STAATSM1N1STER1UM FUR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FUR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13516 Thema: Einordnung sächsischer Krankenhäuser in das gestufte System von Notfallstrukturen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. April 2018 eine Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V beschlossen. Medienberichte weckten die Befürchtung, dass auch in Sachsen Notfallaufnahmen an Krankenhäusern von der Schlie- Bung bedroht sind, weil Anforderungen laut G-BA-Beschluss nicht erfüllt werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz — KHSG) vom 10.12.2015 wurde dem G-BA in § 136c Abs. 4 SGB V die Aufgabe übertragen, ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung, zu entwickeln. Durch die Festlegung eines Stufensystems in Verbindung mit entsprechend gestaffelten Zu- und Abschlägen soli erreicht werden, dass Krankenhäuser mit einem hohen Umfang an vorgehaltenen Notfallstrukturen bessergestellt werden als Krankenhäuser mit einem geringeren Umfang. Diese Regelung zielt mithin ausschließlich auf eine differenzierte Vergütung der unterschiedlichen Vorhaltekosten der Krankenhäuser ab. Einen Abschlag für Krankenhäuser, die nicht an der Notfallversorgung teilnehmen, sah das Krankenhausentgeltrecht bereits bisher vor und ist keine Neuerung des Stufensystems. Die Staateministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen lhre Nachrlcht vom Aktenzelchen (bItte bel Antwort angeben) 34-0141.51-18/458 Dresden, eluni 2018 Hausanschrlft: SachsIsches StaatsmInIsterlum für Sozlales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATS1V11N1STER1UM FUR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freis taat SACHSEN Der G-BA-Beschluss vom 19.04.2018 ist ferner erst ein Baustein der differenzierten Vergütung . Der zweite Baustein, also die Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) über die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß § 9 Abs. 1 a Nr. 5 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz — KHEntgG), muss sich auf das Stufensystem beziehen, steht jedoch noch aus. Eine Einschätzung der konkreten finanziellen Auswirkungen für die einzelnen Krankenhäuser ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Unbeschadet der Teilnahme oder Nichtteilnahme an dem gestuften System von Notfallstrukturen bleibt die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung im Notfall im Übrigen unberührt (siehe auch § 3 Abs. 2 des G-BA-Beschlusses). Die Nichterfüllung der Anforderungen des Stufensystems führt nicht automatisch zur Schließung von Notaufnahmen. Krankenhäuser erhalten nach wie vor die Behandlungskosten für den Notfall erstattet. Ein eventueller Abschlag spiegelt lediglich wieder, dass bestimmte Grundvoraussetzungen an einem Standort nicht gegeben sind. Diese Grundvoraussetzungen dienen im Übrigen vor allem der Patientensicherheit. Frage 1: Welche der 78 sächsischen Krankenhäuser erfüllen bereits jetzt ohne Einschränkung die Anforderungen a) an die Basisnotfallversorgung — Stufe 1 (Abschnitt III G-BA-Beschluss), b) an die erweiterte Notfallversorgung — Stufe 2 (Abschnitt IV G-BA-Beschluss), c) an die umfassende Notfallversorgung — Stufe 3 (Abschnitt V G-BA-Beschluss)? Frage 2: Welche der mit Frage 1 nicht erfassten Krankenhäuser können aufgrund welcher Module bzw. Modulstufen der speziellen Notfallversorgung (Abschnitt VI G-BA-Beschluss) dennoch bereits jetzt welcher der Versorgungsstufen 1 bis 3 zugeordnet werden oder als Spezialversorger (§ 26 G-BA-Beschluss) weiterhin an der Notfallversorgung teilnehmen? Frage 3: lnwieweit werden seitens der Staatsregierung Erfordernisse gesehen bzw. Maßnahmen vorgesehen, um für welche Krankenhäuser ohne Einstufung die Tellnahme am gestuften System von Notfallstrukturen dennoch zu erreichen oder um bel welchen Krankenhäusern eine erforderliche Höherstufung zu erreichen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Eine Abfrage der 78 Krankenhäuser zu den im G-BA-Beschluss festgelegten Kriterien und deren konkreten Erfüllungsstand ist bislang nicht erfolgt, zumal das gestufte System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern letztendlich ein Thema der Vergütung darstellt und sich an der Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht automatisch etwas ändert. Die Staatsregierung hat jedoch auf Basis der ihr bereits vorliegenden lnformationen und Daten eine Folgenabschätzung vorgenommen, wonach im Ergebnis Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung (Stufe 1) im Freistaat Sachsen flächendeckend verfügbar sind. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERIUM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Auch mangels entsprechender konkreter Anzeigen der Krankenhäuser liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor, die eine anderweitige Annahme bestätigen könnten. Die individuelle Zuordnung der einzelnen Krankenhäuser zu den verschiedenen Stufen bzw. Modulen war jedoch nicht Gegenstand der bisherigen Folgenabschätzung, da die Frage der flächendeckenden Verfügbarkeit von Krankenhäusern der Basisnotfallversorgung (Stufe 1) im Vordergrund stand. Die Fragen 1 bis 3 können daher derzeit nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen 3 KlBarbara sc Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-06-18T15:57:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes