STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13514 Thema: Videoüberwachung am Wilhelm-Leuschner-Platz in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Fragestellerin wurde auf eine Videokamera an einem Straßenmast hingewiesen, der im Bereich einer Straßenbahninsel auf dem Wilhelm- Leuschner-Platz in Leipzig platziert ist, hingewiesen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1 Handelt es sich bei der in Rede stehenden Kamera um eine Maßnahme zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung nach Sächsischem Polizeigesetz bzw. um eine Überwachungsmaßnahmen zu welchen anderen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage? Frage 2 Welche konkreten Lageerkenntnisse führ(t)en zur Installation dieser stationären Videokamera? Frage 3 Welche Behörden haben Zugriff auf den Livestream und/oder Aufzeichnungen ? Wie lange werden die Aufzeichnungen gespeichert und welcher Kameratyp wird verwendet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Bei der in Rede stehenden Videotechnik handelt es sich um die Kamera eines Nahverkehrsunternehmens, die dort errichtet wurde, betrieben wird und auf die staatlichen Behörden keinen unmittelbaren Zugriff haben. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/53/59 Dresden, 20. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STEREJM DES 1NNERN Da die Staatsregierung dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich ist, ist sie nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen . Letzteres ist der Fall, wenn die Frage einen Sachverhalt betrifft, der weder der Fachnoch der Rechtsaufsicht der Staatsregierung unterliegt. Dies trifft hier zu. Es handelt sich um ein Nahverkehrsunternehmen in kommunaler Aufsicht. f roi undlich7 Grüßen P . Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-06-20T15:31:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes