SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM F Üf~ KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/13488 Thema: Teilnahme von Schulkindern an Wettkämpfen am Wochenende Nachfrage zur Drucksache 6/12970 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die in der o. g. Drucksache gestellten Fragen sind aus Sicht der Fragestellerin nur unzureichend beantwortet, da es in den gestellten Fragen nun gerade nicht um jene Sportveranstaltungen ging, die im inneren Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehen, von der Schule getragen und von ihr organisatorisch beherrscht werden. Vielmehr ging es um jene Wettbewerbe , die diese Bedingungen nicht erfüllen. Es gibt Schulen, die ihren Schülern eine Teilnahme an diesen Wettbewerben ermöglichen wollen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum fallen jene Veranstaltungen, die nicht die oben genannten Bedingungen erfüllen, nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ? Zum Umfang des gesetzlichen Versicherungsschutzes für Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 in der Drucksache 6/12970 verwiesen. Ergänzend wird Folgendes angemerkt: Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler werden durch die öffentliche Hand aufgebracht. Dadurch sollen Gefahren versichert werden , die typischerweise durch den Schulbesuch entstehen. Dieses Versicherungsprinzip beruht auf dem Grundsatz, dass jeder Unternehmer sein Risiko selbst versichert. Gefahren, die sich in anderen Verantwortungsbereichen verwirklichen können, sind ggf. durch die jeweils dort Verantwortlichen zu versichern. Seite 1 von 2 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/13/54 Dresden,~ Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Mail-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Frage 2: Gibt es einen darüber hinaus gehenden/anderweitigen Versicherungsschutz , den der Freistaat Sachsen den Schulen in diesem Zusammenhang offerieren kann? Nein. Für die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben, welche ohne Anweisung, Aufsicht und Mitwirkung einer Schule durchgeführt werden, kann kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gewährt werden . Für den Versicherungsschutz außerhalb des Einflussbereiches der Schule ist der jeweilige Träger der Veranstaltung zuständig. Frage 3: Wenn Frage 2 mit nein beantwortet wird, warum besteht aus Sicht der Staatsregierung kein zusätzlicher Regelungsbedarf (siehe Antwort zu Frage 4 der Drucksache 6/12970), wo einerseits der Bedarf der Schulen benannt ist und andererseits die Grundintention einer solchen Teilnahme von Schülern darin besteht , diese an Sportvereine heranzuführen? Es besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf, weil die Risikoverteilung bei den der Schule zuzurechnenden sportlichen Aktivitäten einerseits und nicht der Schule zuzurechnenden sportlichen Aktivitäten andererseits ausgewogen ist. Die Schulen entscheiden verantwortungsvoll und im eigenen Ermessen, legen ihren Bedarf und Umfang bezüglich der Wettbewerbsteilnahme selbst fest, ohne dass die Staatsregierung regulierend eingreifen muss. Frage 4: Was genau ist unter der Antwort zu Frage 3 der Drucksache 6/12970 zu verstehen bzw. was bedeutet diese Antwort für die jeweiligen Schulen, wonach Schulen und damit Schulmannschaften oder einzelne Schüler diese Angebote eigenverantwortlich nutzen können? Wenn die Veranstaltung nicht im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht, nicht von der Schule getragen und auch nicht von ihr organisatorisch verantwortet wird, dann trägt der Freistaat Sachsen auch nicht das Haftungsrisiko. In diesen Fällen greift die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler nicht. Ob und ggf. durch wen anderweitiger Versicherungsschutz besteht (etwa über Sportvereine), muss von den Teilnehmern bzw. den Personensorgeberechtigten selbst geklärt werden . Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-06-11T09:11:03+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes