbständige handelt, die dieser Tätigkeit hauptberuflich nachgehen, sind sie nach der aktuellen Gesetzeslage nicht in die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme einbezogen. Aktuelle Diskussionsmodelle prüfen eine Einbeziehung in den Schutz der Sozialsysteme. Dies würde eine derzeit nicht bezifferbare Zunahme der Zahl der Versicherten bedeuten . II. Öffentlicher Dienst Frage 1: Wie stellte sich die Erwerbstätigenquote in den Jahren 2007, 2012 und 2017 im öffentlichen Dienst dar? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln ) Seite 7 von 46 Erwerbstätigenquoten (Erwerbstätige gemessen an der Bevölkerung) werden für einzelne Wirtschaftszweige, so auch für den öffentlichen Dienst, in der amtlichen Statistik nicht ausgewiesen. Nach der Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder waren im Jahresdurchschnitt 2016 in Sachsen (Arbeitsort) 119.100 Personen im Bereich „Öffentliche Verwaltung , Verteidigung, Sozialversicherung“ erwerbstätig (2012: 124.600, 2008: 140.400). Für 2007 liegen keine vergleichbaren Daten vor, die Werte für 2017 sind noch nicht veröffentlicht. Daten nach Geschlecht werden nach Information des Statistischen Landesamtes nicht berechnet. Nach eigenen Berechnungen waren gemessen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter 4,7 Prozent der Einwohner im Bereich „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung “ beschäftigt (2012: 4,9 Prozent, 2008: 5,1 Prozent). In der Personalstandstatistik werden Angaben nach Geschlecht ausgewiesen. Danach waren im Juni 2016 rund 69,6 Tausend Männer und fast 128 Tausend Frauen im öffentlichen Dienst beschäftigt (Landesbereich, Kommunaler Bereich, Sozialversicherungsträger unter Aufsicht des Landes). Werte für 2017 liegen noch nicht vor. Die Angaben für die Jahre 2007 und 2012 sowie gemessen an der Bevölkerung im erwerbstätigen Alter können folgender Übersicht entnommen werden: Beschäftigte im öffentlichen Dienst Sachsen Insgesamt Männer Frauen Beschäftigte (Personen) 2007 198.069 70.825 127.244 2012 199.702 70.054 129.648 2016 197.557 69.581 127.976 Gemessen an der Bevölkerung 15-65 Jahre (Prozent) 2007 7,1 4,9 9,4 2012 7,8 5,3 10,4 2016 7,9 5,4 10,5 Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen, Personalstandstatistik, eigene Berechnungen; einschließlich Beschäftigte in Ausbildung Angaben jeweils zum 30.06. d.J.; Wohnbevölkerung Stand jeweils 31.12. d.J. Frage 2: Wie stellte sich das Erwerbsarbeitsvolumen in den Jahren 2007, 2012 und 2017 im öffentlichen Dienst dar? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Angaben zum Arbeitsvolumen im öffentlichen Dienst stehen nach Information des Statistischen Landesamtes nicht zur Verfügung. Das Arbeitsvolumen wird vom Arbeitskreis „Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder“ nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) berechnet. In der Wirtschaftszweigstruktur ist der öffentliche Dienst ein Teil des Wirtschaftsabschnittes „Öffentliche Dienstleister, Erziehung und Gesundheit“ und wird nicht separat ausgewiesen. Seite 8 von 46 Von den Erwerbstätigen im Bereich „Öffentliche Dienstleister, Erziehung und Gesundheit “ wurden 2016 rund 707,1 Millionen Arbeitsstunden geleistet. Die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden im Jahr 2012 lag bei 678,4 Millionen, im Jahr 2007 bei 712,5 Millionen (Berechnungsstand Februar 2018, am Arbeitsort). Daten für 2017 sind noch nicht veröffentlicht. Angaben nach Geschlecht werden nach Information des Statistischen Landesamtes nicht berechnet. Frage 3: Wie hoch war der Anteil an Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die ihre Arbeit regelmäßig außerhalb des Betriebes / des Arbeitsplatzes verrichteten in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 4: Wie hoch war der Anteil an Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden, die ihre Arbeit regelmäßig außerhalb des Betriebes / des Arbeitsplatzes verrichteten in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 5: Wie hoch war der Anteil an Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von maximal 29 Stunden, die ihre Arbeit regelmäßig außerhalb des Betriebes / des Arbeitsplatzes verrichteten in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Nach Ergebnissen der Haushaltsbefragung zum Mikrozensus (Wohnort) arbeitete 2016 etwa jeder Zehnte abhängig Beschäftigte im öffentlichen Dienst regelmäßig zu Hause. Die Werte nach Geschlecht sowie für die Jahre 2007 und 2012 können der Anlage 4 entnommen werden. Angaben für 2017 liegen noch nicht vor. Allerdings ist die Beantwortung der Fragen 4 und 5 nur näherungsweise möglich. Angaben zu Beschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 bzw. maximal 29 Stunden stehen nicht zur Verfügung. Die Befragung zum Mikrozensus bezieht sich auf Beschäftigung mit einer geleisteten Wochenarbeitszeit von „weniger als 30 Stunden“ und „30 Stunden und mehr“. Die entsprechenden Befragungsergebnisse können ebenfalls der Anlage entnommen werden. Frage 6: Wie hoch war der Anteil an Beschäftigten im öffentlichen Dienst in der ersten, zweiten, dritten und vierten Hierarchieebene, die ihre Arbeit regelmäßig außerhalb des Betriebes / des Arbeitsplatzes verrichteten in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte jeweils nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 7: Wie hoch war der Anteil an Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die ihre Arbeit regelmäßig zeitlich flexibel verrichteten in den Jahren 2007, 2012 und 2017 (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Seite 9 von 46 Frage 8: Wie hoch war der Anteil an Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden, die ihre Arbeit regelmäßig zeitlich flexibel verrichteten in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 9: Wie hoch war der Anteil an Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von maximal 29 Stunden, die ihre Arbeit regelmäßig zeitlich flexibel verrichten in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 10: Wie hoch war der Anteil an Beschäftigten im öffentlichen Dienst in den Positionen der Behörden-/ Dienststellen- bzw. Anstaltsleitungen, der Abteilungsleitungen sowie der Referatsleitungen, die ihre Arbeit regelmäßig zeitlich flexibel verrichteten in den Jahren 2007, 2012 und 2017? (Bitte jeweils nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 11: Wie hoch war der Anteil an Beschäftigten im öffentlichen Dienst, denen technische Mittel zur Realisierung der arbeitsort- und/oder arbeitszeitunabhängigen Verrichtung ihrer Arbeit in den Jahren 2007, 2012 und 2017 zur Verfügung gestellt wurden? (Bitte jeweils nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 6 bis 11: Zu Beschäftigten im öffentlichen Dienst im Sinne der Fragestellung 6 bis 11 liegen keine Erkenntnisse vor. Nach Information des Statistischen Landesamtes Sachsen werden entsprechende Daten in der amtlichen Statistik nicht erfasst. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie könnten nur durch eine aufwändige Recherche erlangt werden, deren Aufwand die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten zunächst alle Beschäftigte des Freistaates befragt bzw. deren Personalakte manuell ausgewertet werden. Darüber hinaus besteht für die weiteren Bereiche des öffentlichen Dienstes im Sinne der Fragestellung 6 bis 11 keine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen . Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Seite 10 von 46 Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Frage 12: Welche Anreizsysteme wurden seitens der öffentlichen Arbeitgeber in den Jahren 2007, 2012 und 2017 geschaffen, um Arbeitsort- und Arbeitszeitflexibilität der Beschäftigten zu begünstigen? Im Bereich der Sächsischen Staatsregierung wurden nach Angaben der einzelnen Ressorts folgende Anreizsysteme zur Flexibilisierung von Arbeitsort und Arbeitszeit geschaffen: Sächsische Staatskanzlei (SK) Mit der Dienstvereinbarung zwischen der SK und dem örtlichen Personalrat über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit (Mindestarbeitszeit) der Bediensteten in der SK vom 21. August 2013 wird den veränderten Anforderungen an die Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen. Diese Regelungen sollen die dienstliche Aufgabenerledigung und die Bedürfnisse der Bediensteten der SK insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch besser in Einklang bringen. In Einzelfällen wird mobiles Arbeiten ermöglicht. Sächsisches Staatsministerium des Inneren (SMI) Im Geschäftsbereich des SMI wurden durch den Abschluss von Dienstvereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeit und zur mobilen Arbeit Anreizsysteme für eine Flexibilisierung von Arbeitsort und Arbeitszeit geschaffen. Darüber hinaus werden die bereits bestehenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Möglichkeiten zur Gewährung von Teilzeitarbeit, Elternzeit, Pflege- und Familienpflegezeit, zur Bewilligung von Beurlaubungen und Sabbatjahren sowie zur Ansparung von Erholungsurlaub in Anspruch genommen , um eine bessere Vereinbarung von Beruf und Familie zu erzielen und die Arbeitszufriedenheit der Bediensteten zu erhöhen. 2007 Mit der Rahmendienstvereinbarung zur Errichtung von Telearbeitsplätzen im Geschäftsbereich des SMI wird die Möglichkeit zur Einrichtung von häuslichen Arbeitsplätzen für grundsätzlich alle Bediensteten mit für die Telearbeit geeigneten Tätigkeiten geschaffen. Mit der Dienstvereinbarung zwischen dem SMI und dem Örtlichen Personalrat (ÖPR) im SMI zur Regelung der Arbeitszeit wurde eine gleitende Arbeitszeit mit einer Rahmenarbeitszeit zwischen 6 und 22 Uhr vereinbart. Arbeitszeitguthaben konnten pro Monat an zwei ganzen Tagen, einem ganzen und zwei weiteren halben Tagen oder an vier halben Tagen ausgeglichen werden. 2012 Die Dienstvereinbarung zwischen dem SMI und dem ÖPR zur Regelung der Arbeitszeit regelte wiederum eine gleitende Arbeitszeit mit einer Rahmenarbeitszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr. Arbeitszeitguthaben konnten pro Monat ohne Begrenzung ausgeglichen werden. 2017 Seite 11 von 46 Mit der Rahmendienstvereinbarung zur mobilen Arbeit im Geschäftsbereich des SMI wurden die Gründe für die Einrichtung von häuslichen alternierenden Telearbeitsplätzen erweitert. Es besteht außerdem die Möglichkeit von Kurzzeit-(Tele-)arbeit mit und ohne Technikeinsatz. Die Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort sind zwei von mehreren Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements, welche die Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement vorsieht. Die Dienstvereinbarung zwischen dem SMI und dem ÖPR zur Regelung der Arbeitszeit ermöglicht es den Bediensteten den Beginn und das Ende der Arbeit innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 6 bis 22 Uhr unter Beachtung der Funktionszeiten und der dienstlichen Erfordernisse selbst zu bestimmen. Für den Ausgleich von Arbeitszeitguthaben gibt es keine Begrenzungen. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (SMF) Im Geschäftsbereich des SMF existiert die Rahmenvereinbarung zwischen dem SMF und dem Hauptpersonalrat beim SMF vom 16. Juli 2012 über die Rahmenbestimmungen für die gleitende Arbeitszeit: o Möglichkeit zur Einführung einer „Mindestarbeitszeit“, o Möglichkeit zur Verkürzung der Kernarbeitszeiten, o Möglichkeit zur Ausdehnung des Abrechnungszeitraumes von 12 auf 24 Monate, o Möglichkeit zur Erweiterung des Zeitausgleiches, o Möglichkeit zur Ausdehnung der Mehrstundenkappungsgrenze am Ende eines Abrechnungszeitraumes bis zu 40 Stunden. Mit der Änderungsvereinbarung zur Dienstvereinbarung vom 2. Dezember 2003 über die Einrichtung von alternierender Telearbeit im Geschäftsbereich des SMF vom 18. Dezember 2012 existiert eine Pilotierungsklausel zur Erprobung weiterer Formen und Möglichkeiten der Telearbeit bzw. des Dienstes am heimischen Arbeitsplatz. Regelungen einzelner Bereiche im Geschäftsbereich des SMF sind: o Dienstvereinbarung zwischen dem Staatsbetrieb SID-Landesrechenzentrum Steuern (LRZS) und dem örtlichen Personalrat beim LRZS zur gleitenden Arbeitszeit vom 1. Juli 2011, o Dienstvereinbarung zwischen dem Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) und dem Bezirkspersonalrat über Dienst am heimischen Arbeitsplatz für die Finanzämter im Geschäftsbereich des LSF vom 7. November 2011, o Dienstvereinbarung zwischen dem SMF und dem örtlichen Personalrat beim SMF zur gleitenden Arbeitszeit für die Bediensteten des SMF vom 1. August 2012, o Regelungen des SMF zur Kurzzeit-Telearbeit vom 13. November 2013, o Verfügung des LSF vom 16. Dezember 2016 zur Ermöglichung von alternierender Telearbeit und Kurzzeit-Telearbeit für geeignete Arbeitsbereiche, o Dienstvereinbarung zwischen dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) und dem Bezirkspersonalrat beim Staatsbetrieb SIB über die gleitende Arbeitszeit der Bediensteten im Staatsbetrieb SIB vom 23. Mai 2017, o Dienstvereinbarung über die Einführung von alternierender Telearbeit und Kurzzeit- Telearbeit im Staatsbetrieb LRZS vom 12. Oktober 2017. Seite 12 von 46 Sonstige Maßnahmen sind: o Ermöglichung einer Vielzahl von Teilzeitmodellen, z. B. familiäre Teilzeit, Altersteilzeit (bis 2009), Teilzeit während der Elternzeit, Sabbatjahr-Modelle, o Einrichtung von Fernarbeitsplätzen im IT-Bereich des LSF, um die Anwesenheit von Bediensteten zur Ausführung bestimmter Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf ein notwendiges Maß zu reduzieren und in Havariefällen schneller reagieren zu können. Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK) Im Rahmen der Flexibilisierung des Arbeitsortes besteht im Verwaltungsbereich des SMK für die Bediensteten die Möglichkeit, Telearbeit auszuüben. Aufgrund der Besonderheiten des Lehrdienstrechtes und der Arbeitszeitgestaltung am Arbeitsplatz „Schule“ ist eine Arbeitsortflexibilisierung im Schulbereich in der Form nicht möglich. Hinsichtlich der Flexibilisierung der Arbeitszeit werden im Verwaltungsbereich des SMK Teilzeitbeschäftigung, gleitende bzw. flexible Arbeitszeit, Familienpflegezeit sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Sabbatjahres angeboten. Den Lehrkräften im Landesschuldienst offeriert das SMK die Möglichkeit der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahrmodells. Sächsisches Staatsministerium der Justiz (SMJus) Zur Arbeitsort- und Arbeitszeitflexibilisierung bestehen im Geschäftsbereich des SMJus Dienstvereinbarungen mit begünstigenden Angeboten bzw. Maßnahmen zur Arbeitszeitgestaltung und zum Teil zur Heimarbeit. Daneben werden die gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung angewandt, welche auch die Möglichkeit eines Sabbatjahres vorsehen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2007 Im Geschäftsbereich des SMJus wurden Dienstvereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeit geschlossen, in denen Funktionszeiten anstelle von Kernarbeitszeiten und die gleitende Arbeitszeit geregelt wurden. Vereinzelt sahen Dienstvereinbarungen zudem bereits die Möglichkeit vor, Bediensteten auf Antrag den Wechsel in ein 3- bzw. 4- Tage-Teilzeitmodell zu bewilligen. 2012 Einige Dienststellen haben die Möglichkeit geschaffen, teilweise Heimarbeit zu bewilligen . Zum Teil wurden dazu Dienstvereinbarungen zur Gewährung von Heimarbeit abgeschlossen , durch welche die Möglichkeit zur Wahrnehmung von Heimarbeit für alle Arbeitstätigkeiten besteht, die in Heimarbeit erledigt werden können, allerdings ohne eingerichtete Telearbeitsplätze. Vereinzelt wurden auch bestehende Dienstvereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeit geändert, um die freie Gestaltung der Arbeitszeit durch die Bediensteten zu erleichtern. 2017 Seite 13 von 46 Einzelne Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit wurden überarbeitet und flexibler gestaltet . Zum Teil wurde insoweit die tägliche Rahmenarbeitszeit erweitert oder es sind detaillierte Regelungen zur Anwesenheitspflicht für Teilzeitbeschäftigte entfallen. Außerdem wurde Mitarbeitern in weiteren Dienststellen Heimarbeit ermöglicht. Im Übrigen wurden in den Jahren 2007, 2012 und 2017 keine weiteren „Anreizsysteme“ (neu) geschaffen. Allerdings bestehen im Geschäftsbereich des SMJus eine Vielzahl von Regelungen und Maßnahmen zur Arbeitsort- und Arbeitszeitflexibilität, welche nicht in den genannten Jahren geschaffen wurden, jedoch fortlaufend Wirkung auf die Flexibilisierung von Arbeitsort und/oder Arbeitszeit haben. So existieren Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit, die die gleitende Arbeitszeit, Funktionszeiten, den Arbeitszeitausgleich und für Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche zu verteilen, regeln. Zum Teil wird zur Verbesserung der Arbeitsortflexibilität Mitarbeitern, die nicht am Dienstort wohnhaft sind und lange Anfahrtswege haben, die Möglichkeit eröffnet, an einem Arbeitstag am Standort einer anderen , wohnortnäheren Dienststelle tätig zu werden. Darüber hinaus wurden zum Teil Heimarbeitsmodelle durch Dienstvereinbarungen etabliert, die gleichermaßen Arbeitsort - und Arbeitszeitflexibilität bieten, um die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Belangen zu fördern. Heimarbeit ist insbesondere als alternierende Heimarbeit vorgesehen, die in der Regel auf ein Höchstmaß an wöchentlicher oder monatlicher Arbeitszeit beschränkt ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Richter im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit auch der persönlichen Unabhängigkeit unterliegen, die eine weitgehend flexible Gestaltung von Arbeitsort und Arbeitszeit umfasst. Ferner ist für den richterlichen Bereich Teilzeit entsprechend der gesetzlichen Regelungen möglich. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) Im SMWA hat die Vereinbarkeit von Beruf und Familie einen hohen Stellenwert. Mit einer breiten Anwendung flexibler Arbeitszeitmodelle werden mit verschiedenen Dienstvereinbarungen die Potenziale der Bediensteten gesichert sowie Teilzeit und dezentrale Arbeit gefördert. Bereits im Jahr 2001 wurde eine Dienstvereinbarung über die Ausübung von Telearbeit beschlossen. In dieser ist die auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützte Arbeitstätigkeit geregelt, die zeitweise an einem außerhalb der Dienststelle liegenden Arbeitsplatz zu Hause (häusliche Arbeitsstätte) erbracht werden kann. Die mit Telearbeit verbundene örtliche und zeitliche Flexibilität der Arbeitsorganisation soll den Bediensteten die Möglichkeit einräumen, zumindest einen Teil der Arbeitszeit nach ihren persönlichen Bedürfnissen einzuteilen, die Vereinbarkeit des Berufs mit Familie und Privatleben zu verbessern, gesundheitlichen Fragen stärker Rechnung zu tragen und durch eine Reduzierung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz Zeit und Kosten einzusparen. Die durch Telearbeit entstehende Eigenverantwortlichkeit, das ungestörte Arbeiten am häuslichen Arbeitsplatz und die bessere Anpassung der Arbeitszeit an den persönlichen Lebensrhythmus sollen zu einer größeren Produktivität, Flexibilität und Kreativität der Bediensteten führen. Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit im SMWA vom 1. Juli 2007 wurde am 1. September 2009 durch die neue Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit abgelöst. Darin wurde die gleitende Arbeitszeit von montags bis freitags von Seite 14 von 46 6.00 bis 22.00 Uhr festgelegt. Der Verzicht auf die Kernarbeitszeit stellte eine weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit dar. Bei der gleitenden Arbeitszeit hat jeder durch diese Dienstvereinbarung erfasste Bedienstete das Recht, seine tägliche Arbeitszeit im Rahmen der o. a. Rahmenarbeitszeit frei einzuteilen und den Beginn und das Ende seiner Arbeitszeit innerhalb der angegebenen Grenzen unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange selbst zu bestimmen. Die Dienstvereinbarung dient auch zur Umsetzung der Ziele des audit berufundfamilie. Im Jahr 2012 wurde die Dienstvereinbarung über die elektronische Urlaubs- und Gleitzeitgewährung sowie über die elektronische Zeitkorrektur im SMWA eingeführt. Nunmehr war die Beantragung und Genehmigung von Urlaubs- und Gleittagen sowie die Korrektur der Zeiterfassung digital am PC möglich. Mit moderner Zeiterfassungssoftware für den PC können die Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung durch den Bediensteten unkompliziert und schnell vollzogen werden. Mit Blick auf die demografische Entwicklung im Freistaat Sachsen stellt die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz neue Anforderungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Die Wahrnehmung von Führungs - und Familienverantwortung erfordert flexible und innovative Arbeitszeitmodelle in allen Hierarchieebenen. Mit einer breiteren Anwendung flexibler Arbeitszeitmodelle, insbesondere beim Wiedereinstieg nach Elternzeit oder bei der Pflege von Angehörigen oder zur Förderung Schwerbehinderter, sollen mit der „Dienstvereinbarung über die Gewährung von dezentraler Arbeit zur Pflege von Angehörigen und zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ aus dem Jahr 2015 die Potenziale der Bediensteten im SMWA gesichert sowie Teilzeit und dezentrale Arbeit gefördert werden. Die mit der dezentralen Arbeit verbundene zeitliche und örtliche Flexibilität der Arbeitsorganisation soll den Bediensteten so die Möglichkeit einräumen, die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege sowie familiärer Situation zu verbessern, gesundheitlichen Fragen stärker Rechnung zu tragen und durch eine Reduzierung der Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz Zeit und Kosten einzusparen. Zum 1. Januar 2018 ist die novellierte Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit in Kraft getreten. Diese Dienstvereinbarung enthält eine Reihe von Neuerungen zur noch flexibleren Arbeitszeitgestaltung wie z.B. individueller Abrechnungszeitraum, keine Beschränkung zur Inanspruchnahme von Gleittagen bei vorhandenem Zeitguthaben, Anpassung an die Regelungen der Dienstvereinbarung zur Pflege sowie Erhöhung der Grenze der Minderarbeitsstunden. Jeder durch diese Dienstvereinbarung erfasste Bedienstete hat das Recht, seine tägliche Arbeitszeit frei einzuteilen und den Beginn und das Ende seiner Arbeitszeit innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 6 bis 22 Uhr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange selbst zu bestimmen. Darüber hinaus werden im SMWA Sabbatjahre gewährt, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Landesamt für Straßenbau und Verkehr gibt es flexible Arbeitszeitregelungen, großzügige Teilzeitgewährungen über den gesetzlichen Anspruch des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hinaus sowie die Gewährung von Sabbatjahren und dezentraler / alternierender Telearbeit. Seite 15 von 46 Für alle Bediensteten des Sächsischen Oberbergbauamtes wurden in allen Jahren durch Dienstvereinbarungen ein flexibles Arbeitszeitsystem sowie die Möglichkeit der Telearbeit bzw. im Jahr 2017 der dezentralen Arbeit geschaffen. Außerdem bestand in all den Jahren die Möglichkeit, Dienstreisen von zu Hause aus zu unternehmen. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) Im SMS wurde 2008 eine Dienstvereinbarung über Teleheimarbeit abgeschlossen. In den Jahren 2012 und 2017 ist diese Dienstvereinbarung erfolgreich angewandt worden . Darüber hinaus bestand im gesamten Zeitraum die Möglichkeit der Heimarbeit. Flankierend wurde ebenfalls mittels Dienstvereinbarung die Kernzeit gesenkt. Im Jahr 2007 wurde im Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen die Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit sowie die Dienstabrechnung insoweit angepasst, dass die bis dahin geregelte Kernarbeitszeit durch eine flexible Arbeitszeit ersetzt wurde, um die zeitliche Anpassung der Arbeitszeit an die betrieblichen und persönlichen Belange unter Wahrnehmung der arbeits- und tariflichen Bestimmungen zu ermöglichen. Insbesondere sollte das saisonbedingte, erheblich verstärkte Arbeitsaufkommen zum Jahreswechsel auf diese Weise abgedeckt werden. Durch den Einsatz von mobiler PC- Technik wurde die Grundlage der Arbeitsortflexibilität bereits im Jahr 2005 eingeführt. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Als Anreiz zur Begünstigung der Arbeitsort- und Arbeitszeitflexibilität der Beschäftigten wurde zwischen der Dienststelle und dem Hauptpersonalrat beim SMUL im Jahr 2015 als Rahmen eine Dienstvereinbarung zur mobilen Arbeit geschlossen. In dieser Dienstvereinbarung werden die konkreten Ziele, die Gründung sowie das Verfahren zur mobilen Arbeit im Geschäftsbereich des SMUL geregelt. Weiterhin existieren im Geschäftsbereich des SMUL je nach Behörde bzw. Staatsbetrieb verschiedene Arbeitszeitmodelle (Dienstvereinbarungen). Diese erlauben, die Arbeitszeit in einem Gleitzeitrahmen mit unterschiedlichen Kernzeiten zu erbringen. Ausnahmen gelten dort, wo dienstliche Notwendigkeiten entgegenstehen wie beispielsweise bei Forstwirten und Pferdewirten. Je nach Dienstvereinbarung kann erbrachte Mehrarbeit durch halbe oder ganze arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden. Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Im Geschäftsbereich des SMWK wurden bereits vor 2007 sowie auch in den Jahren zwischen 2007 und 2017 Maßnahmen zur Flexibilisierung von Arbeitsort und Arbeitszeit eingeführt. Beispiele dafür sind: o Dienstvereinbarungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit, o Dienstvereinbarungen über die Einführung eines alternierenden Homeoffice bzw. Telearbeit, o Zielvereinbarungen zur familiengerechten Hochschule, o Dienstvereinbarung über die Gewährung von Studienarbeitstagen für hauptamtliche Dozenten/-innen im Rahmen von DAVOSS, o Richtlinie zur Telearbeit. Für die Jahre 2007, 2012 und 2017 sind folgende Dienstvereinbarungen und Richtlinien zu nennen: Seite 16 von 46 2007 o Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit im SMWK o Dienstvereinbarungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit als Modellversuch für ausgewählte Struktureinheiten der Westsächsischen Hochschule Zwickau o Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit an der Hochschule für Wirtschaft und Technik Dresden o Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit an der Berufsakademie Sachsen – Staatliche Studienakademie Glauchau 2012 o Dienstvereinbarung über die Einrichtung alternierender Telearbeit im SMWK o Dienstvereinbarung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im SMWK o Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit mit der Möglichkeit der Flexibilisierung im Sinne der familiengerechten Hochschule an der Hochschule für Wirtschaft und Technik Dresden o Dienstvereinbarung über die Regelung der Gleitenden Arbeitszeit an der Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden 2017 o Richtlinie zur Telearbeit an der Hochschule für Wirtschaft und Technik Dresden o Dienstvereinbarung zur Einführung eines Enterprise-Ressource-Planning-Systems (ERP) in der Projektphase der Implementierung der Software an der Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden o Dienstvereinbarung zur Einführung eines Enterprise-Ressource-Systems (ERP) in der Projektphase der Implementierung der Software an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig o Bereitstellung von Client- und Cloudlösungen sowie Internetbasierter Softwarelösungen für Dozenten/-innen an der Berufsakademie Sachsen – Staatliche Studienakademie Bautzen Frage 13: Welche Anreizsysteme wurden seitens der öffentlichen Arbeitgeber in den Jahren 2007, 2012 und 2017 geschaffen, um Arbeitsort- und Arbeitszeitflexibilität insbesondere der weiblichen Beschäftigten zu begünstigen ? Frage 14: Welche Anreizsysteme wurden seitens der öffentlichen Arbeitgeber in den Jahren 2007, 2012 und 2017 geschaffen, um Arbeitsort- und Arbeitszeitflexibilität insbesondere der männlichen Beschäftigten zu begünstigen ? Frage 15: Welche Anreizsysteme wurden seitens der öffentlichen Arbeitgeber in den Jahren 2007, 2012 und 2017 geschaffen, um Arbeitsort- und Arbeitszeitflexibilität insbesondere Beschäftigten der ersten und zweiten Hierarchieebene zu begünstigen? (Bitte jeweils nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 13 bis 15: Grundsätzlich gibt es in allen Geschäftsbereichen keine geschlechterspezifischen bzw. hierarchieabhängigen Anreizsysteme, um Arbeitsort- und Arbeitszeitflexibilität zu begünstigen . Die zu Frage 12 genannten Maßnahmen bzw. Angebote zur Arbeitsort- und Seite 17 von 46 Arbeitszeitflexibilität wurden in den einzelnen Bereichen für alle Bediensteten unabhängig von Geschlecht und Hierarchieebene geschaffen. Frage 16: Welche Auswirkungen hat die Digitalisierung der Arbeitswelt auf die psychische Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Durch die zunehmende Digitalisierung verändert sich die Arbeitswelt weiter und gesundheitliche Auswirkungen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht auszuschließen . Die umfassende Vernetzung und die damit verbundene ständige Erreichbarkeit und Arbeitsverdichtung könnten die psychische Belastung der Beschäftigten erhöhen. Andererseits sind Auswirkungen auf die Gesundheit auch abhängig von der individuellen Situation des einzelnen Beschäftigten bzw. der Wahrnehmung und Beurteilung der sich verändernden Arbeitsbedingungen. Durch beispielsweise eine Tätigkeit im Homeoffice kann eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie erreicht und damit die psychische Belastung positiv beeinflusst werden. Die Staatsregierung erhebt keine personenbezogenen Daten zur Auswirkung der Digitalisierung in der Arbeitswelt auf die psychische Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In den bestehenden allgemein zugänglichen Studien (zum Beispiel von Unfallversicherungsträgern ) wird auf kurzfristige Reaktionen wie Über- und Unterforderung, Erschöpfung und eingeschränkte Erholungsfähigkeit hingewiesen. Die langfristigen Auswirkungen der Digitalisierung sind noch nicht erforscht. Aufgrund der möglichen Chronifizierung der kurzfristigen Reaktion, setzt sich die Staatsregierung für die Prävention psychischer Belastungen mit unterschiedlichen Maßnahmen ein. Zum einen wurde im Rahmen des Arbeitsprogramms zu arbeitsbedingten psychischen Belastungen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie die Überwachung und Beratung von Betrieben verstärkt und zum anderen wurden betriebliche Akteure bei mehreren Veranstaltungen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen geschult. Frage 17: Welche Vorkehrungen wurden seitens der öffentlichen Arbeitgeber in den Jahren 2007, 2012 und 2017 getroffen, um arbeitsrechtliche und gesundheitliche Negativauswirkungen von zeitlich und örtlich flexibler Arbeit vorzubeugen (bspw.: Ruhepausen, Ruhezeiten, Nacht- und Schichtarbeit, unkontrollierte Arbeitszeit, ständige Erreichbarkeit)? Frage 18: Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die flexible Arbeitszeiten und/oder Arbeitsorte nutzen vor einer schleichenden Ausweitung des Aufgabenumfangs und der Arbeitszeiten über den tariflich vereinbarten Umfang hinaus? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 17 und 18: Im Bereich der Sächsischen Staatsregierung wurden nach Angaben der einzelnen Ressorts folgende Vorkehrungen zur Vorbeugung arbeitsrechtlicher und gesundheitlicher Negativauswirkungen von zeitlich und örtlich flexibler Arbeit bzw. zum Schutz der Seite 18 von 46 Mitarbeiter/-innen vor schleichender Ausweitung des Arbeitsumfanges und der Arbeitszeiten getroffen: Sächsische Staatskanzlei (SK) Die Führungskräfte stehen aus Fürsorgegesichtspunkten in der Pflicht, Aufgabenumfang und Arbeitszeit ihrer Bediensteten im Blick zu behalten. Insofern wird in der SK auf die Einhaltung der gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Bediensteten streng geachtet. Eine ständige Erreichbarkeit wird von den Bediensteten nicht erwartet. Sächsisches Staatsministerium des Innern (SMI) Die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften zum Arbeitsschutz, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, der Sächsischen Arbeitszeitverordnung, des Sächsischen Beamtengesetzes, der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, des TV-L und der Arbeitsstättenverordnung werden beachtet. Sowohl die Vorgesetzten als auch die Bediensteten sind verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. In den jährlichen Mitarbeiter-Vorgesetzten- Gesprächen werden unter anderem die Themen Arbeitsaufgaben, Arbeitsbedingungen und Arbeitsbelastungen besprochen. Unabhängig davon besteht für die Bediensteten jederzeit die Möglichkeit sich wegen einer Ausweitung des Arbeitsumfanges und der Arbeitszeiten an den Vorgesetzten zu wenden. Zur Dokumentation und Einhaltung der Arbeits- und Pausenzeiten werden elektronische Zeiterfassungssysteme genutzt. Schichtdienste und Arbeit zu ungünstigen Zeiten erfolgen nach Schichtplan. Die Dienstvereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeit und zur mobilen Arbeit enthalten Kontrollpflichten für die Vorgesetzten. Die Dienstvereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeit enthalten ein Ampelsystem, nachdem ab bestimmten Grenzen des Arbeitszeitsaldos der Vorgesetzte informiert wird und gemeinsam mit dem Bediensteten Maßnahmen zum Abbau von Arbeitszeitguthaben oder -schulden ergreifen muss. Des Weiteren ist das Arbeitszeitkonto einmal jährlich bis auf bestimmte Höchstbeträge auszugleichen. In einer Dienststelle des Geschäftsbereiches des SMI wurde der Dauerdienst in Wechselschichten abgeschafft und ein Dienst in drei Schichten eingeführt. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (SMF) Vor Einführung von Instrumenten, die die Arbeit stärker zeitlich oder örtlich flexibilisieren , werden immer eventuelle Negativauswirkungen geprüft und bereits im Vorfeld versucht , diese auszuschließen. Vor- und Nachteile von örtlich und zeitlich flexibler Arbeit werden auch immer mit den Personalvertretungen diskutiert sowie abgestimmt und fließen erst dann in betriebliche Regelungen ein. Darüber hinaus gelten bei Nutzung der gleitenden Arbeitszeit bzw. Nutzung eines Telearbeitsplatzes für die Bediensteten dieselben arbeitsschutzrechtlichen Regelungen wie sonst auch. Dementsprechend enthalten die unter Frage 12 aufgeführten Seite 19 von 46 Dienstvereinbarungen zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit verschiedene Bestimmungen zur Fürsorge in Bezug auf flexible Arbeitszeiten (z. B. elektronische Zeiterfassung , Arbeitszeitrahmen, Ruhepausen, tägliche Höchstarbeitszeiten, „Ampelkonto“ zu Mehr- und Minderstunden). Auch durch die Teilnahme an der Telearbeit dürfen den Bediensteten keine Nachteile entstehen. Für Dienst am heimischen Arbeitsplatz gilt ebenso der Grundsatz, dass den betroffenen Bediensteten keine Nachteile entstehen dürfen. Insbesondere auch innerhalb des jährlich zu führenden Mitarbeiter-Vorgesetzten- Gesprächs besteht die Möglichkeit, Probleme in Bezug auf die zeitlich und örtlich flexible Arbeit anzusprechen und in der Folge zu lösen. Es werden Schulungen unter anderem zum Zeit- und Selbstmanagements angeboten. Außerdem bieten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern und Finanzen (LSF) die Angebote zur psychologischen Beratung im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements die Möglichkeit, Problemen in Bezug auf zeitlich und örtlich flexible Arbeit vorzubeugen. Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK) Aufbauend auf den gesetzlichen sowie tarifvertraglichen Vorgaben zum Arbeitsschutz trat im Jahr 2001 die Rahmendienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit in Kraft, welche Regelungen zur Ausgestaltung der Arbeitszeit in den Behörden der Kultusverwaltung enthält. Auf deren Grundlage wurden in den einzelnen Dienststellen örtliche Dienstvereinbarungen geschlossen. Im Rahmen der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit haben die Bediensteten die Möglichkeit, innerhalb eines vorgegeben Zeitrahmens (wochentags in der Zeit von 6:30 Uhr bis 20 Uhr) ihre tägliche Arbeitszeit frei einzuteilen. Für jeden Bediensteten wird ein Arbeitszeitkonto geführt, auf dem Zeitguthaben bzw. Zeitschuld erfasst werden. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt elektronisch und kann mit Hilfe des Zeiterfassungssystems (Workflow) individuell eingesehen werden. Die Dienstvereinbarung sieht dabei ein Ampelsystem vor, welches die Differenz zur Soll-Arbeitszeit in drei Phasen unterteilt. Innerhalb eines Kalenderjahres ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen, z. B. mit halb- oder ganztägigen Arbeitszeitausgleichstagen. Die gesetzlichen Regelungen zu täglichen Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten sowie Ruhepausen bleiben dabei unberührt. Eine ständige Erreichbarkeit wird von den Bediensteten des SMK nicht erwartet . Auch im Rahmen der Telearbeit sind arbeitsschutzrechtliche Vorschriften sowie die Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit sowie zur Ausübung von Telearbeit einzuhalten. Zudem wird eine eigenständige, selbstverantwortliche Aufgabenerfüllung durch den Bediensteten und somit dessen persönliche Eignung für die Ausübung der Telearbeit vorausgesetzt. Unabhängig davon kann sich jeder Bedienstete bei Problemen an seinen Vorgesetzten wenden. Des Weiteren finden einmal jährlich Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche statt, in denen unter anderem Themen wie Arbeitsbedingungen sowie Arbeitsbelastung be- Seite 20 von 46 sprochen werden können. Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung sowie Durchführung können dem aktuellen Personalentwicklungskonzept entnommen werden. Sächsisches Staatsministerium der Justiz (SMJus) Im Wesentlichen kann auf die Regelungen der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und das Arbeitszeitgesetz verwiesen werden, in denen unter anderem tägliche Höchstarbeitszeiten und Pausenzeiten geregelt sind. Der hierdurch vorgegebene Regelungsrahmen wurde vielerorts mit Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit ausgefüllt. Vorkehrungen oder Regelungen, um mögliche negative Auswirkungen flexibler Arbeit zu verhindern, wurden im Geschäftsbereich nicht ausdrücklich getroffen. Allerdings wird durch verschiedene Maßnahmen darauf hingewirkt, keine Anreize für arbeitsrechtlich oder gesundheitlich bedenkliches Handeln zu setzen. Zudem besteht bei erkanntem Missbrauch die Möglichkeit, einzelfallbezogen flexibles Arbeiten einzuschränken bzw. nicht mehr zu gewähren. Flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorte haben im Geschäftsbereich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Aufgabenumfang. Durch die Erfassung der Arbeitszeit, einschließlich der Tätigkeiten in Heimarbeit, sind Überstunden erkennbar und es besteht die Möglichkeit der Reduzierung durch Freizeitausgleich. Infolge eines besonderen Geschäftsanfalls zum Ende des Kalenderjahres wurde zudem einigen Dienststellen auf deren Antrag genehmigt, den Abrechnungszeitraum für einen Ausgleich von Mehrarbeit abweichend von § 6 Abs. 3 S. 2 Sächsische Arbeitszeitverordnung (SächsAZVO) zu regeln und somit einem Verfall von Überstunden entgegenzuwirken. Grundsätzlich sind Vorgesetzte stets gehalten, auf eine gleichmäßige Verteilung der Aufgaben zu achten und bei Anzeichen von Überlastung einzelner Mitarbeiter/-innen Maßnahmen zu ergreifen . Zudem steht jedem Bediensteten frei, eine Überlastungsanzeige zu tätigen. Die in der Fragestellung genannten Themen wurden in den nachgefragten Zeiträumen teilweise im Rahmen von Gefährdungsanalysen zur psychischen Belastung am Arbeitsplatz thematisiert. Die Dienstvereinbarungen beinhalten häufig Regelungen zu Rahmenarbeitszeiten, zum Teil zur Pausengestaltung, zur Anrechnung der täglichen Maximalarbeitszeit und zur Übertragung von Mehrarbeit am Ende des Abrechnungszeitraumes . Auf diese Regelungen werden Mitarbeiter, die Heimarbeit in Anspruch nehmen, hingewiesen. Eine ständige Erreichbarkeit wird in der Regel nicht vorausgesetzt . Die Wahrnehmung von Heimarbeit setzt zu eigenverantwortlichem Arbeiten fähige Mitarbeiter voraus, die auch um die Gefahren flexibler Arbeit wissen. In den genannten Jahren wurden Mitarbeiter durch Gesundheitstage oder Mitarbeiterbefragungen im Hinblick auf die Arbeitsfaktoren, die zu gesundheitlichen Beschwerden führen können, sensibilisiert. Im Rahmen des Gesundheitsmanagements gab es in der sächsischen Justiz bei Gesundheitstagen in den Jahren 2012, 2014 und 2016 verschiedene Angebote zur Sensibilisierung der Bediensteten mit den Themen „Vom Zeitmanagement zum Selbstmanagement“, „Aktive Pause“, „Chancen und Belastungen durch Stress“, „Autogenes Training“, „Augenentspannung“, „Progressive Muskelentspannung“, „Umgang mit Stress“ oder „Kennenlernen von Ausgleichs-, Konzentrations-, Entspannungs- und Gleichgewichtsübungen“. Seite 21 von 46 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) Seit Inkrafttreten der Dienstvereinbarung über die Ausübung von Telearbeit im SMWA im Jahr 2001 gelten für die Arbeit zu Hause die allgemeinen Arbeitszeitvorschriften. Danach wird die Telearbeit im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit ausgeübt. In der Dienstvereinbarung über die Gleitende Arbeitszeit im SMWA aus dem Jahr 2007 wurde festgelegt, dass die Arbeitsleistung nunmehr innerhalb eines zeitlichen Rahmens erbracht werden kann. Die Rahmenarbeitszeit wurde von montags bis freitags von 6 bis 22 Uhr festgelegt. Darüber hinaus werden Arbeitszeiten außerhalb der o.g. Rahmenarbeitszeit nur berücksichtigt, wenn es sich um angeordnete Mehrarbeit oder Überstunden handelt. Die Anordnung erfolgt durch das Personalreferat im Benehmen mit der zuständigen Leitung der Organisationseinheit. Im SMWA gibt es ein Behördliches Gesundheitsmanagement. In diesem Rahmen wurden mehrere Befragungen durchgeführt, in denen diese Aspekte berücksichtigt wurden. Somit besteht ein fortlaufendes Monitoring hinsichtlich etwaiger gesundheitlicher Negativauswirkungen . Darüber hinaus werden die gesetzlichen Regelungen, welche etwaige Negativauswirkungen flexibler Arbeitszeit ausgleichen, als ausreichend angesehen. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) Im Rahmen der Anpassung der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit sowie die Dienstabrechnung im Sächsischen Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen wurde festgelegt, dass Bedienstete im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit bedarfsgerecht ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitschuld aufbauen und diese innerhalb des Ausgleichszeitraumes flexibel ausgleichen können. Eine Zeitschuld darf 40 Stunden, ein Zeitguthaben in der Regel 80 Stunden, in begründeten Fällen 120 Stunden nicht übersteigen. Ruhepausen sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes existieren im SMUL Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit und zur mobilen Arbeit. Mobile Arbeit darf gemäß Dienstvereinbarung nicht zu Mehrarbeit führen. Darüber hinaus hat das SMUL als Dienstherr bzw. Arbeitgeber Vertrauen in die in mobiler Arbeit tätigen Bediensteten und deren Selbstmanagement. Besondere Schutzmechanismen sind erfahrungsgemäß aus Sicht des SMUL nicht notwendig. Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Das SMWK ist an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sowie des Arbeitsschutzgesetzes gebunden. Für den Bereich der Beamten gelten ferner die Maßgaben des § 96 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) i.V.m. der Arbeitszeitverordnung. Als tarifgebundener Arbeitsgeber hat sich der Freistaat Sachsen, damit auch das SMWK, ferner an die Vorgaben des 2. Abschnittes (§§ 6 bis 11) des Tarifvertrages der Länder (TV-L) bzw. des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte (TV-Ä) zu halten. Zudem gibt es Sondervorschriften für die Hochschullehrer/-innen, die sich aus § 75 Abs. 1 Sächsisches Seite 22 von 46 Hochschulgesetz (SächsHSFG) i.V.m. der Verordnung über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen (Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS) ergeben. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch im Sächsischen Berufsakademiegesetz (SächsBAG). Die Geltung dieser Vorschriften ist auf Dauer angelegt, sie entzieht sich daher einer Überprüfung im Abstand von fünf Jahren . Aus Sicht des SMWK bieten die vorhandenen Arbeitsschutzgesetze ausreichend Schutz vor einer Überlastung der Beschäftigten. Ergänzend ist auf die entsprechenden Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit sowie Telearbeit zu verweisen. Gleichwohl hat jeder Bedienstete die Möglichkeit, das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen, entweder spontan oder im Rahmen des jährlichen Mitarbeiter-Vorgesetzten- Gespräches. Auf das Instrument der Überlastungsanzeige wird verwiesen. Frage 19: Welche Mustervereinbarungen und betrieblichen Regelungen zum Schutz vor arbeitsrechtlichen und gesundheitlichen Negativauswirkungen zeitlich und örtlich flexibler Arbeit stellt die Staatsregierung den öffentlichen Arbeitgebern zur Verfügung? Für die Erstellung von Mustervereinbarungen und betrieblichen Regelungen wird seitens der Staatsregierung aufgrund der bestehenden gesetzlichen und tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit und zum Arbeitsschutz keine Notwendigkeit gesehen. Die Staatsministerien regeln jeweils für ihren Geschäftsbereich unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Geschäftsbereiches die Bedingungen zur Teilnahme an mobiler Arbeit und zur Regelung der Arbeitszeit durch Rahmendienstvereinbarungen. Diese enthalten grundsätzlich auch Schutzvorschriften vor arbeitsrechtlichen und gesundheitlichen Negativauswirkungen. Frage 20: Unternimmt die Staatsregierung Auswertungen von Betriebsvereinbarungen und tariflichen Regelungen öffentlicher Arbeitgeber zu zeitlich und örtlich flexibler Arbeit? Frage 21: Falls ja, welche Ergebnisse, Erkenntnisse und Auswirkungen folgen aus den Auswertungen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 20 und 21: Die Staatsregierung wertet Betriebsvereinbarungen und tarifliche Regelungen öffentlicher Arbeitgeber zu zeitlich und örtlich flexibler Arbeit nicht aus. Eine Auswertung erfolgt in den einzelnen Geschäftsbereichen zwischen den Partnern, die die Dienstvereinbarung geschlossen haben durch regelmäßige Evaluation der Dienstvereinbarungen und Mitarbeiterbefragungen. Im Ergebnis werden die Dienstvereinbarungen bei Bedarf novelliert bzw. angepasst und ggf. erteilt die Dienststelle den Bediensteten und Führungskräften Hinweise zur Einhaltung der Regelungen. Seite 23 von 46 Frage 22: Mit welchen Auswirkungen der Digitalisierung hinsichtlich Struktur und Beschäftigtenzahl rechnet die Staatsregierung aktuell und in wie weit sind davon insbesondere Frauenarbeitsplätze betroffen? Die Staatsregierung rechnet nicht mit einer signifikanten Änderung der Beschäftigtenzahl aufgrund der Digitalisierung. Gerade die großen Personalkörper in den Bereichen Bildung und Polizei weisen ein geringes Substituierbarkeitspotenzial auf. Zwar werden auch diese Arbeitsbereiche umfassend von der Digitalisierung durchdrungen, dies wird sich aber stärker auf die Art der Aufgabenerledigung als auf die Beschäftigtenzahl auswirken. In allen Bereichen des Öffentlichen Dienstes ist damit zu rechnen, dass Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten zunehmend (voll-)maschinell ablaufen. Dem steht ein Mehrbedarf beispielweise an IT-Fachkräften gegenüber, um die Digitalisierung der Verwaltung zu gestalten und wachsenden Anforderungen an die Informationssicherheit zu begegnen . Zu den Aufgabenbereichen mit dem höchsten Frauenanteil im Öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen zählt der Bildungsbereich (z. B. öffentliche Grundschulen mit 93 Prozent, öffentliche Sonder- und Förderschulen des allgemeinbildenden Bereiches mit 85 Prozent Frauenanteil). Gerade in diesen Beschäftigungsfeldern sind Substituierbarkeitspotenziale nahezu nicht vorhanden. Ausgehend von der aktuellen Beschäftigtenstruktur sind Arbeitsplätze weiblicher Bediensteter hinsichtlich ihrer Anzahl und Struktur tendenziell weniger von den Auswirkungen der Digitalisierung betroffen. III. Schwerpunkt Soziale Arbeit, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Gesundheit und Erziehung: Vorbemerkung: Berufsspezifische Auswertungen zeigen, dass für den Grad der Arbeit mit digitalen Mitteln die für Frauen und Männer typischeren Berufe eine wichtige Rolle spielen. Verantwortlich für die unterschiedliche Verbreitung des digitalen Arbeitens unter Frauen und Männern ist insbesondere die Art der Berufstätigkeit und die wöchentliche Arbeitszeit 7. Unter der Annahme, dass der Grad der Digitalisierung grundsätzlich steigen wird und damit der Umgang mit digitalen Anwendungen zu einem immer wichtigeren Qualifikationsmerkmal auf dem Arbeitsmarkt wird, ist es somit unerlässlich, dass, um das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen , insbesondere diejenigen Branchen, in denen überwiegend Frauen tätig sind, die Ausstattung mit technischen Mitteln beobachtet und gefördert wird und gezielte Fort- und Weiterbildungen stattfinden. Soziale Arbeit ------------------------------------------------ 7 vgl. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Hrsg.) [2017]: Qualität der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in Sachsen 2016. Ergebnisse der Repräsentativbefragung zum DGB-Index Gute Arbeit in Sachsen. S.33 Seite 24 von 46 Vorbemerkung Beschäftigte werden nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) erfasst. Der Begriff „Soziale Arbeit“ ist jedoch in der Wirtschaftszweigstruktur der amtlichen Statistik nicht definiert. Des Weiteren stehen Angaben zur Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 bzw. maximal 29 Stunden nicht zur Verfügung. Beschäftigte werden aufgrund der von den Arbeitgebern im Meldeverfahren zur Sozialversicherung erteilten Angaben über die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Ein Beschäftigter gilt dann als teilzeitbeschäftigt, wenn seine Arbeitszeit geringer ist als die tariflich bzw. betrieblich vereinbarte Regelarbeitszeit. Frage 1: Wie viele Personen waren in den Jahren 2007, 2012 und 2017 in der Sozialen Arbeit beschäftigt? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln ) Frage 2: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten, die in den Jahren 2007, 2012 und 2017 in der Sozialen Arbeit arbeiteten, mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 3: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten, die in den Jahren 2007, 2012 und 2017 in der Sozialen Arbeit arbeiteten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von maximal 29 Stunden? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Statistische Angaben zur Beschäftigung im Bereich „Soziale Arbeit“ liegen nicht vor (vgl. Vorbemerkung). Beispielhaft und nicht abschließend im Sinne der Fragestellung können Beschäftigte in den Wirtschaftsgruppen „Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)“ und „Sozialwesen (ohne Heime)“ betrachtet werden. Die Wirtschaftsgruppe ist Teil des Wirtschaftszweiges „Gesundheit und Sozialwesen“ (vgl. Abschnitt „Gesundheit und Pflege“). Zum 30. Juni 2017 waren rund 122.100 Personen in den beiden Wirtschaftsgruppen tätig. Weitere Angaben nach Geschlecht, Jahr und Arbeitszeit können der Anlage 5 entnommen werden. Frage 4: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten in der Sozialen Arbeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 bzw. maximal 29 Stunden, die für ihre Arbeit digitale Anwendungen nutzen? (Bitte jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln) Frage 5: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten in der Sozialen Arbeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 bzw. maximal 29 Stunden, die an Fort- und Weiterbildungen im Bereich Digitalisie- Seite 25 von 46 rung teilgenommen haben? (Bitte jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln ) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Zum Anteil der Beschäftigten, die zur Verrichtung ihrer Arbeit digitale Anwendungen nutzen bzw. an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Digitalisierung teilgenommen haben, liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 6: Wie viele Fort- und Weiterbildungsangebote für die Zielgruppe „Beschäftigte in der Sozialen Arbeit“ wurden in den Jahren 2007, 2012 und 2017 angeboten? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf die Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, weil Fort- und Weiterbildungsangebote von privaten Anbietern geschaffen werden und nicht von der Staatsregierung. Private Bildungsanbieter unterliegen weder der staatlichen Aufsicht noch haben sie gegenüber staatlichen Stellen eine statistische Auskunftspflicht. Frage 7: Sieht die Staatsregierung vor, zielgruppenspezifische Fort- und Weiterbildungsangebote für die Zielgruppe „Beschäftigte der Sozialen Arbeit “ zu fördern bzw. selbst auszurichten? Und wenn ja, welche? Die Staatsregierung sieht nicht vor, selbst zielgruppenspezifische Fort- und Weiterbildungsangebote für die Zielgruppe „Beschäftigte der Sozialen Arbeit“ auszurichten. Im Rahmen der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung werden themenoffene Weiterbildungsmaßnahmen gefördert. Mittel für Fortbildungen sind darüber hinaus in vielen Fachförderprogrammen enthalten. Haushaltsnahe Dienstleistungen Vorbemerkung Beschäftigte werden nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) erfasst. Der Begriff „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ ist jedoch in der Wirtschaftszweigstruktur der amtlichen Statistik nicht definiert. Des Weiteren stehen Angaben zur Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 bzw. maximal 29 Stunden nicht zur Verfügung. Beschäftigte werden aufgrund der von den Arbeitgebern im Meldeverfahren zur Sozialversicherung erteilten Angaben über die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Ein Beschäftigter gilt dann Seite 26 von 46 als teilzeitbeschäftigt, wenn seine Arbeitszeit geringer ist als die tariflich bzw. betrieblich vereinbarte Regelarbeitszeit. Frage 8: Wie viele Personen waren in den Jahren 2007, 2012 und 2017 im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen beschäftigt? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 9: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen, die in den Jahren 2007, 2012 und 2017 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden arbeiteten ? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 10: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen, die in den Jahren 2007, 2012 und 2017 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von maximal 29 Stunden arbeiteten? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 11: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 bzw. maximal 29 Stunden, die für die Verrichtung ihrer Arbeit digitale Anwendungen nutzen? (Bitte jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln) Frage 12: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 bzw. maximal 29 Stunden, die an Fort- und Weiterbildungen im Bereich Digitalisierung teilgenommen haben? (Bitte jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 8 bis 12: Statistische Angaben zur Beschäftigung im Bereich haushaltsnahe Dienstleistungen liegen nicht vor (vgl. Vorbemerkungen). Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Tätigkeiten, die von einem Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Der Private nimmt im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu dem Privaten im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Frage 13: Wie viele Fort- und Weiterbildungsangebote für die Zielgruppe „Beschäftigte im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen“ wurden in Seite 27 von 46 den Jahren 2007, 2012 und 2017 angeboten? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln ) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf die Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, weil Fort- und Weiterbildungsangebote von privaten Anbietern geschaffen werden und nicht von der Staatsregierung. Private Bildungsanbieter unterliegen weder der staatlichen Aufsicht noch haben sie gegenüber staatlichen Stellen eine statistische Auskunftspflicht. Frage 14: Sieht die Staatsregierung vor, zielgruppenspezifische Fort- und Weiterbildungsangebote für die Zielgruppe „Beschäftigte im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen“ zu fördern bzw. selbst auszurichten ? Und wenn ja, welche? Die Staatsregierung sieht nicht vor, zielgruppenspezifische Fort- und Weiterbildungsangebote für die Zielgruppe „Beschäftigte im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen “ zu fördern bzw. selbst auszurichten. Mittel für Fortbildungen sind in vielen Fachförderprogrammen, die auch der Zielgruppe im Sinne der Fragestellung offenstehen , enthalten. Gesundheit und Pflege Frage 15: Wie viele Personen waren in den Jahren 2007, 2012 und 2017 im Gesundheits - und Pflegebereich beschäftigt? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Die Zahl der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten im Gesundheits - und Pflegebereich nach Geschlecht und Jahr kann folgender Übersicht entnommen werden: Gesundheits- und Pflegebereich Sachsen 2007 2012 2017 Sv-pflichtig Beschäftigte1) Insgesamt 174.859 211.152 241.870 Männer 37.815 45.792 53.909 Frauen 137.044 165.360 187.961 Geringfügig Beschäftigte Insgesamt 19.138 20.297 21.595 Männer 5.433 6.088 6.619 Frauen 13.705 14.209 14.976 Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen, Angaben am Arbeitsort jeweils zum 30.06. Seite 28 von 46 Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008; hier: [86] Gesundheitswesen, [87] Heime ohne Erholungs-/Ferienheime, [88] Sozialwesen ohne Heime) 1) einschließlich Personen „ohne Angabe“ zur Arbeitszeit Frage 16: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich , die in den Jahren 2007, 2012 und 2017 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden arbeiteten? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 17: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich , die in den Jahren 2007, 2012 und 2017 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von maximal Stunden arbeiteten? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 16 und 17: Vorbemerkung: Bei Frage 17 wird davon ausgegangen, dass - dem Schema folgend - „maximal 29 Stunden“ gemeint sind. Die Beantwortung der Fragen 16 und 17 ist nicht möglich. Angaben zu Beschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 bzw. maximal 29 Stunden stehen nicht zur Verfügung. Beschäftigte werden aufgrund der von den Arbeitgebern im Meldeverfahren zur Sozialversicherung erteilten Angaben über die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Ein Beschäftigter gilt dann als teilzeitbeschäftigt, wenn seine Arbeitszeit geringer ist als die tariflich bzw. betrieblich vereinbarte Regelarbeitszeit. Der Anteil Vollzeit- bzw. Teilzeitbeschäftigter an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich nach Geschlecht und Jahr kann folgender Übersicht entnommen werden: Gesundheits- und Pflegebereich Sachsen Anteil an sv-pflichtig Beschäftigten insgesamt (%) 2007 2012 2017 Insgesamt Vollzeit 55,6 53,0 48,5 Teilzeit 34,1 45,9 51,5 Männer Vollzeit 55,3 74,1 70,2 Teilzeit 16,1 22,8 23,8 Frauen Vollzeit 55,7 47,1 42,2 Teilzeit 39,0 52,3 57,8 Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen, Angaben am Arbeitsort jeweils zum 30.06. eigene Berechnung auf Basis der sv-Beschäftigten einschließlich Personen „ohne Angabe“ zur Arbeitszeit, Differenzen durch Rundung der Einzelwerte möglich Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008; hier: [86] Gesundheitswesen, [87] Heime ohne Erholungs-/Ferienheime, [88] Sozialwesen ohne Heime) Seite 29 von 46 Frage 18: Welche technischen Unterstützungssysteme, Assistenzsysteme sowie digital gestützte Versorgungs- und Dienstleistungsmodelle kommen bei der Betreuung Pflegebedürftiger in Sachsen zum Einsatz? Frage 19: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 bzw. maximal 29 Stunden, die für die Verrichtung ihrer Arbeit digitale Anwendungen nutzen? (Bitte jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln) Frage 20: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 bzw. maximal 29 Stunden, die an Fort- und Weiterbildungen im Bereich Digitalisierung teilgenommen haben? (Bitte jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 18 bis 20: Statistische Angaben im Sinne der Fragestellungen liegen nicht vor. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, da für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen keine Rechenschaftspflicht gegenüber der Staatsregierung im Sinne der Fragestellung besteht. Frage 21: Wie viele Fort- und Weiterbildungsangebote für die Zielgruppe „Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich“ wurden in den Jahren 2007, 2012 und 2017 angeboten? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf die Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, weil Fort- und Weiterbildungsangebote im Bereich Gesundheitsfachberufe , einschließlich Pflegeberufe, in der Regel durch Arbeitgeber, private Bildungseinrichtungen oder Berufsverbände organisiert und durchgeführt werden. Die Fortbildungen unterliegen weder der staatlichen Aufsicht noch haben sie gegenüber staatlichen Stellen eine statistische Auskunftspflicht. Frage 22: Sieht die Staatsregierung vor, zielgruppenspezifische Fort- und Weiterbildungsangebote für die Zielgruppe „Beschäftigte im Gesundheits- Seite 30 von 46 und Pflegebereich“ zu fördern bzw. selbst auszurichten? Und wenn ja, welche? Die Staatsregierung sieht nicht vor, zielgruppenspezifische Fort- und Weiterbildungsangebote für die Zielgruppe „Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich“ zu fördern bzw. auszurichten. Mittel für Fortbildungen sind in vielen Fachförderprogrammen, die auch der Zielgruppe im Sinne der Fragestellung offenstehen, enthalten. So können beispielsweise Teilnehmer an einer Weiterbildung gemäß der Sächsischen Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBVO) nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung sowie aus dem Europäischen Sozialfonds gefördert werden. Erziehung und Unterricht Frage 23: Wie viele Personen waren in den Jahren 2007, 2012 und 2017 im Bereich Erziehung und Unterricht beschäftigt? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Die Zahl der sozialversicherungspflichtig sowie geringfügig Beschäftigten im Bereich Erziehung und Unterricht nach Geschlecht und Jahr kann folgender Übersicht entnommen werden: Erziehung und Unterricht Sachsen 2007 2012 2017 Sv-pflichtig Beschäftigte1) Insgesamt 97.434 81.707 86.255 Männer 33.889 25.320 25.202 Frauen 63.545 56.387 61.053 Geringfügig Beschäftigte Insgesamt 7.232 7.316 7.209 Männer 3.461 3.661 3.412 Frauen 3.771 3.655 3.797 Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen, Angaben am Arbeitsort jeweils zum 30.06. Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) 1) einschließlich Personen „ohne Angabe“ zur Arbeitszeit Frage 24: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Bereich Erziehung und Unterricht , die in den Jahren 2007, 2012 und 2017 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden arbeiteten? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 25: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Bereich Erziehung und Unterricht , die in den Jahren 2007, 2012 und 2017 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von maximal 29 Stunden arbeiteten? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 24 und 25: Seite 31 von 46 Eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Angaben zu Beschäftigten mit mindestens 30 bzw. maximal 29 Wochenarbeitsstunden stehen nicht zur Verfügung . Es können sozialversicherungspflichtig Beschäftigte betrachtet werden, die aufgrund der von den Arbeitgebern im Meldeverfahren erteilten Angaben über die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden werden. Ein Beschäftigter gilt dann als teilzeitbeschäftigt, wenn seine Arbeitszeit geringer ist als die tariflich bzw. betrieblich vereinbarte Regelarbeitszeit. Der Anteil Vollzeit- bzw. Teilzeitbeschäftigter an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Bereich Erziehung und Unterricht nach Geschlecht und Jahr kann folgender Übersicht entnommen werden: Erziehung und Unterricht Sachsen Anteil an sv-pflichtig Beschäftigten (%) 2007 2012 2017 Insgesamt Vollzeit 55,9 59,6 54,2 Teilzeit 44,1 40,3 45,8 Männer Vollzeit 75,1 77,3 69,4 Teilzeit 24,8 22,5 30,6 Frauen Vollzeit 45,6 51,6 47,9 Teilzeit 54,4 48,3 52,1 Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen, Angaben am Arbeitsort jeweils zum 30.06. eigene Berechnung auf Basis der sv-Beschäftigten einschließlich Personen „ohne Angabe“ zur Arbeitszeit, Differenzen durch Rundung der Einzelwerte möglich Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) Frage 26: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Bereich Erziehung und Unterricht mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 bzw. maximal 29 Stunden, die für ihre Arbeit digitale Anwendungen nutzen? (Bitte jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln) Statistische Angaben zum Anteil der Beschäftigten im Bereich Erziehung und Unterricht , die für ihre Arbeit digitale Anwendungen nutzen, liegen nicht vor. Die Beschäftigten sind, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit, nicht verpflichtet Angaben darüber zu machen, welche Anwendungen sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie könnten nur durch eine aufwändige Recherche erlangt werden, deren Aufwand die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen Seite 32 von 46 einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten alle Bediensteten der staatlichen Einrichtungen im Bereich Erziehung und Unterricht sowie die Beschäftigten in kommunalen Einrichtungen und Einrichtungen privater Träger befragt werden. Die Staatsregierung ist nicht zur Recherche bei Kommunen wie auch Privaten verpflichtet. Gleichwohl ist aufgrund der zunehmenden Verbreitung von digitalen Anwendungen, wie beispielsweise Computer, Handy, DVD-/ Bluray-Player, interaktive Tafeln, sowie modernen Kommunikationsmöglichkeiten und sozialen Netzwerken im privaten Bereich wie auch in der Arbeitswelt davon auszugehen, dass nahezu alle Lehrkräfte digitale Anwendungen unmittelbar im Unterricht und zur Vor- und Nachbereitung sowie alle Beschäftigten im Bereich Erziehung und Unterricht zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Pflichtenkatalog nutzen. Frage 27: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten im Bereich Erziehung und Unterricht mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 und maximal 29 Stunden, die an Fort- und Weiterbildungen im Bereich Digitalisierung teilgenommen haben? (Bitte jeweils nach Geschlecht aufschlüsseln) Angaben zum Anteil der Beschäftigten im Bereich Erziehung und Unterricht, getrennt nach Wochenarbeitszeit, die an einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme im Bereich Digitalisierung teilgenommen haben, liegen nicht vor. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie könnten nur durch eine aufwändige Recherche erlangt werden, deren Aufwand die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten alle Bediensteten der staatlichen Einrichtungen im Bereich Erziehung und Unterricht sowie die Beschäftigten in Einrichtungen privater Träger befragt werden. Die Staatsregierung ist nicht zur Recherche bei Kommunen wie auch Privaten verpflichtet. Seite 33 von 46 Frage 28: Wie viele Fort- und Weiterbildungsangebote für die Zielgruppe „Beschäftigte im Bereich Erziehung und Unterricht“ wurden in den Jahren 2007, 2012 und 2017 angeboten? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) Die folgenden Angaben beziehen sich nur auf die Verantwortungsbereiche der Sächsischen Staatsministerien für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) und Kultus (SMK). Inwieweit es weiteren Fort- und Weiterbildungsangeboten im Bereich Erziehung und Unterricht gibt, beispielsweise durch private Anbieter, ist nicht bekannt. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) In der Kinder- und Jugendhilfe sind im weitesten Sinne alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Erziehung befasst. Im Verantwortungsbereich des SMS wurden 2017 insgesamt 39 Fort- und Weiterbildungsangebote unterbreitet. Die Zahl der Fort- und Weiterbildungsangebote in 2012 lag bei 63 Veranstaltungen, in 2007 waren es 98 Veranstaltungen . Auf das Thema Digitalisierung bezog sich keine der genannten Fort- und Weiterbildungen. Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK) Im Rahmen der zentralen und regionalen Fortbildung für Lehrkräfte wurden zum Thema Digitalisierung 37 Veranstaltungen im Kalenderjahr 2007, 34 Veranstaltungen in 2012 und 47 Veranstaltungen in 2017 durchgeführt. Darüber hinaus wurden Fortbildungen angeboten, deren Inhalt nicht explizit Digitalisierung war, die aber in einem fachlich-inhaltlichen Kontext zum Thema standen. Frage 29: Sieht die Staatsregierung vor, zielgruppenspezifische Fort- und Weiterbildungsangebote für die Zielgruppe „Beschäftigte im Bereich Erziehung und Unterricht“ zu fördern bzw. selbst auszurichten? Und wenn ja, welche? Mittel für Fortbildungen sind in vielen Förderprogrammen enthalten, die auch der Zielgruppe im Sinne der Fragestellung offenstehen. Die folgenden Angaben beziehen sich nur auf die Verantwortungsbereiche der Sächsischen Staatsministerien für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) und Kultus (SMK). Für Beschäftigte im Bereich Erziehung wird das Landesjugendamt auch in Zukunft aufgrund seines gesetzlichen Fortbildungsauftrages gemäß § 85 Abs. 2 Ziffer 8 Sozialgesetzbuch SGB VIII für die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe Fort- und Weiterbildungsangebote planen, organisieren und durchführen. Ebenso sind auch weiterhin im Bereich Unterricht Fort- und Weiterbildungsangebote vorgesehen. Es ist unbestritten, dass Lehrkräften aller Schularten eine Schlüsselrolle bei der Vorbereitung der heranwachsenden Generation auf die Anforderungen einer digitalen Zukunft zukommt. Das Programm von zentralen, regionalen und schulinternen Fortbildungsangeboten wird durch das SMK mittels themenspezifischer Fortbildungsleitlinien strategisch gesteuert. Medien- und IT-Kompetenz sind dabei wichtige Bestandteile der Fortbildungsleitlinien. Geplant sind Fort- und Weiterbildungen zu folgenden Themenbereichen: Seite 34 von 46 o Aspekte schulischer Mediennutzung (Medienproduktion – aktive Medienarbeit, Mediennutzung , Wirkung – z.B. Filmanalyse, Prävention und Begleitung, Kooperationspartner ), o Allgemeine gesellschaftliche Aspekte der Digitalisierung (Lebenswelt, Medien-Ethik, künstliche Intelligenz, virtuelle und erweiterte Realität), o Vermittlung von Medienkompetenz, o Nutzung digitaler Instrumente und Materialien im Unterricht (Internet-Technologien, Bildungsmedien, LernSax, MeSax, interaktive Tafeln, fachdidaktische Aspekte u. a.), o Mobile Endgeräte im Unterricht – Chancen und Risiken (teilweise in Verbindung mit didaktisch-methodischen Empfehlungen), o Aspekte informatischer Bildung (historische Aspekte, Strukturen, Grundlagen der Programmierung), o Nutzung von Anwendersoftware (allgemein und im Unterricht), o Rechtliche Fragen der Mediennutzung, Datenschutz, informelle Selbstbestimmung, o Mediengestützte Demokratiearbeit, o Mediennutzung für Berufseinsteiger, o Fortbildung für Pädagogische IT-Koordinatoren/-innen. Im Bereich der berufsbegleitenden Weiterbildung wird in Kooperation mit der TU Dresden seit Jahren ein Kurs für Lehrkräfte im Fach Informatik an Oberschulen angeboten, der auch Aspekte der Digitalisierung beinhaltet. Frage 30: Welche Rolle spielt derzeit die Vermittlung digitaler Kompetenzen im Unterricht an sächsischen Schulen und welche Bedeutung wird dem in der Zukunft beigemessen? Die Entwicklung digitaler Kompetenzen ist immanenter Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsauftrages aller Schularten. Dies ist seit der Lehrplanreform 2004 in den Eckwertepapieren zur Medienerziehung sowie zur informatischen Bildung beschrieben und in den Lehrplänen enthalten. Um den sich weiter veränderten Anforderungen gerecht zu werden und die Strategie der Kultusministerkonferenz (KMK) „Bildung in der digitalen Welt“ umzusetzen, hat das SMK 2017 die Konzeption „Medienbildung und Digitalisierung in der Schule“ in einem breiten Netzwerk von Akteuren erarbeitet und veröffentlicht (http://www.medienbildung.sachsen.de). Darüber hinaus erhielt die Medienbildung durch die Novellierung des Sächsischen Schulgesetzes 2017 einen deutlich höheren Stellenwert als besonderes Erziehungsund Bildungsziel (§ 1 Absatz 5 Nr. 7 SchulG). Frage 31: Wie definiert dabei die Staatsregierung digitale Kompetenz und welche Rolle spielt dabei die Digitalisierung der Arbeitswelt? Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat sich 2016 im Rahmen der KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ auf den Kompetenzrahmen „Kompetenzen in der digitalen Welt“ verständigt, der auch im Freistaat Sachsen umgesetzt wird und deutliche Schnittmengen mit den vielfältigen Auslegungen der „digitalen Kompetenzen“ aufzeigt. Eine Konkretisierung findet sich in der Konzeption des Sächsischen Staatsministeriums Seite 35 von 46 für Kultus „Medienbildung und Digitalisierung in der Schule“. Darin werden die Anforderungen wie folgt beschrieben: Im Zusammenspiel von Wissen, Kompetenzen und Werten umfasst Medienbildung Erwerb, Einordnung, Reflexion, fortlaufende Erweiterung und Anwendung von Medienkompetenz eines Jeden, unabhängig von seinem Alter. Ziele der Medienbildung sind somit Erwerb, Einordnung, Reflexion, fortlaufende Erweiterung und Anwendung von Medienkompetenzen zum eigenen kompetenten Medienhandeln wie beispielsweise Gestalten von Medien, das kreative Lösen von Problemen mit Medien, das selbstbestimmte Lernen mit Medien sowie die kritische Auseinandersetzung mit den Medien. Diese Ziele werden als anschlussfähige Grundlagen für die arbeitsweltbezogenen Anforderungen der beruflichen Bildung angesehen. So formuliert es auch der sächsische Landesausschuss für Berufsbildung (LAB) in den im Januar 2018 verabschiedeten Kernbotschaften. Damit orientieren sich die Erziehungs- und Bildungsziele an den Erfordernissen der Lebens- und Arbeitswelt, um den Schülern in Abhängigkeit von den schulartspezifischen Zielen beispielsweise eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung zu vermitteln. IV. Kulturwandel in der Arbeitswelt durch die Digitalisierung, Förderung und Risiken Vorbemerkung: Positive Entwicklungen durch Möglichkeiten der Digitalisierung werden Befragungen von Beschäftigten zufolge bei der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit gesehen: Allerdings ist diese positive Tendenz in Sachsen deutlich schwächer ausgeprägt als in den Vergleichsregionen.8 Der Anteil der Arbeit, der von zu Hause oder unterwegs aus erledigt wird, hat sich nach Angaben der Beschäftigten überwiegend nicht verändert.9 Aktuelle Zahlen zeigen, dass die Angebote der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber , mobiles Arbeiten bzw. Homeoffice zu verwirklichen, in Deutschland hinter den betrieblichen und technischen Möglichkeiten zurückbleiben. Entgegen den Trends in anderen hochentwickelten Volkswirtschaften geht hierzulande der Anteil der abhängig Beschäftigten, die auch von zu Hause aus arbeiten, sogar zurück : Er ist von knapp 10 % 2008 auf aktuell 7,4 % gesunken. Rund 50 % der Beschäftigten würden aber gerne zeitweise von zu Hause oder einem anderen Ort als dem Büro aus arbeiten.10 Als hauptsächlichen Grund für die Ablehnung flexibler Arbeitsorte gaben sowohl die Unternehmen, als auch die Beschäftigten nicht etwa mangelnde technische Voraussetzungen, sondern eine Präsenzkultur innerhalb der Unternehmen an, welche stark auf Anwesenheit ausgerichtet ist. Um den Ansprüchen der Beschäftigten besser gerecht zu werden, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit zu verbessern, die Zufriedenheit der Beschäftigten zu erhöhen und somit Fachkräfte zu halten, sind sowohl die technischen Voraussetzungen zur Realisierung positiver Effekte der Digitalisierung zu schaffen , wie auch kulturelle Einstellungen entsprechend zu fördern. Berufsverantwortung sowie organisatorische Veränderungen erfordern innovative Arbeitszeitmodelle in allen Hierarchieebenen. Mit einer breiteren Anwendung flexibler Modelle sollen die Potenziale der Beschäftigten gesichert werden. Seite 36 von 46 Die Einführung flexibler und transparenter Arbeitszeitmodelle erfordert allerdings Ressourcen und Kenntnisse im Personalmanagement, über die Kleine und Mittelständige Unternehmen oft nicht ausreichend verfügen. Der Förderung von Informations -, Austausch- und Beratungsmöglichkeiten zur Einführung lebensverlaufsorientierter Arbeitszeitmodelle kommt somit eine große Bedeutung zu. ------------------------------------------------ 8 vgl. ebd S. 43 9 vgl. ebd S. 43 10 vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.) [2017]: Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung. S. 120 Frage 1: Welche Formen moderner Personalpolitik unter Berücksichtigung individueller Lebensentwürfe der Beschäftigten kommen im Öffentlichen Dienst zur Anwendung? Die Fragestellung steht in engem Zusammenhang mit der Frage II/12. Insofern sind die folgenden Ausführungen in Verbindung mit der Antwort auf die genannte Frage zu betrachten . Im Bereich der Sächsischen Staatsregierung kommen nach Angaben der einzelnen Ressorts folgende Formen der Personalpolitik unter Berücksichtigung individueller Lebensentwürfe der Beschäftigten zur Anwendung: Sächsische Staatskanzlei (SK) Die SK ist bestrebt, ihren Bediensteten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern . Anträgen zur Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Unterbrechung der Berufstätigkeit aus familiären Gründen wird unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit sowie der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten grundsätzlich entsprochen. Teilzeitbeschäftigte werden in die Maßnahmen zur beruflichen Entwicklung bzw. Personalentwicklung einbezogen. Ihnen werden die gleichen beruflichen Entwicklungschancen gewährt wie Vollzeitbeschäftigten. Anträgen von Bediensteten, die im Anschluss an eine Beurlaubung aus familiären Gründen zunächst eine Teilzeitbeschäftigung anstreben, wird im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse Rechnung getragen. Für Anträge auf Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit gilt dies unter Berücksichtigung der stellenplanmäßigen Voraussetzungen ebenso. Die Stärkung von dienstlichen und persönlichen Gesundheitspotenzialen sowie die Unterstützung von gesundheitlichem Verhalten mit dem Ziel des Erhalts und der Verbesserung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit aller Bediensteten gehören zu den wichtigen Aspekten des Gesundheitsmanagements im Rahmen der Personalentwick- Seite 37 von 46 lung. Entsprechende Regelungen sind im Personalentwicklungskonzept und im Frauenförderplan der SK enthalten. Sächsisches Staatsministerium des Innern (SMI) Das SMI strebt eine lebensphasenorientierte Personalpolitik im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften an. Ziel ist es eine größtmögliche Vereinbarkeit von Beruf und persönlicher Lebenssituation herzustellen. Soweit die dienstlichen Erfordernisse es zulassen, wird den individuellen Lebensentwürfen der Bediensteten durch die Gewährung von Teilzeitarbeit, innovativer Arbeitszeitmodelle , alternierender Telearbeit, Kurzzeit-(Tele)arbeit, Urlaub, Elternzeit, Sonderurlaub, Pflegezeit, Familienpflegezeit, Sabbatjahren oder durch Mitbestimmung bei der Festlegung des praktizierten Schichtmodells Rechnung getragen. Darüber hinaus werden Aus-, Fort- und Weiterbildungen der Bediensteten gefördert. Die Führungskräfte werden regelmäßig zu aktuellen Themen der Personalpolitik geschult . Den Bediensteten wird ein breitgefächertes Gesundheitsmanagement angeboten . Die Arbeitsplätze sind mit moderner Kommunikations- und Informationstechnik sowie mit ergonomischen Stühlen und höhenverstellbaren Schreibtischen ausgestattet. Jährlich werden Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche durchgeführt. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (SMF) Im Geschäftsbereich des SMF werden die gesetzlichen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit oder Beurlaubung ohne Bezüge sowie verschiedene Arbeitszeitmodelle wie beispielsweise Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeit-Blockmodell, Sabbatjahr angewandt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage II/12 verwiesen. Das SMF selbst trägt seit 2013 das Zertifikat zum audit berufundfamilie. Das audit berufundfamilie ist ein strategisches Managementinstrument, um die eigene Personalpolitik familien- und lebensphasenbewusst auszurichten. Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK) Im Geschäftsbereich des SMK werden verschiedene Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, wie die flexible Arbeitszeit oder auch die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung, angeboten. Zudem finden gezielte Einzelmaßnahmen zur Gesundheitsförderung der Bediensteten statt. Weiterhin haben die Bediensteten die Möglichkeit Fort- und Weiterbildungen zu besuchen , um somit ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten sowie zu erweitern . Im Rahmen dessen werden auch Führungskräfteschulungen wie beispielsweise zum Thema „Gesundes Führen“ angeboten, wodurch eine mitarbeiterorientierte Führung ermöglicht wird. Sächsisches Staatsministerium der Justiz (SMJus) Im Geschäftsbereich des SMJus kommen gleitende Arbeitszeiten, zum Teil mit Funktionszeiten , Heimarbeit bzw. mobilem Arbeiten und entsprechend der gesetzlichen Regelungen Teilzeitbeschäftigung und die Möglichkeit des Sabbatjahres zur Anwendung. Seite 38 von 46 Darüber hinaus werden den Bediensteten im Rahmen eines ganzheitlichen Gesundheitsmanagements Angebote zur Verfügung gestellt, die auf die Stärkung der Handlungskompetenz des Einzelnen, seine Gesundheit zu erhalten und zu verbessern, und auf die Stärkung der Motivation aller Bediensteten gerichtet sind. Zur Gesundheitsförderung werden zudem unterstützende Konzepte und Maßnahmen erarbeitet, um die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sie stets gute Leistungen ermöglichen und die Gesundheit der Bediensteten fördern und erhalten. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) Die Fragestellung steht in engem Zusammenhang mit Frage II/12. Insofern wird auf die entsprechende Antwort verwiesen. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) Im Sächsischen Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen werden Stellenbesetzungsverfahren geschlechterneutral durchgeführt. Mit der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit sowie die Dienstabrechnung wurde die Grundlage der Flexibilisierung der Arbeitszeit geschaffen. Die Grundlage für die Nutzung des mobilen Arbeitens wurde bereits im Jahr 2005 geschaffen. Zudem besteht im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Möglichkeiten die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung. Seit 2006 gibt es die Rahmendienstvereinbarung des SMS zur Lösung von schwerwiegenden Konflikten am Arbeitsplatz sowie zur Vorbeugung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Im SMUL wird eine Personalpolitik verfolgt, welche sich an die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben des TV-L hält. Darüber hinaus sind zur flexibleren Arbeitszeitund Arbeitsortgestaltung Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit und zur mobilen Arbeit geschlossen worden. Im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit wird den Wünschen der Beschäftigten nach flexiblen Teilzeitgestaltungen, Sabbatjahrmodellen und Dienstortwechseln entgegengekommen. Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Die geltenden rechtlichen Vorgaben bieten genügend Flexibilität, um den jeweiligen individuellen Bedürfnissen der Beschäftigten Rechnung zu tragen. Auf die Maßgaben der §§ 97 und 98 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) sowie § 7 Abs. 5 Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung wird verwiesen. Sowohl im SMWK als auch seinen nachgeordneten Einrichtungen werden Personalentwicklungskonzepte erarbeitet. Frage 2: Welche Maßnahmen ergreift der Freistaat Sachsen, um die Beteiligung und Mitbestimmung der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst zu verbessern ? Der Freistaat Sachsen ist an die gesetzlichen Vorgaben zur Personalvertretung gebunden . Darüber hinaus existieren Vereinbarungen und Regelungen, die die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst aktiv beteiligen und mitbestimmen lassen. Seite 39 von 46 Nach Angaben der einzelnen Ressorts werden in der Sächsischen Staatsregierung folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Mitbestimmung der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst ergriffen: Sächsische Staatskanzlei (SK) Es wird auf das Sächsische Personalvertretungsgesetz verwiesen. In der SK besteht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und den Personalvertretungen. Sächsisches Staatsministerium des Innern (SMI) Die Beteiligung der Personalvertretungen und der weitern Interessenvertretungen erfolgt im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf der Grundlage des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes, des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes und des Sozialgesetzbuches SGB IX. Die Bediensteten werden durch die Personalräte vertreten und können so durch den Abschluss von Dienstvereinbarungen an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen mitbestimmen . Grundsätzlich werden Bedienstete bei der Entwicklung und Einführung neuer Projekte frühzeitig durch die Mitarbeit in Arbeitsgruppen eingebunden. Es werden regelmäßig Personal- und Dienstversammlungen sowie Mitarbeiterbefragungen zu verschiedenen Themen durchgeführt. Aktuelle sowie grundsätzliche Informationen werden den Bediensteten im Mitarbeiterportal bereitgestellt. Unabhängig davon können sich die Bediensteten jederzeit mit Vorschlägen und Wünschen an die Dienststellen wenden. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (SMF) Im Geschäftsbereich des SMF kommen folgende Maßnahmen zur Anwendung: o Beteiligung der Interessenvertretungen (Personalräte, Jugend- und Auszubildendenvertretungen , Schwerbehindertenvertretungen) und der Frauenbeauftragten nach den gesetzlichen Vorgaben sowie im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit , o Durchführung von Mitarbeiterbefragungen zur Mitarbeiterzufriedenheit oder zu bestimmten Themen wie zum Beispiel Gesundheit, o Durchführung von Workshops mit Mitarbeitern/-innen im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, o Zwischen- und End-Evaluation bei Projekten und Maßnahmen, o Einrichtung von Gesundheitszirkeln in einzelnen Dienststellen. Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK) Spezielle Maßnahmen zur Verbesserung der Beteiligung und Mitbestimmung der Beschäftigten wurden bislang nicht ergriffen. Sächsisches Staatsministerium der Justiz (SMJus) Die gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung und Mitbestimmung der Personalvertretungen , einschließlich der Richtervertretungen, werden kontinuierlich an Veränderungen der Arbeitsumgebung wie zum Beispiel die Einführung der E-Verfahrensakte angepasst und entsprechend ihrer ggf. geänderten Bedeutung überarbeitet. In die Ver- Seite 40 von 46 änderungsprozesse werden die Personalvertretungen bereits einbezogen und dabei beispielsweise an der Arbeit von Arbeitsgruppen beteiligt, so dass die Personalvertretungen frühzeitig informiert sind und umfassend auf die Berücksichtigung der Interessen der Bediensteten hinwirken können. Die Personalvertretungen werden zudem regelmäßig über für ihre Tätigkeit bedeutsame Vorgänge im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterrichtet. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) Neben einer intensiven Zusammenarbeit mit dem zuständigen Personalrat hat jeder Bedienstete die Möglichkeit sich in den Projektgruppen „Steuerkreis Gesundheitsmanagement “ und „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ zu engagieren. Evaluierungen werden regelmäßig zu verschiedenen Themen durchgeführt. Die Interessen der Bediensteten werden über den Abschluss von Dienstvereinbarungen berücksichtigt. Außerdem werden Mitarbeiterbefragungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Rahmen des Gesundheitsmanagements durchgeführt. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) Die Bediensteten werden durch den Personalrat vertreten. Die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes finden Anwendung. In regelmäßigen Abständen werden Mitarbeiterbefragungen durchgeführt. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Grundsätzlich richtet sich die Beteiligung und Mitbestimmung der Bediensteten nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften. Die Notwendigkeit zur Verbesserung der Beteiligung und Mitbestimmung der Beschäftigten wird seitens SMUL nicht gesehen , da sie bereits gelebte Praxis ist. So wurden beispielsweise im Zuge der Erarbeitung einer neuen Dienstvereinbarung die Mitarbeiter zu verschiedenen Varianten der inhaltlichen Umsetzung befragt. Sofern die Bediensteten Vorschläge zur Verbesserung der täglichen Arbeit bzw. des Dienstbetriebes haben, können diese im Rahmen der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung für das Vorschlagswesen in der Sächsischen Verwaltung (VwV Vorschlagswesen) gemacht werden. Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Mit der Novellierung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes wurde der Beschäftigtenbegriff auf die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte erweitert. Frage 3: Welche Maßnahmen ergreift der Freistaat Sachsen, um darauf hinzuwirken , dass Unternehmen die Beteiligung und Mitbestimmung der Beschäftigten verbessern? Die Mitbestimmung folgt einem sozialpartnerschaftlichen Gesellschaftsverständnis und bildet ein prägendes Gestaltungsmerkmal der sozialen Marktwirtschaft und von „Guter Arbeit“. Paragraph eins des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Frage, in welchen Unternehmen das Recht auf Gründung eines Betriebsrates besteht. In Sachsen verfügen 11 Prozent dieser Betriebe mit 37 Prozent der Beschäftigten über einen Betriebsrat (IAB Betriebspanel 2017). Es ist ein Ziel der Staatsregierung, ein stärkeres Bewusstsein für die positive Rolle der Mitbestimmung in Sachsen zu schaffen. Dies geschieht unter anderem durch einen Seite 41 von 46 jährlichen Arbeitnehmerempfang im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr oder den Aufruf zur Beteiligung an der Betriebsratswahl 2018. Im Rahmen der Fachkräfteallianz Sachsen hat das SMWA eine sozialpartnerschaftliche Dialogplattform geschaffen, auf der gemeinsam mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen sowie weiteren strategischen Partnern Maßnahmen zur Fachkräftesicherung abgestimmt werden. Frage 4: Welche Kampagnen hat die Staatsregierung in den Jahren 2007, 2012 und 2017 durchgeführt, um auf Möglichkeiten und Verbesserungen der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten durch eine Abkehr einer starren Präsenzkultur hinzuweisen? Die Sächsische Staatsregierung hat in den Jahren 2007, 2012 und 2017 keine entsprechenden Kampagnen durchgeführt. Frage 5: Welche Informations- Austausch- und Beratungsangebote zur Einführung innovativer Arbeitszeitmodelle bietet der Freistaat Sachsen Unternehmen und dabei insbesondere Klein- und Mittelständischen Unternehmen an? Frage 6: Welche Informations-, Austausch- und Beratungsangebote zur Einführung lebensverlaufsorientierter Arbeitszeitmodelle bietet der Freistaat Sachsen Unternehmen und dabei insbesondere Klein- und Mittelständischen Unternehmen an? Frage 7: Welche Unterstützung leistet der Freistaat, um Potenziale flexibler Arbeitszeit und Arbeitsorte bei Kleinen und Mittelständischen Unternehmen zu ermöglichen, bspw. durch Beratung und Wissensvermittlung über Personalmanagement? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 5 bis 7: Nach der Richtlinie des SMWA zur Mittelstandsförderung (sog. Mittelstandsrichtlinie) - Einzelrichtlinie Betriebsberatung/Coaching können Klein- und Mittelständische Unternehmen Beratungsleistungen in Bezug auf unternehmensrelevante, operative und strategische Fragen in Anspruch nehmen. Gefördert wird insbesondere die Beratung zur betriebswirtschaftlichen, finanziellen, personellen, technischen und organisatorischen Unternehmensführung. Ein Förderschwerpunkt ist dabei „Personalentwicklung und Fachkräftesicherung“. Dazu können Beratungen zur Einführung lebensverlaufsorientierter Personalarbeit im Allgemeinen sowie innovativer und lebensverlaufsorientierter Arbeitszeitmodelle und zur Gestaltung flexibler Arbeitszeit und Arbeitsorte im Speziellen gehören. Frage 8: Welche Unterstützung leistet der Freistaat, um Potenziale flexibler Arbeitsorte durch die Förderung technischer Anschaffungen in Kleinen und Mittelständischen Unternehmen zu ermöglichen? Klein- und Mittelständische Unternehmen können nach der Mittelstandsrichtlinie - Einzelrichtlinie Digitalisierung von Geschäftsprozessen (E-Business) Unterstützung für die Seite 42 von 46 optimale Gestaltung interner Prozesse oder die digitale Abbildung von Geschäftsprozessen erhalten. Die E-Business-Förderung ermöglicht beispielsweise auch technische Anschaffungen für moderne Kommunikationswege mit eigenen Mitarbeitern (wie Servicepersonal ) oder auch mit Kunden und Lieferanten. Frage 9: Welche Dienststellen des Öffentlichen Dienstes praktizieren eine Arbeitszeitpolitik welche eine Lebensphasenorientierung in der Arbeitszeitgestaltung oder Wahlarbeitszeit beinhaltet? In den Ressorts der Sächsischen Staatsregierung wird durch die Gewährung verschiedener Arbeitszeitmodelle einer lebensphasenorientierten Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen. So besteht beispielsweise für die Bediensteten die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobilen Arbeit, Inanspruchnahme eines Sabbatjahres , um ihre Arbeitstätigkeit in gewissem Maße und in Abhängigkeit dienstlicher Bedürfnisse an verschiedene Lebensphasen anzupassen. Die Fragestellung steht in engem Zusammenhang mit den Fragen II/12 und IV/1. Insofern wird auf die Antworten zu den genannten Fragen verwiesen. Frage 10: Wie viele Unternehmen praktizieren eine Arbeitszeitpolitik welche eine Lebensphasenorientierung in der Arbeitszeitgestaltung oder Wahlarbeitszeit beinhaltet? Frage 11: Welche Praxisbeispiele zeitlich und örtlich flexibler Beschäftigung sind der Staatsregierung in für hierfür untypischen Unternehmen bekannt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 10 und 11: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, da Unternehmen nicht verpflichtet sind der Staatsregierung Informationen im Sinne der Fragestellung zu melden. Auch ist die Staatsregierung nicht zur Recherche bei Privaten verpflichtet. Frage 12: Welche Fort- und Weiterbildungsangebote für die Einführung digitaler Anwendungen zur Realisierung von Beschäftigtenwünschen in Bezug auf zeitlich und örtlich flexible Arbeit wurden in den Jahren 2007, 2012 und 2017 durch den Freistaat Sachsen gefördert? Durch den Freistaat Sachsen wurden keine Fort- und Weiterbildungsangebote zur Einführung digitaler Anwendungen zur Realisierung von Beschäftigungswünschen in Bezug auf zeitlich und örtlich flexible Arbeit gefördert. V. Flexible Arbeitszeiten und mobiles Arbeiten im Freistaat Sachsen Seite 43 von 46 Frage 1: Wie hoch ist der Anteil der Beschäftigten, die ihre Arbeit in den Jahren 2007, 2012 und 2017 regelmäßig zeitlich flexibel verrichteten? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 2: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden, die ihre Arbeit in den Jahren 2007, 2012 und 2017 regelmäßig zeitlich flexibel verrichteten? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 3: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von weniger als 29 Stunden, die ihre Arbeit in den Jahren 2007, 2012 und 2017 regelmäßig zeitlich flexibel verrichteten? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 4: Wie viele Beschäftigte konnten in den Jahren 2007, 2012 und 2017 über Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Angaben zu Beschäftigten, die ihre Arbeit zeitlich flexibel verrichten bzw. über Beginn und Ende ihrer Arbeit selbst bestimmen können, liegen nach Information des Statistischen Landesamtes Sachsen in der amtlichen Statistik nicht vor. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Gleichwohl liegen Erkenntnisse aus der Arbeitnehmerbefragung zum DGB-Index Gute Arbeit in Sachsen 2017 vor, inwieweit die Beschäftigten Einfluss auf die Gestaltung ihrer Arbeitszeit haben. Danach können weniger als die Hälfte der Befragten in hohem oder sehr hohem Maße auf die Arbeitszeit Einfluss nehmen. Bei etwa einem Drittel der Befragten ist die Einflussmöglichkeit nur gering, etwa jeder Vierte hat gar keinen Einfluss auf die Gestaltung seiner Arbeitszeit. Weitere Ergebnisse der Arbeitnehmerbefragung können dem Bericht „Qualität der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in Sachsen 2017“ entnommen werden (http://www.arbeit.sachsen.de/11580.html). Frage 5: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten, die ihre Arbeit in den Jahren 2007, 2012 und 2017 mobil bzw. im Homeoffice verrichteten? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Nach Ergebnissen des Mikrozensus (Wohnort) haben 2016 fast fünf Prozent der abhängig Beschäftigten mobil bzw. im Homeoffice gearbeitet. Die entsprechenden Anteile in den Jahren 2007, 2012 und 2016 nach Geschlecht können der Anlage 6 entnommen werden. Angaben für 2017 liegen noch nicht vor. Seite 44 von 46 Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Frage 6: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten, die sich mehr Flexibilität bei ihrer Arbeitszeit wünschen? (Bitte nach Geschlecht aufschlüsseln) Frage 7: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden, die sich mehr Flexibilität bei ihrer Arbeitszeit wünschen? (Bitte nach Geschlecht aufschlüsseln) Frage 8: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von weniger als 29 Stunden, die sich mehr Flexibilität bei ihrer Arbeitszeit wünschen? (Bitte nach Geschlecht aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 6 bis 8: Angaben zu Beschäftigten, die sich mehr Flexibilität bei ihrer Arbeitszeit wünschen, liegen nach Information des Statistischen Landesamtes Sachsen in der amtlichen Statistik nicht vor. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Gleichwohl liegen Erkenntnisse aus der Arbeitnehmerbefragung zum DGB-Index Gute Arbeit in Sachsen 2017 vor. Danach haben 46 Prozent der Männer und 50 Prozent der Frauen den Wunsch nach mehr Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitszeit geäußert. Weitere Befragungsergebnisse zum Thema „Flexibilität von Arbeitsort und Arbeitszeit“ können dem Bericht „Qualität der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in Sachsen 2017“ entnommen werden (http://www.arbeit.sachsen.de/11580.html). Frage 9: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden, die ihre Arbeit in den Jahren 2007, 2012 und 2017 mobil bzw. im Homeoffice verrichteten? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Frage 10: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von weniger als 29 Stunden, die ihre Arbeit in den Jahren 2007, 2012 und 2017 mobil bzw. im Homeoffice verrichteten? (Bitte nach Geschlecht und Jahr aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 9 und 10: Seite 45 von 46 Statistische Angaben zu mobil bzw. im Homeoffice Beschäftigten nach Wochenarbeitszeit werden im Rahmen des Mikrozensus erfragt (vgl. Antwort auf Frage 5). Allerdings bezieht sich die Fragestellung in der Haushaltsbefragung auf Beschäftigung von einer geleisteten Wochenarbeitszeit von „30 Stunden und mehr“ und „weniger als 30 Stunden “. Insofern ist die Beantwortung der Fragen 9 und 10 nur näherungsweise möglich. Der Anteil an abhängig Beschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und mehr bzw. weniger als 30 Stunden, die ihre Arbeit mobil bzw. im Homeoffice verrichteten, nach Jahr und Geschlecht kann der Anlage 6 entnommen werden. Angaben für 2017 liegen noch nicht vor. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Frage 11: Wie hoch ist der Anteil an Unternehmen, die ihren Beschäftigten in den Jahren 2007, 2012 und 2017 mobiles Arbeiten bzw. Homeoffice anboten ? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, da Unternehmen nicht verpflichtet sind der Staatsregierung Informationen im Sinne der Fragestellung zu melden. Auch ist die Staatsregierung nicht zur Recherche bei Privaten verpflichtet. Frage 12: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten, die sich mehr Flexibilität bei ihrem Arbeitsort wünschen? (Bitte nach Geschlecht aufschlüsseln) Frage 13: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden, die sich mehr Flexibilität bei ihrem Arbeitsort wünschen? (Bitte nach Geschlecht aufschlüsseln) Frage 14: Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von weniger als 29 Stunden, die sich mehr Flexibilität bei ihrem Arbeitsort wünschen? (Bitte nach Geschlecht aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 12 bis 14: Statistische Angaben zu Beschäftigten, die sich mehr Flexibilität bei ihrem Arbeitsort wünschen, liegen nach Information des Statistischen Landesamtes Sachsen in der amtlichen Statistik nicht vor. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Seite 46 von 46 Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Gleichwohl liegen Erkenntnisse aus der Arbeitnehmerbefragung zum DGB-Index Gute Arbeit in Sachsen 2017 vor. Danach wünscht sich jeder fünfte Befragte mehr Möglichkeiten zu Hause arbeiten zu können. Dieser Wunsch wurde von Frauen und Männern gleichermaßen geäußert. Weitere Befragungsergebnisse zum Thema „Flexibilität von Arbeitsort und Arbeitszeit“ können dem Bericht „Qualität der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in Sachsen 2017“ entnommen werden (http://www.arbeit.sachsen.de/11580.html). Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Anlagen Drucksache 6/13483 Anlage 1 Erwerbstätigenquote für geringfügig Beschäftigte, Beamte und Selbständige in Sachsen (Prozent) 2007 2012 2016 Geringfügig Beschäftigte Insgesamt 5,9 4,8 5,0 Männer 4,6 3,9 4,6 Frauen 7,4 5,7 5,4 Beamte Insgesamt 2,2 1,8 2,1 Männer 3,2 2,3 2,4 Frauen 1,2 1,4 1,7 Selbständige1) Insgesamt 7,8 8,5 8,3 Männer 9,9 10,9 10,6 Frauen 5,5 6,1 5,9 Geringfügig Beschäftigte, Beamte, Selbständige (ohne Altersbegrenzung) jeweils gemessen an der Bevölkerung 15-65 Jahre in Prozent 1) einschließlich mithelfende Familienangehörige Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen, eigene Berechnungen; Angaben im Jahresdurchschnitt Ergebnisse des Mikrozensus (am Wohnort) - eingeschränkte Vergleichbarkeit durch Änderung der Hochrechnungsmethodik (bis 2010: HR auf Basis der Fortschreibungsergebnisse auf Grundlage der Daten des zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR vom 03.10.1990; ab 2011: HR auf Basis der Bevölkerungseckwerte aus der Fortschreibung des mit Stichtag 09.05.2011 durchgeführten Zensus) Drucksache 6/13483 Anlage 2 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach ausgewählten Tätigkeiten (sog. SAHGE-Berufe) und Geschlecht in Sachsen Aufgrund rückwirkender Revisionen der Beschäftigungsstatistik können diese Daten von zuvor veröffentlichten Daten abweichen. Siehe methodische Hinweise. Tätigkeit (KldB 2010) Männer Frauen Männer Frauen Insgesamt 1.484.480 754.809 729.671 1.580.184 809.028 771.156 8 Gesundheit, Soziales, Lehre u. Erziehung 282.896 51.791 231.105 319.704 62.237 257.467 81 Medizinische Gesundheitsberufe 113.296 17.584 95.712 125.026 20.560 104.466 811 Arzt- und Praxishilfe 23.582 509 23.073 25.044 616 24.428 812 Medizinisches Laboratorium 5.909 511 5.398 6.067 629 5.438 813 Gesundheit,Krankenpflege,Rettungsd.,Geburtsh. 51.345 8.701 42.644 56.581 10.316 46.265 814 Human- und Zahnmedizin 11.283 5.203 6.080 13.315 5.907 7.408 815 Tiermedizin und Tierheilkunde 519 155 364 528 117 411 816 Psychologie, nichtärztl. Psychotherapie 1.428 273 1.155 1.848 318 1.530 817 Nicht ärztliche Therapie und Heilkunde 14.329 1.762 12.567 16.169 2.139 14.030 818 Pharmazie 4.901 470 4.431 5.474 518 4.956 82 Nichtmed.Gesundheit,Körperpflege,Medizintechnik 48.983 7.030 41.953 55.745 8.593 47.152 821 Altenpflege 30.491 4.312 26.179 36.950 5.595 31.355 822 Ernährungs-,Gesundheitsberatung,Wellness 690 115 575 784 144 640 823 Körperpflege 11.190 297 10.893 10.914 384 10.530 824 Bestattungswesen 679 470 209 675 454 221 825 Medizin-, Orthopädie- und Rehatechnik 5.933 1.836 4.097 6.422 2.016 4.406 83 Erziehung,soz.,hauswirt.Berufe,Theologie 66.138 9.073 57.065 79.074 12.170 66.904 831 Erziehung,Sozialarbeit,Heilerziehungspflege 57.849 8.082 49.767 69.079 10.987 58.092 832 Hauswirtschaft und Verbraucherberatung 7.459 523 6.936 9.119 690 8.429 833 Theologie und Gemeindearbeit 830 468 362 876 493 383 84 Lehrende und ausbildende Berufe 54.479 18.104 36.375 59.859 20.914 38.945 841 Lehrtätigkeit an allgemeinbild. Schulen 30.544 5.937 24.607 32.410 6.781 25.629 842 Lehrt.berufsb.Fächer,betriebl.Ausb.,Betriebspäd. 8.862 3.818 5.044 8.354 3.503 4.851 843 Lehr-,Forschungstätigkeit an Hochschulen 10.384 6.096 4.288 13.186 7.765 5.421 844 Lehrtätigkeit außerschul.Bildungseinricht. 2.668 968 1.700 3.436 1.227 2.209 845 Fahr-,Sportunterricht außerschul. Bild. 2.021 1.285 736 2.473 1.638 835 Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Erstellungsdatum: 29.05.2018; Angaben am Arbeitsort Berufe nach der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) Weitere Informationen können den Methodischen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden. 30.06.2013 30.06.2017 Insgesamt davon Insgesamt davon Drucksache 6/13483 Anlage 3 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach ausgewählten Tätigkeiten (MINT-Berufe) und Geschlecht in Sachsen Aufgrund rückwirkender Revisionen der Beschäftigungsstatistik können diese Daten von zuvor veröffentlichten Daten abweichen. Siehe methodische Hinweise. Tätigkeit (KldB 2010) Männer Frauen Männer Frauen Insgesamt 1.484.480 754.809 729.671 1.580.184 809.028 771.156 MINT-Berufe 368.419 304.303 64.116 386.119 318.637 67.482 Fachkräfte - MINT-Tätigkeiten 243.716 204.578 39.138 251.707 211.531 40.176 Mathematik, Naturwissenschaften - Fachkräfte 7.794 4.055 3.739 7.929 4.177 3.752 Informatik - Fachkräfte 2.576 2.111 465 3.296 2.724 572 Technik - Fachkräfte 233.346 198.412 34.934 240.482 204.630 35.852 dav. Landtechnik - Fachkräfte 170 71 99 162 83 79 dav. Produktionstechnik - Fachkräfte 194.290 169.877 24.413 198.725 173.636 25.089 dav. Bau- und Gebäudetechnik - Fachkräfte 28.609 26.967 1.642 31.082 29.296 1.786 dav. Verkehrs-, Sicherheits- und Veranstaltungstechnik - Fachkräfte 71 45 26 78 48 30 dav. Gesundheitstechnik - Fachkräfte 10.206 1.452 8.754 10.435 1.567 8.868 Spezialisten - MINT-Tätigkeiten 73.474 59.629 13.845 77.293 62.562 14.731 Mathematik, Naturwissenschaften - Spezialisten 2.295 1.499 796 2.194 1.427 767 Informatik - Spezialisten 11.137 9.131 2.006 11.855 9.752 2.103 Technik - Spezialisten 60.042 48.999 11.043 63.244 51.383 11.861 dav. Landtechnik - Spezialisten 680 559 121 629 492 137 dav. Produktionstechnik - Spezialisten 37.839 31.280 6.559 40.070 33.149 6.921 dav. Bau- und Gebäudetechnik - Spezialisten 6.021 5.449 572 6.161 5.613 548 dav. Verkehrs-, Sicherheits- und Veranstaltungstechnik - Spezialisten 4.009 3.270 739 4.535 3.717 818 dav. Gesundheitstechnik - Spezialisten 11.493 8.441 3.052 11.849 8.412 3.437 Experten - MINT-Tätigkeiten 51.229 40.096 11.133 57.119 44.544 12.575 Mathematik, Naturwissenschaften - Experten 4.631 1.984 2.647 4.686 2.052 2.634 Informatik - Experten 7.205 6.126 1.079 9.289 7.940 1.349 Technik - Experten 39.393 31.986 7.407 43.144 34.552 8.592 dav. Landtechnik - Experten 1.012 575 437 1.030 540 490 dav. Produktionstechnik - Experten 26.656 22.853 3.803 29.207 24.811 4.396 dav. Bau- und Gebäudetechnik - Experten 9.526 6.908 2.618 10.529 7.474 3.055 dav. Verkehrs-, Sicherheits- und Veranstaltungstechnik - Experten 1.772 1.455 317 1.860 1.483 377 dav. Gesundheitstechnik - Experten 427 195 232 518 244 274 Ohne Angabe 25.835 13.406 12.429 9.753 5.872 3.881 Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Erstellungsdatum 29.05.2018; Angaben am Arbeitsort Berufe nach der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) Weitere Informationen können den Methodischen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden. 30.06.2013 30.06.2017 Insgesamt davon Insgesamt davon Drucksache 6/13483 Anlage 4 Anteil der abhängig Beschäftigten1) im öffentlichen Dienst, die zu Hause arbeiten2) nach regelmäßiger Wochenarbeitszeit in Sachsen Normalerweise geleistete Arbeitszeit je Woche 2007 2012 2016 Insgesamt 10,3 10,7 10,7 weniger als 30 Stunden 21,4 17,4 / 30 Stunden und mehr 8,5 9,8 10,0 Männer 7,8 9,9 10,8 weniger als 30 Stunden / / / 30 Stunden und mehr 6,5 9,5 9,5 Frauen 12,0 11,2 10,6 weniger als 30 Stunden 21,8 / / 30 Stunden und mehr 10,0 10,0 10,4 Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen, eigene Berechnungen; Angaben im Jahresdurchschnitt Ergebnisse des Mikrozensus (am Wohnort) - eingeschränkte Vergleichbarkeit durch Änderung der Hochrechnungsmethodik (bis 2010: HR auf Basis der Fortschreibungsergebnisse auf Grundlage der Daten des zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR vom 03.10.1990; ab 2011: HR auf Basis der Bevölkerungseckwerte aus der Fortschreibung des mit Stichtag 09.05.2011 durchgeführten Zensus); Angaben für 2017 liegen noch nicht vor 1) Arbeiter/-innen, angestellte, Beamte/-innen, Auszubildende 2) ohne Personen, die keine Angabe zur mobilen Arbeit / Homeoffice gemacht haben / weniger als 50 Fälle Drucksache 6/13483 Anlage 5 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach ausgewählter Wirtschaftsgliederung, Geschlecht und Arbeitszeit in Sachsen Aufgrund rückwirkender Revisionen der Beschäftigungsstatistik können diese Daten von zuvor veröffentlichten Daten abweichen. Siehe methodische Hinweise. Wirtschaftsgruppe (WZ 2008) Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 32.345 5.738 26.607 40.124 7.145 32.979 47.275 8.952 38.323 Pflegeheime 21.910 3.874 18.036 26.558 4.727 21.831 29.755 5.512 24.243 Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. 227 71 156 275 86 189 190 70 120 Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime 8.837 1.457 7.380 11.896 2.013 9.883 15.282 2.864 12.418 Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 1.371 336 1.035 1.395 319 1.076 2.048 506 1.542 Sozialwesen (ohne Heime) 50.891 17.437 33.454 62.579 19.974 42.605 74.828 23.267 51.561 Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter 30.996 12.534 18.462 37.600 14.129 23.471 44.415 15.545 28.870 Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime) 19.895 4.903 14.992 24.979 5.845 19.134 30.413 7.722 22.691 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 46,1 62,8 42,5 35,6 53,8 31,7 28,2 43,6 24,6 Pflegeheime 44,3 62,2 40,5 33,4 51,9 29,3 26,7 43,0 23,0 Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. 79,7 81,7 78,8 70,9 83,7 65,1 60,0 65,7 56,7 Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime 47,0 61,9 44,1 37,3 54,7 33,7 28,5 42,7 25,2 Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 62,6 70,2 60,1 57,1 68,7 53,6 44,2 53,2 41,3 Sozialwesen (ohne Heime) 35,2 27,7 39,2 51,5 75,2 40,4 51,0 74,8 40,3 Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter 23,5 10,4 32,5 59,3 81,0 46,3 62,4 84,9 50,3 Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime) 53,5 71,9 47,5 39,8 61,2 33,2 34,4 54,3 27,7 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 53,9 37,2 57,5 64,4 46,2 68,3 71,8 56,4 75,4 Pflegeheime 55,7 37,8 59,5 66,6 48,1 70,7 73,3 57,0 77,0 Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. 20,3 18,3 21,2 29,1 16,3 34,9 40,0 34,3 43,3 Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime 52,9 38,1 55,9 62,7 45,3 66,2 71,5 57,3 74,8 Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 37,3 29,8 39,8 42,9 31,3 46,4 55,8 46,8 58,7 Sozialwesen (ohne Heime) 29,3 10,4 39,1 44,6 17,7 57,2 49,0 25,2 59,7 Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter 18,3 3,5 28,3 34,2 9,0 49,4 37,6 15,1 49,7 Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime) 46,4 27,8 52,4 60,2 38,8 66,8 65,6 45,7 72,3 Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Auswertungsstand 05.06.2018; Angaben am Arbeitsor Wirtschaftsgliederung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) 1) einschließlich Personen "ohne Angabe" der Arbeitszeit 2) Der Unterscheidung der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten liegen die von den Arbeitgebern im Meldeverfahren erteilten Angaben über die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit zugrunde. Dabei gilt ein Beschäftigter bereits dann als Teilzeitbeschäftigter, wenn seine Arbeitszeit geringer ist als die tariflich bzw. betrieblich festgelegte Regelarbeitszeit Weitere Informationen können den Methodischen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden. Anteil Vollzeitbeschäftigte2) (%) Anteil Teilzeitbeschäftigte2) (%) 30.06.2007 Insgesamt 1) 30.06.2012 30.06.2017 Insgesamt davon Insgesamt davon Insgesamt davon Drucksache 6/13483 Anlage 6 Anteil der abhängig Beschäftigten1), die mobil bzw. im Homeoffice arbeiten2) nach regelmäßiger Wochenarbeitszeit in Sachsen Normalerweise geleistete Arbeitszeit je Woche 2007 2012 2016 Insgesamt 2,8 4,7 4,9 weniger als 30 Stunden 4,9 5,2 4,4 30 Stunden und mehr 2,5 4,7 5,0 Männer 1,9 4,5 5,1 weniger als 30 Stunden / / 6,3 30 Stunden und mehr 1,7 4,5 5,0 Frauen 3,8 5,0 4,7 weniger als 30 Stunden 4,8 5,2 3,6 30 Stunden und mehr 3,6 4,9 5,0 Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen, eigene Berechnungen; Angaben im Jahresdurchschnitt Ergebnisse des Mikrozensus (am Wohnort) - eingeschränkte Vergleichbarkeit durch Änderung der Hochrechnungsmethodik (bis 2010: HR auf Basis der Fortschreibungsergebnisse auf Grundlage der Daten des zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR vom 03.10.1990; ab 2011: HR auf Basis der Bevölkerungseckwerte aus der Fortschreibung des mit Stichtag 09.05.2011 durchgeführten Zensus); Angaben für 2017 liegen noch nicht vor 1) Arbeiter/-innen, angestellte, Beamte/-innen, Auszubildende 2) ohne Personen, die keine Angabe zur mobilen Arbeit / Homeoffice gemacht haben / weniger als 50 Fälle Beschäftigungsstatistik Stand: Januar 2018 Methodische Hinweise - Ausgeübte Tätigkeit und Anforderungsniveau (KldB 2010) Ausgeübte Tätigkeit Die ausgeübte Tätigkeit wird in der Beschäftigungsstatistik seit dem Stichtag 31.12.2012 nach der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) abgebildet. Maßgebend für die Verschlüsselung ist allein die Tätigkeit, die der Beschäftigte aktuell im Betrieb ausübt - auch wenn diese Tätigkeit nicht dem erlernten Beruf entspricht. Treffen mehrere Tätigkeitsbeschreibungen für einen Beschäftigten zu, wird die Bezeichnung verschlüsselt, die für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit gilt. Auszubildende werden mit ihrem Zielberuf (gemäß Ausbildungsvertrag) verschlüsselt. Ein Vergleich der KldB 2010 mit den Angaben älterer Klassifikationen (KldB 1988) ist nur sehr eingeschränkt möglich. Die Klassifikation der Berufe 2010 strukturiert und gruppiert die in Deutschland üblichen Berufsbezeichnungen anhand ihrer Ähnlichkeit über ein hierarchisch aufsteigendes, numerisches System in fünf Ebenen. Als strukturgebende Dimension weist die KldB 2010 auf den ersten vier Aggregationsebenen die "Berufsfachlichkeit" aus. Anforderungsniveau Die fünfte Stelle der Klassifikation der Berufe 2010 kennzeichnet das "Anforderungsniveau". Beispiel: der Einzelberuf "Bäcker/in" wird der Berufsgattung 29222 zugewiesen und hat damit das Anforderungsniveau 2. Das Anforderungsniveau steht für die Komplexität oder Schwierigkeit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Das Anforderungsniveau ist nicht zu verwechseln mit dem beruflichen Bildungsabschluss eines Beschäftigten. Zur Einstufung werden zwar die für die Ausübung des Berufes erforderlichen formalen Qualifikationen herangezogen, informelle Bildung und/oder Berufserfahrung sind bei der Zuordnung aber ebenfalls von Bedeutung. Das Anforderungsniveau wird in vier Ausprägungsstufen erfasst: Anforderungsniveau 1: Helfer Die Helfer- und Anlerntätigkeiten des Anforderungsniveau 1 umfassen typischerweise einfache, wenig komplexe (Routine-)Tätigkeiten. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten sind in der Regel keine oder nur geringe spezifische Fachkenntnisse erforderlich. Aufgrund der geringen Komplexität der Tätigkeiten wird i.d.R. kein formaler beruflicher Bildungsabschluss bzw. lediglich eine einjährige (geregelte) Berufsausbildung vorausgesetzt. Anforderungsniveau 2: Fachkraft Berufe, denen das Anforderungsniveau 2 zugeordnet wird, sind gegenüber den Helfer- und Anlerntätigkeiten deutlich komplexer bzw. stärker fachlich ausgerichtet. Das bedeutet, für die sachgerechte Ausübung dieser Tätigkeiten werden fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt. Das Anforderungsniveau 2 wird üblicherweise mit dem Abschluss einer zwei- bis dreijährigen Berufsausbildung erreicht. Eine entsprechende Berufserfahrung und/oder informelle berufliche Ausbildung werden als gleichwertig angesehen. Anforderungsniveau 3: Spezialist Die Berufe mit Anforderungsniveau 3 sind gegenüber den Berufen, die dem Anforderungsniveau 2 zugeordnet werden, deutlich komplexer und mit Spezialkenntnissen und -fertigkeiten verbunden. Zudem erfordern die hier verorteten Berufe die Befähigung zur Bewältigung gehobener Fach- Führungsaufgaben. Es handelt sich um berufliche Tätigkeiten, für die üblicherweise eine Meister- oder Technikerausbildung bzw. ein gleichwertiger Fachschul- oder Hochschulabschluss vorausgesetzt wird. Anforderungsniveau 4: Experte Dem Anforderungsniveau 4 werden die Berufe zugeordnet, deren Tätigkeitsbündel einen sehr hohen Komplexitätsgrad aufweisen bzw. ein entsprechend hohes Kenntnis- und Fertigkeitsniveau erfordern. Dazu zählen z.B. Entwicklungs-, Forschungs- und Diagnosetätigkeiten, Wissensvermittlung sowie Leitungs- und Führungsaufgaben innerhalb eines (großen) Unternehmens. In der Regel setzt die Ausübung dieser Berufe eine mindestens vierjährige Hochschulausbildung und/oder eine entsprechende Berufserfahrung voraus. Der typischerweise erforderliche berufliche Bildungsabschluss ist ein Hochschulabschluss (Masterabschluss, Diplom, Staatsexamen o.ä.). Aufsichts- und Führungskräfte in Leitungsfunktion Eine Besonderheit auf der vierten Ebene der KldB 2010 bildet die Funktion von "Aufsicht" bzw. "Führung", die mit einer Tätigkeit verbunden sein kann. Da diese Aufgabe in der Regel zwar sehr nah an den berufsfachlichen Tätigkeiten orientiert ist, aber gleichzeitig die besondere fachliche Komponente der Leitung von Arbeitsgruppen, Organisationseinheiten o.ä. beinhaltet, sind Berufe mit einer Aufsichts- oder Führungsfunktion in jeweils einer eigenen Berufsuntergruppe in der betreffenden Berufsgruppe zusammengefasst. Diese speziellen Berufsuntergruppen sind in der Systematik der KldB 2010 an der vierten Stelle mit einer "9" gekennzeichnet. Zum Beispiel sind in der Berufsuntergruppe "8130 Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege (ohne Spezialisierung)" die als Krankenpflegehelfer oder Krankenschwestern bekannten Berufe enthalten. In der gleichen Berufsgruppe gibt es andere Berufsuntergruppen wie die "8132 Berufe in der Fachkinderkrankenpflege" und die "8134 Berufe im Rettungsdienst". Daneben gibt es aber auch eine Berufsuntergruppe der Aufsichts- und Führungskräfte der gesamten Berufsgruppe "813". Das ist die Berufsuntergruppe "9139 Aufsichts- und Führungskräfte - Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe". Zwischen Aufsichts- und Führungsfunktionen wird auf der Ebene des Anforderungsniveaus, d.h. an der fünften Stelle der KldB 2010, unterschieden. Aufsichtskräfte Aufsichtskräfte sind Spezialisten mit Leitungsfunktion. Sie übernehmen Aufgaben, welche Spezialkenntnisse und -fertigkeiten, z.B. im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Bereich oder im organisatorisch-verwaltenden Bereich, erfordern. Sie übernehmen die Verantwortung für Planung und Organisation und beaufsichtigen die Arbeitskräfte in ihrem Bereich. Für die Summe der Aufsichtskräfte werden alle Tätigkeiten mit der Codierung XXX93 aggregiert. Ein Beispiel ist der Tätigkeitsschlüssel "81393 Aufsichtskräfte - Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe". Hier wird unter anderem der Beruf Stationsleiter zugeordnet. Führungskräfte Führungskräfte sind Experten mit Leitungsfunktion. Sie übernehmen Aufgaben, welche einen hohen Komplexitätsgrad aufweisen. Sie leiten Unternehmen und Organisationen und übernehmen z.B. die Verantwortung für Personalrekrutierung und Personalführung, Ziele und Qualitätsmanagement, Budgetplanung und Ressourceneffizienz. Für die Summe der Führungskräfte werden alle Tätigkeiten mit der Codierung XXX94 aggregiert. Dem Aggregat sind zusätzlich ausgewählte Experten zugeordnet, die an der vierten Stelle nicht mit der Ziffer "9" verschlüsselt sind. Ein Beispiel für Führungskräfte in einer Berufsgruppe ist der Tätigkeitsschlüssel "81394 Führungskräfte - Gesundheitsund Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe". Hier wird unter anderem der Beruf Leiter einer Rettungswache zugeordnet. Weiterführende Informationen zur Klassifikation der Berufe 2010 finden Sie unter: http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Klassifikation-der- Berufe/Klassifikation-der-Berufe-Nav.html Beschäftigungsstatistik Stand: Februar 2017 Methodische Hinweise - Sozialvesicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte Grundlage der Statistik bildet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung, in das alle Arbeitsnehmer (einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) einbezogen sind, die der Kanken- oder Rentenversicherungspflicht oder Versicherungspflicht nach dem SGB III unterliegen. Auf Basis der Meldungen zur Sozialversicherung durch die Betriebe wird vierteljährlich (stichtagsbezogen) mit 6 Monaten Wartezeit der Bestand an sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten ermittelt. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Werkstudenden und Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z.B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte, Selbständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o.g. Ausnahme). Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450 und 850 Euro liegt (bis 31.12.2012: zwische 400 und 800 Euro) und für die der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) auf die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht verzichtet hat. Die Betriebe machen jährliche Angaben darüber, ob das Arbeitsentgelt während des Meldezeitraumes in der Gleitzone lag, und zwar in allen Entgeltabrechnungszeiträumen (echte Gleitzonenfälle) oder ob sowohl Entgeltabrechnungszeiträume in der Gleitzone als auch darunter oder darüber vorlagen (Mischfälle) oder ob das Arbeitsentgelt nicht innerhalb der Gleitzone lag (keine Gleitzonenfälle) bzw. ob auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wurde. Auswertungen zu den Midijobs können nicht quartalsweise, sondern nur zum Stichtag 31.12 vorgenommen werden. Nur für diesen Stichtag liegen weitgehend vollzählige Angaben über Beschäftigungen in der Gleitzone vor. Auswertungen zu den Midijobs liegen ab dem Stichtag 31.12.2003 vor. Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zählen Arbeitsverhältnisse mit einem niedrigen Lohn (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder mit einer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Beide werden auch als "Minijob" bezeichnet. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt bis einschließlich zum 31.12.2012 400 Euro und ab dem 01.01.2013 450 Euro. Regelmäßig bedeutet, dass, wenn die Grenze von 450 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, trotzdem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Eine Berichterstattung der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten erfolgt seit dem Stichtag 30.06.1999, geringfügig entlohnte Beschäftigte im Nebenjob können ab dem Stichtag 30.06.2003 ausgewertet werden. Auch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenvesicherung Knappschaft-Bahn-See veröffentlicht Daten über geringfügig entlohnte Beschäftigte im Rahmen eines vierteljährlichen Geschäftsberichtes. Diese Daten stellen keine amtliche Statistik dar und sind nicht geeignet, statistische Aussagen über die Entwicklung der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in Deutschland zu treffen. Ebenso wenig sind sie eine verlässliche Grundlage für Erwerbstätigenrechnungen oder Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR). Sie liefern vielmehr Informationen über die Geschäftsprozesse der Minijob-Zentrale; es handelt sich somit um Geschäftsdaten. Daher sind die Daten auch nicht mit den statistischen Daten der BA, welche die amtliche Statistik über geringfügig entlohnte Beschäftigte führt, vergleichbar. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres, oder auch kalenderjahrüberschreitend, auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z.B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenvertrag) begrenzt ist (im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018; drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage). Auswertungen zu ausschließlich kurzfristig Beschäftigten sind ab Januar 2000 möglich. Kurzfristig Beschäftigte insgesamt sowie kurzfristig Beschäftigte im Nebenjob sind ab April 2003 auswertbar. Diese weitere Unterteilung der Daten über kurzfristig Beschäftigte in ausschließlich und im Nebenjob kurzfristig Beschäftigte ist allerdings aus Geheimhaltungsgründen nicht zu empfehlen, da die Fallzahlen relativ gering sind. Werden von einer Person mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, gelten folgende Regeln: 1. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist neben einer kurzfristigen Beschäftigung erlaubt. 2. Bei der gleichzeitigen Ausübung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen darf die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschritten werden. 3. Bei der Ausübung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen darf die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen, innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes, nicht überschritten werden. Neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ist die Ausübung einer geringfügigen (Neben-)Beschäftigung zulässig. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern gernigfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, gilt für die Bereiche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen - mit Ausnahme einer geringfügig entohnten Beschäftigung - mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind. Vgl. Richtlinie für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 20.12.2012. Mehrfachbeschäftigte, die gleichzeitig zwei oder mehr geringfügigen Beschäftigungen nachgehen, werden nur nach den Merkmalen der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung ausgewiesen. Die erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund werden Zahlenwerte unter 3 und Daten, aus denen sich rechnerisch eine Differenz ermitteln lässt, mit * anonymisiert. Gleiches gilt, wenn in einer Region oder in einem Wirtschaftszweig weniger als 3 Betriebe ansässig sind oder einer der Betriebe einen so hohen Beschäftigtenanteil auf sich vereint, dass die Beschäftigtenzahl praktisch eine Einzelangabe über diesen Betrieb darstellt (Dominanzfall). Hierbei gilt: Bei 3 bis 9 Betrieben, die hinter einer Beschäftigtenzahl stehen, darf keiner der Betriebe 50 oder mehr Prozent der Beschäftigten auf sich vereinen. Bei 10 oder mehr Betrieben dürfen auf keinen Betrieb 85 oder mehr Prozent der Beschäftigten entfallen. Weiterführende Informationen zur Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung finden Sie unter: http://statistik.arbeitsagentur.de/cae/servlet/contentblob/4412/publicationFile/858/Qualitaetsbericht-Statistik- Beschaeftigung.pdf Beschäftigungsstatistik Stand: Januar 2018 Methodische Hinweise - Revision der Beschäftigungsstatistik 2017 Berichtsmonat Messgröße sozialversicherungspflichtig Beschäftigte geringfügig entlohnte Beschäftigte kurzfristig Beschäftigte Juni 2016 Bestand + 69.600 (+ 0,2 %) + 7.300 (+ 0,1 %) - 200 (- 0,1 %) Juli 2016 Bestand + 119.900 (+ 0,4 %) + 16.300 (+ 0,2 %) - 200 (- 0,1 %) Berichtsmonat Messgröße Revisionseffekt (gerundet) 1. Quartal 2016 begonnene Beschäftigungsverhältnisse + 18.600 (+ 0,7 %) 1. Quartal 2016 beendete Beschäftigungsverhältnisse + 9.000 (+ 0,4 %) Berichtsmonat Messgröße Revisionseffekt (gerundet) 2. Quartal 2016 beendete Beschäftigungsverhältnisse - 56.800 (- 2,6 %) 3. Quartal 2016 beendete Beschäftigungsverhältnisse - 62.300 (- 2,2 %) - Die Anzahl der beendeten Beschäftigungsverhältnisse war vor der Revision im 2. und 3. Quartal 2016 deutlich überzeichnet. Die Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesagentur für Arbeit schließt im Zuge der Revision 2017 zudem die seit längerer Zeit bestehende Lücke (von Januar 2011 bis September 2012) in der Berichterstattung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Merkmal Arbeitszeit (Vollzeit / Teilzeit). Angaben zu Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung stehen damit durchgängig für alle Berichtsmonate zur Verfügung. Der Methodenbericht „Revision der Beschäftigungsstatistik 2017“ mit ausführlichen Informationen steht im Internet zur Verfügung: https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Methodenberichte/Beschaeftigungsstatistik/Methodebericht e-Beschaeftigungsstatistik-Nav.html Im Jahr 2016 sind aufgrund eines technischen Problems im Datenverarbeitungsprozess in größerem Umfang Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung nicht in die Statistik-Datenverarbeitung eingeflossen. Diese Meldungen wurden im Jahr 2017 nachträglich aufgenommen und die Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik neu ermittelt. Daher erfolgt eine Revision der Beschäftigungsstatistik. Folgende signifikante Effekte sind hervorzuheben: - Der Bestand an sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnten Beschäftigten für die Berichtsmonate Juni und Juli 2016 war insgesamt leicht unterzeichnet. Revisionseffekt (gerundet) - Die Anzahl der begonnenen und beendeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse war im 1. Quartal 2016 untererfasst und ist durch die Revision korrigiert worden. Antwort Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Methodische Hinweise 2018-08-21T14:21:39+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes