STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13537 Thema: Prüfung Wachpolizei Sachsen (achter Ausbildungsdurchgang ) — Nachfrage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/12339 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Prüfungsleistungen mussten die Auszubildenden zum Bediensteten der Sächsischen Wachpolizei im achten Ausbildungsdurchgang erbringen und wie viele Auszubildende haben welche Prüfungsergebnisse nach Noten bzw. Punkten erreicht? (Bitte aufschlüsseln nach Prüfungsthemen, Noten oder Punkten sowie Anzahl der Prüflinge mit Ergebnissen nach Noten oder Punkten!) Frage 2: Wie viele Auszubildende zum Bediensteten der Sächsischen Wachpolizei im achten Ausbildungsdurchgang haben die Abschlussprüfung bestanden, endgültig nicht bestanden, wie viele in einer Nachprüfung bestanden und wie viele nach wie vielen Wiederholungsprüfungen bestanden ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 2: Die Prüfung der Angehörigen der Wachpolizei besteht gemäß § 11 Abs. 1 Sächsische Wachpolizeidienstverordnung (SächsWachdienstV0) aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Grundlagen der Prüfung ergeben sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 SächsWachdienstVO. § 11 Abs. 3 Satz 2 SächsWachdienstV0 legt die Schwerpunktfächer fest. Im schriftlichen Prüfungsteil erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsWachdienstV0 eine Überprüfung der Kenntnisse nach einem Verfahren , bei dem aus vorgegebenen Antworten eine Antwort als richtig zu kennzeichnen ist (Single-Choice-Verfahren). Der schriftliche Prüfungsteil gilt gemäß § 15 Abs. 3 SächsWachdienstV0 als bestanden, wenn insgesamt min- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/53/75 Dresden, 22. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN destens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet wurden (absolute Bestehensgrenze) oder die Zahl der vom Prüfungsteilnehmer zutreffend beantworteten Prüfungsfragen höchstens 22 Prozent unter dem Durchschnitt der Leistungen aller Prüfungsteilnehmer des betreffenden schriftlichen Prüfungsteils liegt (relative Bestehensgrenze ); die relative Bestehensgrenze des schriftlichen Prüfungsteils ist jeweils von den Prüfern zu ermitteln; kommt diese Gleitklausel zur Anwendung, müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet sein. Eine Bewertung nach Prüfungsthemen und vorgegebenem Punktesystem erfolgt nicht. Alle 50 Angehörigen der Wachpolizei im achten Ausbildungsdurchgang haben den schriftlichen Prüfungsteil mit mindestens 60 Prozent zutreffend beantworteter Prüfungsfragen bestanden. Der mündliche Prüfungsteil wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SächsWachdienstV0 als Gruppengespräch vor einer Prüfungskommission durchgeführt. Der mündliche Prüfungsteil gilt gemäß § 17 Abs. 4 SächsWachdienstV0 als bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben richtig beantwortet hat. Von den 50 Angehörigen der Wachpolizei des achten Ausbildungsdurchgangs haben im Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils 49 Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben richtig beantwortet und damit diesen Prüfungsteil bestanden. Ein Angehöriger der Wachpolizei hat den nicht bestandenen mündlichen Prüfungsteil im Ergebnis der durchgeführten Wiederholungsprüfung bestanden. Die Prüfung gilt gemäß § 18 Abs. 1 SächsWachdienstV0 insgesamt als bestanden, wenn beide Prüfungsteile als „bestanden" bewertet wurden. Damit haben alle Angehörigen der Wachpolizei des achten Ausbildungsdurchgangs die Prüfung bestanden. Nachprüfungen waren nicht erforderlich. Frage 3: Wie viele Alkohol- und Drogenkontrollen fanden in der Ausbildungszeit bei Auszubildenden zum Bediensteten der Sächsischen Wachpolizei im achten Ausbildungsdurchgang statt und wie viele Verstöße wurden dabei festgestellt? Wie bereits in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/12997 dargestellt, finden in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen der sächsischen Polizei grundsätzlich keine Kontrollen zur Feststellung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und zu Verstößen gegen das Alkoholverbot statt. Im Einzelfall werden bei einem entsprechenden Verdacht Kontrollen durchgeführt. In der Ausbildungszeit des achten Ausbildungsdurchganges der sächsischen Wachpolizei wurden keine Alkohol- oder Drogenkontrollen bei den Auszubildenden durchgeführt. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSIVIINISTERIUM DES INNERN Frage 4: Wie viele Dienstrechtliche und disziplinarische Untersuchungen fanden in der Ausbildungszeit gegen Auszubildende zum Bediensteten der Sächsischen Wachpolizei im achten Ausbildungsdurchgang statt und wie viele Verstöße wurden dabei festgestellt? Angehörige der Wachpolizei sind gemäß § 2 Sächsisches VVachpolizeidienstgesetz (SächsWachdienstG) Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen und werden daher keinen dienstrechtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Untersuchungen unterzogen. Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Verdacht arbeitsrechtlicher Pflichtverletzungen wurden gegen Angehörige der Wachpolizei im achten Ausbildungsdurchgang nicht durchgeführt. Frage 5: Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren fanden in der Ausbildungszeit gegen Auszubildende zum Bediensteten der Sächsischen Wachpolizei im achten Ausbildungsdurchgang statt und wie viele Straftaten wurden dabei festgestellt? Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der Wachpolizei im achten Ausbildungsdurchgang wurden nicht bekannt. ndlicher) Grüßen oland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-06-22T09:43:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes