STAATSIVI1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13515 Thema: Polizisten im Schwarzen Block — Zivilpolizisten als „Tatbeobachter" bei Demonstration „Welcome to Hell" im Zusammenhang mit dem G -20 -Gipfel in Hamburg Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Spiegel online berichtet am 18. Mai 2018 unter der Überschrift ,Polizisten marschierten vermummt im schwarzen Block mit': ,Mehr als zehn Monate nach den schweren Krawallen beim G20 -Gipfel in Hamburg setzen neue Erkenntnisse die Polizei unter Druck. Als Zeuge im Prozess gegen einen mutmaßlichen Randalierer sagte ein Zivilpolizist, er sei während der Demonstration ,Welcome to Hell' gemeinsam mit drei Kollegen im gewaltbereiten schwarzen Block gewesen. Die vier Männer gehörten demnach zu einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit der Bereitschaftspolizei Sachsen und waren als Tatbeobachter im Einsatz. Deren Aufgabe ist es in der Regel, Straftäter aus der Menge an die Kollegen zu melden. ,Der Zeuge hat ausgesagt, man sei dunkel gekleidet gewesen und hätte sich ein schwarzes Tuch bis unter die Nase gezogen', sagte der Sprecher der Hamburger Strafgerichte. Als Grund habe der Polizist angegeben, man habe während des verdeckten Einsatzes nicht auffallen wollen.' (Quelle: http://www.spiecielde/panorama/justiz/a20- polizisten-marschierten-bei-demo-im-schwarzen-block-mit-a- 1208567.html, letzter Aufruf 18.05.2018, 21.02 Uhr)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Zielsetzung wurden wie viele Zivilbeamte welcher Dienststellen der sächsischen Polizei in und bei Demonstrationen (Versammlungen und Aufzüge) gegen den G -20- Gipfel in Hamburg sowie in deren direktem Umfeld unter wessen Einsatzführung eingesetzt? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/53/60 Dresden, 20. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Wie viele der Zivilbeamten gemäß Frage 1 wurden direkt in der in Bezug genommenen Demonstration „Welcome to Hell" sowie bei anderen Versammlungen und Aufzügen gegen den G -20 -Gipfel bzw. in deren direktem Umfeld als „Tatbeobachter " eingesetzt und wie viele vermummten dabei Teile ihres Gesichtes? Frage 4: Wie viele der Zivilbeamten gemäß Frage 1 beteiligten sich an Verstößen gegen das Versammlungsgesetz bzw. begingen Ordnungswidirgkeiten und Straftaten im Zu-ge ihres Einsatzes mit dem Ziel, ihre Identität als Polizeibeamte zu verschleiern bzw. die Legende als Demonstrant aufrechtzuerhalten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 3 und 4: Es wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/13463 verwiesen. Frage 2: Welche Rechtsvorschriften hinsichtlich der für Zivilbeamte bei Demonstrationen und in deren direktem Umfeld erlaubten und nicht erlaubten Handlungen sind für solche Einsätze jeweils in Sachsen und in Hamburg bindend und welche Handlungen sind damit erlaubt und welche sind nicht erlaubt? Rechtslage in Sachsen: Für Versammlungen unter freiem Himmel erklärt § 18 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) eine Reihe von Vorschriften, die öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen betreffen, für entsprechend anwendbar, u. a. auch § 11 SächsVersG, wonach die Polizei Beamte in eine öffentliche Versammlung entsenden darf. Ein Entsenden von Polizeibeamten ist nach einer entsprechenden Gefahrenprognose zulässig. Diese müssen sich dem Leiter der Versammlung zu erkennen geben. Bei der Entsendung von Polizeibeamten in zivil, die nicht bereits anhand ihrer Uniform als Polizisten zu erkennen sind, besteht danach die Pflicht, sich in anderer Weise gegenüber dem Versammlungsleiter erkennen geben zu müssen. Soweit Polizeibeamte in zivil zu Zwecken der Strafverfolgung auf der Grundlage der Strafprozessordnung in einer Versammlung anwesend sind und nicht gleichzeitig versammlungsrechtliche Ordnungsaufgaben wahrnehmen, besteht somit keine Pflicht, sich gegenüber dem Versammlungsleiter zu erkennen zu geben. Rechtslage in Hamburg: In Hamburg gilt das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG) als Landesgesetz fort. Gemäß §§ 18 Abs. 1 i. V. m. § 12 VersG besteht insoweit die im Kern vergleichbare Rechtslage. Freistaat SAC]-] SEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Gegen wie viele der Zivilbeamten nach Fragen 1, 3 und 4 wurden Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatvorwürfe sowie oder Disziplinarverfahren oder disziplinarrechtliche Maßnahmen wegen welcher Vorwürfe eingeleitet bzw. durchgeführt ? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.- Nr. 6/13463 verwiesen.k Dr t undlich2n Grüßen L, Pr f. . Roland Wöller Freistaat SAC]-] SEN Seite 3 von 3 2018-06-20T15:35:09+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes