SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Nico Brünler (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13546 Thema: Förderprogramme des Freistaates Sachsen, die aus EU../Bundesmitteln kofinanziert sind Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche aktuellen Förderprogramme des Freistaates werden sowohl mit Landesmitteln, als auch zusätzlich mit EUund /oder Bundesmitteln finanziert? (Bitte unter Angabe des Förderzwecks, der Adressaten des Programms, der jeweiligen Gesamtsumme der im Programm zur Verfügung stehenden Mittel und der genauen Finanzierungsstruktur darstellen.) Frage 2: In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/22-H 1322/185/96- 2018/25588 Dresden, l 1 . Juni 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www. smf. sachsen. de/eS ignatur. html vermerkten Voraussetzunqen. STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN Frage 3: Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? Frage 4: In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und -voraussetzungen? Frage 5: In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Die Antwort kann der Tabelle in der Anlage entnommen werden. Die Antwort basiert auf einer Abfrage aus der Fördermitteldatenbank des Freistaates Sachsen (FÖMISAX). Abgefragt wurden gültige Richtlinien, die in 2018 sowohl aus Landesmitteln als auch aus EU- und/oder Bundesmitteln finanziert werden. Die Mittelausstattung beinhaltet die Gesamtsumme der im Programm aktuell zur Verfügung stehenden Mittel (Haushaltsjahr 2018 zzgl. nicht abgeflossener Mittel aus Vorjahren). Die Daten werden durch die jeweiligen Ressorts eigenverantwortlich gepflegt und wurden daher inhaltlich unverändert übernommen. Mit freundlichen Grüßen ;~ Dr. Matthias H Anlage Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN SMI Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige 00660 Bund-Länder-Programm zur Förderung des Stadtumbaus - Teil Aufwertung von Stadtquartieren Das Programm zielt auf die Wiederherstellung intakter Stadtstrukturen ab, indem auf der Grundlage von Stadtentwicklungs-konzepten Stadtteile stabilisiert werden, die durch physischen Verfall und von sozialer Erosion bedroht sind. Im Programmteil - Aufwertung - werden die städtebauliche Neuordnung sowie die Wiedernutzung von freigelegten Flächen, die Verbesserung des öffentlichen Raums und des Wohnumfeldes, sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind, durch Finanzhilfen unterstützt. Auch die Aufwertung und der Umbau des vorhandenen Gebäudebestandes und die Modernisierung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sind förderfähig. Kommunen 75.869.866 € 0 € 37.934.933 € 37.934.933 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 00670 Bund-Länder-Programm zur Förderung des Stadtumbaus - Teil Rückbau dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen Das Programm zielt auf die Wiederherstellung intakter Stadtstrukturen. Auf der Grundlage von Stadtentwicklungskonzepten werden dauerhaft nicht mehr benötigte Wohnungen rückgebaut und damit die Stadtteile stabilisiert. Kommunen 14.470.140 € 0 € 7.235.070 € 7.235.070 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 01451 Richtlinie des SMI zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds im Förderzeitraum 2014 bis 2020 mitfinanzierten Vorhaben der nachhaltigen sozialen Stadtentwicklung in benachteiligten Stadtgebieten (RL Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF 2014–2020) vom 9. März 2015 Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Bildung, Beschäftigungsfähigkeit und soziale Eingliederung von sozial und am Arbeitsmarkt benachteiligten Menschen in benachteiligten Stadtgebieten. Kommunen 20.218.452 € 17.026.065 € 0 € 3.192.387 € 0 € ja Die spezifische sächsische Ausgestaltung der EU-Vorgaben wird in der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie (aktuelle Fassung vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455)) unter Punkt 1. Nr. 1.1 Satz 1 konkretisiert. Die ESF-RL des SMI verweist unter I. Allgemeine Regelungen, Nummer 1 auf die Anwendung der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie. Um einheitliche Förderregularien zu gewährleisten, werden in der EFRE-/ESF- Rahmenrichtlinie ressortübergreifend allgemeine Bestimmungen zur Förderung von aus dem ESF und EFRE mitfinanzierten Vorhaben getroffen. Es handelt sich nicht um eine Einschränkung von EU-Bestimmungen, sondern um eine Konkretisierung, vgl. z. B. die Regelungen in Art 65 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 und 3 VO (EU) 1303/2013). Die länderspezifische Ausgestaltung führt zu keiner Einschränkung von Vorgaben des Mittelgebers, da keine Vorgaben eingeschränkt werden, sondern lediglich Konkretisierungen vorgenommen werden. Mangels festzustellender Einschränkung ergeht zu dieser Frage Fehlmeldung. 01510 Richtlinie des SMI für die Sportförderung (Sportförderrichtlinie) vom 5. Mai 2009 Sicherung von flächendeckend breitensportlichen Maßnahmen sowie Beratungsund Betreuungsangebote mit einer großen Sportartenvielfalt für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche, sowie einer systematischen und stützpunktorientierten Entwicklung und Betreuung von leistungssportlichen Talenten sowie Schaffung und Sicherung angemessener materieller Voraussetzungen für die breitensportliche Betätigung der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, sowie für das Training und die Betreuung von leistungssportlichen Talenten und Kadersportlern. Kommunen; Unternehmen der öffentlichen Hand; Vereine/Verbände; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse 48.973.888 € 0 € 2.000.000 € 46.973.888 € 0 € ja Die Sportförderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern regelt abweichend die punktuell als zuwendungsfähig anerkennbaren Ausgaben sowie eine von dem Bund als weiterer Mittelgeber abweichende Zweckbindungsfrist. Dabei liegen folgende Überlegungen zugrunde: - Durch die Anerkennung zusätzlicher Kostengruppen wird der Praxis vor Ort Rechnung getragen. - Die Abweichung bei den Zweckbindungsfristen folgt einer Umsetzung der Regelungen in der VwV SäHO. Die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie führt nicht zu einer Einschränkung des zulässigen Verwendungszwecks. Die zulässigen Förderbedigungen und - voraussetzungen werden nur hinsichtlich der Dauer der Zweckbindungsfristen eingeschränkt, da entgegen der Regelung in der Förderrichtlinie des Bundes Zuwendungsempfänger im Freistaat Sachsen eine Zweckbindungsfrist von 25 Jahren (statt 20 Jahren) gewährleisten müssen. Die Anerkennung zusätzlicher Kostengruppen als zuwendungsfähig führt dagegen nicht zu einer Einschränkung der Förderbedingungen und -voraussetzungen, da hier vielmehr die Basis für die Höhe der Zuwendungen vergrößert wird. Die Einschränkung zu den Zweckbindungsfristen ergibt sich aus den Regelungen nach der VwV SäHO. Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Seite 1 von 26 SMI Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? 03500 Bund-Länder-Programm zur Förderung des städtebaulichen Denkmalschutzes - Erhaltung von das Ortsbild prägenden Gebäuden einschl. Kirchen Ziel ist es, die Städte/Gemeinden bei der Erhaltung von das Ortsbild prägenden Gebäuden einschl. Kirchen zu unterstützen. Kommunen 7.138.000 € 0 € 4.609.000 € 2.529.000 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 03500 Bund-Länder-Programm zur Förderung Städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungmaßnahmen SEP Gefördert wurden städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch. Die Einzelheiten ergeben sich für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen aus §§ 136 bis 164b BauGB und für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen aus §§ 165bis 171 BauGB. Der Bund hat letztmalig in 2012 Finanzhilfen in diesem Programm zugewiesen. Bis 2016 erfolgten die Fortführung und der Abschluss der geförderten Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der regulären Zuweisung der Finanzhilfen. Einzelne Maßnahmen können bei Übertragung der Ausgabereste noch in 2017 und 2018 fortgeführt und abgeschlossen werden. Kommunen 0 € 0 € 0 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 03500 Bund-Länder-Programm zur Förderung des städtebaulichen Denkmalschutzes (SDP) Ziel des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz ist die Sicherung und Erhaltung der in ihrer Struktur und Funktion bedrohten historisch wertvollen Altstadtbereiche, insbesondere der mittelalterlichen Stadtkerne bzw. sonstiger Siedlungsbereiche mit denkmalwerter Bausubstanz und besonderer stadtbaugeschichtlicher Bedeutung. Neben der Wahrung des kulturhistorischen Erbes steht verstärkt die Förderung von Investitionen im privaten Bereich und die damit verbundene Stärkung des Stadtbürgertums im Vordergrund, um dem andauernden Negativtrend in der demographischen Entwicklung entgegen zu wirken. Darüber hinaus können die Finanzhilfen auch eingesetzt werden für den Um- und Ausbau bestehender Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder deren Neuschaffung durch die Umnutzung von Altbauten sowie für Maßnahmen, die der Erhaltung und Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung dienen. Kommunen 62.642.584 € 0 € 31.321.292 € 31.321.292 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt Seite 2 von 26 SMI Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? 03500 Bund-Länder-Programm zur Förderung der Sozialen Stadt (SSP) Kommunen 20.098.416 € 0 € 10.049.208 € 10.049.208 € 0 € nein entfällt entfällt entfälltSeit 1999 gewährt der Bund aufgrund der Verwaltungsvereinbarung dem Freistaat Finanzhilfen zur Förderung von Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf im Bund-Länder-Programm “Soziale Stadt“ (SSP). Es werden Stadtteile gefördert, die infolge sozialräumlicher Segregation davon bedroht sind, ins soziale Abseits zu rutschen. Es handelt sich dabei meist um hochverdichtete, einwohnerstarke Stadtteile, die im Hinblick auf ihre Sozialstruktur, den baulichen Bestand, das Arbeitsplatzangebot, das Ausbildungsniveau, die Ausstattung mit sozialer und stadtteilkultureller Infrastruktur sowie die Qualität der Wohnungen, des Wohnumfeldes und der Umwelt erhebliche Defizite aufweisen. Ziele des Programms sind, die physischen Wohn- und Lebensbedingungen, die Nutzungsvielfalt sowie die wirtschaftliche Basis in den Stadtteilen zu stabilisieren und zu verbessern, das Image der Gebiete, die Öffentlichkeitsarbeit im Quartier, die Identifikation mit den Quartieren und das bürgerliche Engagement zu stärken, sowie die Generationsgerechtigkeit und die Integration aller Bevölkerungsgruppen zu verbessern. Neben investiven Maßnahmen sollen die städtebaulichen Gesamtmaßnahmen ein wichtige Anstoßfunktion für Maßnahmen anderer Ressorts, wie Soziales, Wirtschaft, Ökologie, Bildung und Kultur auf allen Ebenen (Bund, Land, Kommune) unter Beteiligung der Bewohnerschaft und lokalen Akteuren haben, um so Nachhaltigkeit und eine Verstetigung erreichen zu können. Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage eines von den Gemeinden unter Beteiligung der Bürger erarbeiteten integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für investive Maßnahmen, wie Ordnungsmaßnahmen (Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen, Kinderspielplätze, Parkierungsanlagen usw.), für die Modernisierung u.a. von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie die Instandsetzung von Wohngebäuden eingesetzt. Seite 3 von 26 SMI Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? 03503 Bund-Länder-Programm zur Förderung aktiver Stadt- und Ortsteilzentren (SOP) Angesichts der Bedeutung der Stadt-, Stadtteil- und Ortsteilzentren und der vor ihnen liegenden Herausforderungen haben Bund und Länder in der Städtebauförderung 2008 das Programm “Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ eingerichtet. Mit den Finanzhilfen sollen die Gemeinden bei der Stärkung ihrer Zentrenfunktion und der Bewältigung vorhandener, struktureller Schwierigkeiten in den zentralen Stadt- und Ortsbereichen unterstützt werden. Zentrale Versorgungsbereiche, welche durch Funktionsverluste, insbesondere Leerstand (Handel, Dienstleistungen, Wohnen), bedroht oder betroffen sind, werden dabei gezielt unterstützt. Die Finanzhilfen werden eingesetzt für Investitionen zur Profilierung und Standortaufwertung. Kommunen 30.153.718 € 0 € 15.076.859 € 15.076.859 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 03506 Bund-Länder-Programm Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (IVP) Erhaltung und Ausbau der Gemeinbedarfsund Folgeeinrichtungen der unmittelbaren und mittelbaren sozialen Infrastruktur mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Bedeutung für die Förderung der Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier, Schaffung von Orten der Integration im Quartier und damit zur Erreichung der sozialen Ziele, Stärkung von Zusammenhalt und Integration auch durch Herstellung von Barrierearmut und - freiheit, Beitrag zur Quartiersentwicklung durch Verbesserung der baukulturellen Qualität, Erhaltung und Ausbau von Freiflächen. Kommunen 2.947.060 € 0 € 2.455.884 € 491.176 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 03507 Bund-Länder-Programm zur Verbesserung städtischen Grüns - Zukunft Stadtgrün (ZSP) Ziel des Programms ist es, die Städte/Gemeinden bei der Umsetzung von städtebaulichen Maßnahmen zur Verbesserung der urbanen grünen Infrastruktur zu unterstützen. Kommunen 1.466.000 € 0 € 733.000 € 733.000 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 03750 Bund-Länder-Programm zur Förderung kleinerer Städte und Gemeinden (KSP) Mit dem Bund-Länder-Programm wird die Entwicklung kleinerer Städte und Gemeinden im ländlichen Raum, die von einem hohen Bevölkerungsrückgang und vom demografischen Wandel betroffen sind, und deshalb zur Sicherung der Daseinsvorsorge mit ihren Nachbargemeinden kooperieren, unterstützt. Ziel ist es, kleinere Städte und Gemeinden durch Investitionen in die Entwicklung und Neuorientierung der städtebaulichen Infrastruktur der Daseinsvorsorge, wie z. B. in den Bereichen Soziales, Bildung, Mobilität und Freizeit, zu unterstützen, um ihre Handlungsfähigkeit für sich und ihr Umland auf einem angemessenen Niveau zu gewährleisten. Dabei spielt die Aufgabenteilungen im Rahmen von dauerhafter übergemeindlicher Zusammenarbeit und regionalen Abstimmungen zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur- und Dienstleistungseinrichtungen eine tragende Rolle. Kommunen 14.427.320 € 0 € 7.213.660 € 7.213.660 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt Seite 4 von 26 SMI Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? 07930 Richtlinie des SMI zur Förderung von Maßnahmen für das Landesprogramm zum „Begleiteten Ausstieg aus der rechtsextremistischen Szene“ (Förderrichtlinie Aussteigerprogramm – RL APro) vom 6. Oktober 2009 Nachhaltige Begleitung und Unterstützung von Mitgliedern demokratie-, menschenund rechtstaatsfeindlicher, gewaltbereiter Gruppierungen/Szenen beim Ausstieg aus dem Einflussbereich dieser Gruppierungen sowie bei der Distanzierung von entsprechenden Ideologien bzw. Ideologiefragmenten. Sonstige; Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 341.314 € 0 € 55.814 € 285.500 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt Seite 5 von 26 SMJus Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige 01461 Richtlinie des SMJus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der Qualifizierung von Gefangenen (ESF- Richtlinie Qualifizierung Gefangener 2014- 2020) vom 14. August 2014 Ziel der Förderung sind die Herstellung, Erhaltung und Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Vermittelbarkeit von Gefangenen auf dem Arbeitsmarkt durch berufliche Qualifizierungsvorhaben sowie sozialpädagogische Vorhaben. Die beruflichen und sozialen Kompetenzen der Gefangenen sollen dabei verbessert werden, um ihre Reintegration in den Arbeitsmarkt nach Haftentlassung zu erleichtern. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände 10.875.979 € 8.152.263 € 0 € 2.723.716 € 0 € ja Die spezifische sächsische Ausgestaltung der EU-Vorgaben wird in der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie (aktuelle Fassung vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455)) unter Punkt 1. Nr. 1.1 Satz 1 konkretisiert. Die ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener 2014-2020 verweist unter I. Zuwendungszweck , Rechtsgrundlagen auf die Anwendung der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie. Um einheitliche Förderregularien zu gewährleisten , werden in der EFRE-/ESF-Rahmenrichtlinie ressortübergreifend allgemeine Bestimmungen zur Förderung von aus dem ESF und EFRE mitfinanzierten Vorhaben getroffen. Es handelt sich nicht um eine Einschränkung von EU-Bestimmungen, sondern um eine Konkretisierung, vgl. z. B. die Regelungen in Art 65 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 und 3 VO (EU) 1303/2013). Die länderspezifische Ausgestaltung führt zu keiner Einschränkung von Vorgaben des Mittelgebers, da keine Vorgaben eingeschränkt werden, sondern lediglich Konkretisierungen vorgenommen werden. Mangels festzustellender Einschränkung ergeht zu dieser Frage Fehlmeldung. Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Seite 6 von 26 SMK Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige 01421 Richtlinie des SMK zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds 2014 – 2020 mitfinanzierten Vorhaben (SMK-ESF- Richtlinie 2014 – 2020) vom 16. November 2015 Beseitigung individueller Defizite der Schüler und somit Verringerung der Gefahr einer Verzögerung ihrer Schullaufbahn. Kommunen; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 18.974.098 € 14.180.514 € 0 € 4.793.584 € 0 € ja Die spezifische sächsische Ausgestaltung der EU-Vorgaben wird in der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie (aktuelle Fassung vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455)) unter Punkt 1. Nr. 1.1 Satz 1 konkretisiert. Die SMK-ESF-Richtlinie 2014-2020 verweist unter I. Allgemeine Regelungen auf die Anwendung der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie. Um einheitliche Förderregularien zu gewährleisten, werden in der EFRE-/ESF- Rahmenrichtlinie ressortübergreifend allgemeine Bestimmungen zur Förderung von aus dem ESF und EFRE mitfinanzierten Vorhaben getroffen. Es handelt sich nicht um eine Einschränkung von EU-Bestimmungen, sondern um eine Konkretisierung, vgl. z. B. die Regelungen in Art 65 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 und 3 VO (EU) 1303/2013). Die länderspezifische Ausgestaltung führt zu keiner Einschränkung von Vorgaben des Mittelgebers , da keine Vorgaben eingeschränkt werden, sondern lediglich Konkretisierungen vorgenommen werden. Mangels festzustellender Einschränkung ergeht zu dieser Frage Fehlmeldung. 01422 Richtlinie des SMK zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds 2014 – 2020 mitfinanzierten Vorhaben (SMK-ESF- Richtlinie 2014 – 2020) vom 16. November 2015 - Verbesserung der Berufswahlkompetenz sowie der Ausbildungsfähigkeit der Schüler - Orientierung auf arbeitsmarktrelevante Berufsbilder und dem Fachkräftemangel entgegenwirken Kommunen; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 8.602.657 € 5.075.924 € 3.474.033 € 52.700 € 0 € ja Die spezifische sächsische Ausgestaltung der EU-Vorgaben wird in der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie (aktuelle Fassung vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455)) unter Punkt 1. Nr. 1.1 Satz 1 konkretisiert. Die SMK-ESF-Richtlinie 2014-2020 verweist unter I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen auf die Anwendung der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie. Um einheitliche Förderregularien zu gewährleisten, werden in der EFRE-/ESF- Rahmenrichtlinie ressortübergreifend allgemeine Bestimmungen zur Förderung von aus dem ESF und EFRE mitfinanzierten Vorhaben getroffen. Es handelt sich nicht um eine Einschränkung von EU-Bestimmungen, sondern um eine Konkretisierung, vgl. z. B. die Regelungen in Art 65 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 und 3 VO (EU) 1303/2013). Soweit Mittel der Bundesagentur für Arbeit bei der Finanzierung der Vorhaben verwendet werden, wurden die Rahmenbedingungen für die Förderung gemeinsam zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Staatsministerium für Kultus festgelegt. Insoweit wird daher nicht von den Regelungen der Budnesagentur für Arbeit als Fördermittelgeber abgewichen. Die länderspezifische Ausgestaltung führt zu keiner Einschränkung von Vorgaben des Mittelgebers , da keine Vorgaben eingeschränkt werden, sondern lediglich Konkretisierungen vorgenommen werden. Mangels festzustellender Einschränkung ergeht zu dieser Frage Fehlmeldung. 01423 Richtlinie des SMK zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds 2014 – 2020 mitfinanzierten Vorhaben (SMK-ESF- Richtlinie 2014 – 2020) vom 16. November 2015 - Vermittlung grundlegender Kompetenzen für eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben u. Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, - Koordinierung und Information d. Akteure und Teilnehmer sowie die Qualitätssicherung und -entwicklung der Alphabetisierungsmaßnahmen Kommunen; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 3.683.065 € 1.917.732 € 0 € 1.765.333 € 0 € ja Die spezifische sächsische Ausgestaltung der EU-Vorgaben wird in der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie (aktuelle Fassung vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455)) unter Punkt 1. Nr. 1.1 Satz 1 konkretisiert. Die SMK-ESF-Richtlinie 2014-2020 verweist unter I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen auf die Anwendung der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie. Um einheitliche Förderregularien zu gewährleisten, werden in der EFRE-/ESF- Rahmenrichtlinie ressortübergreifend allgemeine Bestimmungen zur Förderung von aus dem ESF und EFRE mitfinanzierten Vorhaben getroffen. Es handelt sich nicht um eine Einschränkung von EU-Bestimmungen, sondern um eine Konkretisierung, vgl. z. B. die Regelungen in Art 65 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 und 3 VO (EU) 1303/2013). Die länderspezifische Ausgestaltung führt zu keiner Einschränkung von Vorgaben des Mittelgebers , da keine Vorgaben eingeschränkt werden, sondern lediglich Konkretisierungen vorgenommen werden. Mangels festzustellender Einschränkung ergeht zu dieser Frage Fehlmeldung. Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Seite 7 von 26 SMK Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? 01500 Förderrichtlinie des SMK zur weiteren Verbesserung der schulischen Infrastruktur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie SchulInfra – FöriSIF) vom 29. Juni 2015 Mit der Zuwendung sollen die Schulträger im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten unterstützt werden, die ihnen nach § 23 Sächsisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) obliegen. Kommunen; Sonstige; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse 150.220.999 € 13.223.404 € 0 € 136.997.596 € 0 € ja Die spezifische sächsische Ausgestaltung der EU-Vorgaben wird in der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie (aktuelle Fassung vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455)) unter Punkt 1. Nr. 1.1 Satz 1 konkretisiert. Die geltende Förderrichtlinie SchulInfra des SMK vom 29. Juni 2015 verweist unter Ziffer I Abs. 2 auf die EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 12. März 2015 (SächsABl. S. 411), in der jeweils geltenden Fassung. Um einheitliche Förderregularien zu gewährleisten, werden in der EFRE-/ESF- Rahmenrichtlinie ressortübergreifend allgemeine Bestimmungen zur Förderung von aus dem ESF und EFRE mitfinanzierten Vorhaben getroffen. Es handelt sich nicht um eine Einschränkung von EU-Bestimmungen, sondern um eine Konkretisierung. Die länderspezifische Ausgestaltung führt zu keiner Einschränkung von Vorgaben des Mittelgebers , da keine Vorgaben eingeschränkt werden, sondern lediglich Konkretisierungen vorgenommen werden. Mangels festzustellender Einschränkung ergeht zu dieser Frage Fehlmeldung. 04990 Verwaltungsvorschrift des SMK über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen und Ausstattungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (VwV Kita Bau) vom 10. März 2017 – Schaffung bedarfsnotwendiger neuer Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen auch im Hinblick auf die kontinuierliche Sicherstellung der Rechtsansprüche, – Verbesserung des baulichen Zustandes, der Sicherheit und der Ausstattung bestehender Kindertageseinrichtungen, – Umsetzung baulicher Maßnahmen in Kindertagespflegestellen sowie Verbesserung der Ausstattung von Kindertagespflegestellen, – Förderung des Engagements von Unternehmen für betrieblich unterstützte Kindertagesbetreuung Kommunen; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 26.307.841 € 0 € 15.228.000 € 11.079.841 € 0 € ja Der Bund lässt grundsätzlich eine Förderhöhe von bis zu 90 Prozent an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu. In der VwV Kita Bau wird die Förder-höhe, sofern Bundesmittel zur Finanzierung der Maßnahme eingesetzt werden, auf bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt. Beweggrund für diese Abweichung ist die Möglichkeit, mit den Mitteln des Bundes mehr Vorhaben fördern zu können. Die länderspezifische Ausgestaltung führt zu keiner Einschränkung in Bezug auf den Verwendungszweck. Auswirkungen auf die Fördervoraussetzungen bzw. -bedingungen bestehen insoweit, als der Maßnahmeträger höhere Eigenmitel nachweisen muss. Mangels festzustellender Einschränkung ergeht zu dieser Frage Fehlmeldung. 01742 Förderrichtlinie des SMK zum Projekt „Praxisberater an Schulen“ (FRL PB) vom 26. April 2016 Zielgerichtete individuelle Förderung in Bezug auf eine optimierte Berufsorientierung an Oberschulen durch Praxisberater. Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Vereine/Verbände 2.000.000 € 0 € 1.000.000 € 1.000.000 € 0 € nein enfällt entfällt entfällt Seite 8 von 26 SMS Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige 01471 Richtlinie des SMS zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Förderperiode 2014 – 2020 (ESF-Richtlinie SMS) vom 31. Mai 2017, Teil A: Demografie, Familie und Gesundheit Ziel der Förderung ist die Anpassung der Unternehmen und Arbeitskräfte an den demografischen Wandel. Unternehmen sollen zur Umsetzung einer sozialen, familienfreundlichen und gesundheitsfördernden Arbeitsorganisation motiviert und die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen unterstützt werden. Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Vereine/Verbände 2.133.780 € 1.792.494 € 0 € 341.286 € 0 € ja Die spezifische sächssiche Ausgestaltung der EU-Vorgaben wird in der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie (aktuelle Fassung vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455)) unter Punkt 1. Nr. 1.1 Satz 1 konkretisiert. Die ESF-RL des SMS verweist unter I. Allgemeine Regelungen, Nummer 1 auf die Anwendung der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie. Um einheitliche Förderregularien zu gewährleisten, werden in der EFRE-/ESF- Rahmenrichtlinie ressortübergreifend allgemeine Bestimmungen zur Förderung von aus dem ESF und EFRE mitfinanzierten Vorhaben getroffen. Es handelt sich nicht um eine Einschränkung von EU-Bestimmungen, sondern um eine Konkretisierung, vgl. z. B. die Regelungen in Art 65 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 und 3 VO (EU) 1303/2013. Die länderspezifische Ausgestaltung führt zu keiner Einschränkung von Vorgaben des Mittelgebers, da keine Vorgaben eingeschränkt werden, sondern lediglich Konkretisierungen vorgenommen werden. Mangels festzustellender Einschränkung ergeht zu dieser Frage Fehlmeldung. 01472 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Förderperiode 2014-2020 (ESF-Richtlinie SMS) vom 31. Mai 2017, Teil D: Programmlinie Schritt für Schritt und Teil E: Mikroprojekte - Lokales Kapital für soziale Zwecke Teil D - FG Schritt für Schritt: Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von sehr arbeitsmarktfernen Männern und Frauen mit schwerwiegenden oder komplexen Problemlagen, die über andere Vorhaben bislang nicht erreicht werden konnten. Es sollen die Voraussetzungen für die Aufnahme einer weiterführenden Maßnahme der beruflichen Integration geschaffen werden. Teil E - FG LOS: Ziel der Förderung ist, lokale Akteure in die Lage zu versetzen, Vorhaben zur Beschäftigungsentwicklung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, zur Stärkung der sozialen Kompetenz sowie Aktivierung von Eigenmotivation und Eigeninitiative zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung durchzuführen und dabei Antworten auf lokale Herausforderungen zu finden und den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Vereine/Verbände 9.514.460 € 7.611.568 € 0 € 1.902.892 € 0 € siehe RL-Nr. 01471 siehe RL-Nr. 01471 siehe RL-Nr. 01471 siehe RL-Nr. 01471 01473 Richtlinie des SMS zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Förderperiode 2014 – 2020 (ESF-Richtlinie SMS) vom 31. Mai 2017, Teil C: Beschäftigungschancen für benachteiligte junge Menschen Ziel der Förderung ist, die Integrationschancen benachteiligter junger Menschen in das System der Erwerbsarbeit zu verbessern. Die am individuellen Bedarf orientierte Unter-stützung trägt dazu bei, Benachteiligung-en und Defizite abzubauen, eigene Ressourcen zu aktivieren und damit den Übergang in eine Berufsvorbereitung, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Vereine/Verbände 11.057.920 € 9.902.671 € 0 € 1.155.249 € 0 € siehe RL-Nr. 01471 siehe RL-Nr. 01471 siehe RL-Nr. 01471 siehe RL-Nr. 01471 01474 Richtlinie des SMS zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Förderperiode 2014 – 2020 (ESF-Richtlinie SMS) vom 31. Mai 2017, Teil B: Soziale Schule - sozialpädagogische Begleitung zur Kompetenzentwicklung für Schüler Ziel der Förderung ist die sozialpädagogische Begleitung von Schülern zur Sicherung des Schulerfolgs und zur Vermeidung von Schulabbrüchen, insbesondere hinsichtlich der Förderung von Schlüsselkompetenzen zur Lösung von persönlichen und sozialen Problemen und der Verbesserung der Lernmotivation. Kommunen; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Vereine/Verbände 791.462 € 633.169 € 0 € 158.293 € 0 € siehe RL-Nr. 01471 siehe RL-Nr. 01471 siehe RL-Nr. 01471 siehe RL-Nr. 01471 07660 Verwaltungsvorschrift des SMS über die Betreuung der verwaisten Friedhöfe der ehemaligen jüdischen Gemeinden im Freistaat Sachsen (VwV verwaiste jüdische Friedhöfe) vom 27. Dezember 2002 Zuschüsse zur Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe dem mit Ziel der dauernden Erhaltung, Sicherung, regelmäßigen Pflege und Instandsetzung der verwaisten jüdischen Friedhöfe . Kommunen 70.000 € 0 € 35.000 € 35.000 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Seite 9 von 26 SMUL Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige 02193 Richtlinie des SMUL zur Förderung von Maßnahmen zur Inwertsetzung von belasteten Flächen im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen - RL IWB/2015) vom 5. März 2015 Mit dem Ziel der Verbesserung der Umweltqualität und einer nachhaltigen Gefahrenabwehr in Verbindung mit der Wiedernutzbarmachung von Flächen unter Berücksichtigung der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung werden Maßnahmen zur Sicherung und Stilllegung von Deponien sowie der Sanierung des Boden und des Grundwassers unterstützt. Kirche; Kommunen; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 16.419.556 € 10.120.406 € 0 € 6.299.150 € 0 € ja 1. Die Fördergegenstände Nr. 2.1 und 2.2 RL IWB/2015 sind im Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE 2014- 2020) nur in den Übergangsregionen Chemnitz und Dresden vorgesehen. Aufgrund des im gesamten Freistaat bestehenden Förderbedarfs finden die Fördergegenstände im gesamten Freistaat Anwendung. 2. Der Fördergegenstand Nr. 2.3 RL IWB/2015 ist im Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE 2014- 2020) nicht vorgesehen. Aufgrund des bestehenden Förderbedarfs in Einzelfällen wird der Fördergegenstand vorgesehen. 3. Das Förderverfahren der RL IWB/2015 folgt der VwV zu § 44 SäHO bzw. der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie, da ein Förderverwaltungsverfahren durch die EU als Mittelgeber nicht vollinhaltlich vorgegeben ist. Zu Nr. 1 und 2 der Beantwortung der Frage 3: entfällt, da keine Einschränkung sondern Erweiterung der Verwendungszwecke. Zu Nr. 3 der Beantwortung der Frage 3: entfällt, da keine Einschränkung sondern Ausgestaltung fehlender EU-Vorgaben. Entfällt. Siehe Antworten zu Frage 3 und Frage 4. 05552 Richtlinie des SMUL zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft - RL SWW/2009) vom 4. Februar 2009 - Teil: Abwasserbeseitigung, öffentlich Nach der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft (SWW/2009) werden Vorhaben der Wasserversorgung in besonders begründeten Einzelfällen zur Sicherstellung einer nach Güte und Menge ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser unterstützt und Vorhaben der Abwasserbeseitigung, um insbesondere im ländlichen Raum die Umwelt- und Lebensqualität zu verbessern und um durch verbesserte Abwasserreinigung zu einem guten chemischen und ökologischen Gewässerzustand im Sinne der Wasserrahmenlinie beizutragen. Die demografische Entwicklung ist besonders zu berücksichtigen. Kommunen; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse 14.900.000 € 0 € 1.500.000 € 6.500.000 € 6.900.000 € ja Das Förderverfahren der RL SWW/2009 folgt wesentlich der VwV zu § 44 SäHO, da ein Förderverwaltungsverfahren durch den Bund als Mittelgeber nicht vollinhaltlich vorgegeben ist. Entfällt, da keine Einschränkung sondern Ausgestaltung fehlender Vorgaben des Bundes. Entfällt. Siehe Antworten zu Frage 3 und Frage 4. Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? Seite 10 von 26 SMUL Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? 05554 Richtlinie des SMUL zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – RL SWW/2016) Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, insbesondere um im ländlichen Raum die Umwelt- und Lebensqualität zu verbessern und um durch verbesserte Abwasserreinigung zu einem guten chemischen und ökologischen Gewässerzustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 30. Oktober 2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beizutragen. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Kirche; Kommunen; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich 16.600.000 € 0 € 900.000 € 4.600.000 € 11.100.000 € 05555 Richtlinie des SMUL zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – RL SWW/2016) Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, insbesondere um im ländlichen Raum die Umwelt- und Lebensqualität zu verbessern und um durch verbesserte Abwasserreinigung zu einem guten chemischen und ökologischen Gewässerzustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 30. Oktober 2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beizutragen. Kommunen; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse 4.500.000 € 0 € 600.000 € 3.900.000 € 0 € ja 1. Fördergegenstand Nr. 2.1: Ertüchtigung und Ersatzneubau öffentlicher Kläranlagen über den am 1. Januar 2016 geltenden Stand der Technik nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus, soweit dies wasserwirtschaftlich geboten ist. Die Ausgestaltung des Fördergegenstandes ergibt sich aus dem grundsätzlichen Erreichen des Standes der Technik im Fördervollzug der RL SWW/2009 und der fachpolitischen Konzentration der begrenzten Fördermittel auf eine weitergehende Reinigung, wenn wasserwirtschaftlich geboten. 2. Fördergegenstand Nr. 2.3: Ertüchtigung und Ersatzneubau von bestehenden Abwasserkanälen, soweit diese vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Wassergesetzes vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) am 13. März 1993 fertiggestellt wurden. Die Ausgestaltung des Fördergegenstandes dient der fachpolitischen Konzentration der begrenzten Fördermittel und ergibt sich aus dem Förder- und Nachholbedarf für den Kanalbestand aus DDR-Zeiten, der eine weiterhin bestehende erhebliche teilungsbedingte Sonderlasten darstellt, bzw. dem Inkrafttreten des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) am 13. März 1993, mit dem die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und die Verpflichtung auf die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard im Freistaat Sachsen landesgesetzlich erstmals geregelt wurden. Ab diesem Zeitpunktist ist die Instandhaltung der Abwasserinfastruktur kommunalabgabenrechtlich grundsätzlich über Gebühren zu finanzieren. 3. Das Förderverfahren der RL SWW/2016 folgt wesentlich der VwV zu § 44 SäHO, da ein Förderverwaltungsverfahren durch den Bund als Mittelgeber nicht vollinhaltlich vorgegeben ist. Zu Nr. 1 und 2 der Beantwortung der Frage 3: siehe Antworten zu Frage 3 Zu Nr. 3 der Beantwortung der Frage 3: entfällt, da keine Einschränkung sondern Ausgestaltung fehlender Vorgaben des Bundes. Entfällt. Siehe Antworten zu Frage 3 und Frage 4. Seite 11 von 26 SMUL Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? 08361 Gemeinsames Umsetzungsdokument zum Kooperationsprogramm Freistaat Sachsen – Tschechische Republik 2014-2020 Der Freistaat Sachsen und die Tschechische Republik gewähren nach Maßgabe des „Gemeinsamen Umsetzungsdokumentes“ im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ Zuwendungen für Projekte zur Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Mit dem Kooperationsprogramm soll mittels des Auf- und Ausbaus sowie der Weiterentwicklung gemeinsamer grenzübergreifender Kooperations- und Kommunikationsaktivitäten die wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Entwicklung vorangebracht werden. Mit dieser umfassenden Entwicklungsstrategie wird für das sächsisch-tschechische Programmgebiet ein Beitrag zum intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum geleistet. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Region im europäischen Kontext nachhaltig zu steigern und unter Berücksichtigung des territorialen Aspekts zu erreichen, dass durch ein Annähern der regionalen Entwicklung positive Effekte für das allgemeine Wachstumspotenzial erzielt werden. Freistaat Sachsen; Kirche; Kommunen; Sonstige; Unternehmen der öffentlichen Hand; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse; öffentl.-rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 19.731.981 € 18.452.158 € 0 € 1.279.823 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 08750 Richtlinie des SMUL zur Förderung der Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht – RL TZ/2015) vom 30. Juni 2015 Durch die Förderung nach der RL TZ/2015 soll die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung durch tierzüchterische Maßnahmen verbessert werden. Insbesondere sollen wirtschaftliche Zuchtprogramme den Erhalt und die Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestandes unterstützen. Die Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zielt ebenso auf die Erreichung eines züchterischen Fortschritts, auf eine Verbesserung der Tiergesundheit und Verlängerung der Nutzungsdauer sowie auf eine verbesserte Information für Abnehmer von Zuchtprodukten. Ziel der Förderung der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich 607.740 € 0 € 64.644 € 543.096 € 0 € ja Es werden die förderfähigen Haustierrassen konkretisiert, welche zum Erhalt der tiergenetischen Ressourden beitragen. Die Konkretisierung der förderfähigen Rassen erfolgt auf der Grundlage von Empfehlungen des Fachbeirates für tiergenetische Ressourcen des Bundes. keine Einschränkung des Verwendungszwecks keine Einschränkung des Verwendungszwecks Seite 12 von 26 SMUL Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? 08771 Richtlinie des SMUL zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 - RL MSV/2015) vom 30. Juni 2015 Im Rahmen der Richtlinie MSV/2015 werden die Gründung und das Tätigwerden von neuen Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen sowie die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Förderung von Investitionen unterstützt. Dadurch sollen Voraussetzungen für die Absatzsicherung oder Erlösvorteile auf der Erzeugerebene geschaffen werden. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere von Wasser und Energie, leisten. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände 2.800.000 € 0 € 1.680.000 € 1.120.000 € 0 € ja Einschränkung bei Organisationskosten: Förderung neuer Erzeugerzusammenschlüsse (EZZ) nur, sofern im jeweiligen Erzeugnisbereich kein entsprechender EZZ im Freistaat Sachsen bereits besteht; bei Investitionen: Zusätzliche Förderausschlüsse für alle Grundstücke (GAK-Fördergrundsätze: Förderausschluss von eingebrachten Grundstücken), von Aufwendungen für Trockenmilcherzeugnisse, Butter und H-Milch, von Lagerkapazitäten für Interventionszwecke sowie für die Errichtung von neuen Großmärkten für Blumen und Zierpflanzen. Diese Förderausschlüsse bestehen aufgrund der in Sachsen vorhandenen Kapazitäten seit vielen Jahren. Gemäß 6.1 der VwV zu § 44 SäHO ist eine Bewilligung von Zuwendungen für Kosten des Grunderwerbes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen sowie mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen zulässig. Die zusätzlichen Bestimmungen schränken den Verwendungszweck nur dahingehend ein, dass wegen vorhandener Kapazitäten im Freistaat Sachsen bestimmte Investitionen oder neue Erzeugerzusammenschlüsse in bestimmten Erzeugnisbereichen nicht mehr gefördert werden. Eine substanzielle Einschränkung der Mittelverwendung durch Vorgaben sächsischer Landesgesetze besteht nicht. Die Vorgabe gemäß 6.1 der VwV zu § 44 SäHO, dass eine Förderung der Kosten des Grunderwerbes nur in bsonders begründeten Ausnahmefällen sowie mit vorheriger Zustimmung des SMF zulässig ist, hat zum Förderausschluss für alle Grundstücke mit beigetragen. Der komplette Förderausschluss aller Grundstücke wird hinsichtlich der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jedoch weiterhin für sinnvoll gehalten. 08802 Maßnahmekatalog des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in den Imkerjahren 2016/2017 bis 2018/2019 vom 15. Juni 2016 Mit diesem Maßnahmekatalog wird im Freistaat Sachsen Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366, in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne eines Imkereiprogrammes umgesetzt. Das Ziel des Maßnahmekataloges für den Freistaat Sachsen ist die Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse sowie der Wettbewerbsfähigkeit des heimischen Honigs gegenüber Importhonigen. Insbesondere sollen das Angebot und die Qualität des heimischen Honigs gefördert werden. Außerdem sind die Bestäubungsleistungen der Honigbienen als wichtiger Beitrag zur Ertragssicherheit landwirtschaftlicher Nutzpflanzen und der Beitrag der Imkerei zur Biodiversifizierung zu unterstützen. In Anbetracht der Ausbreitung der Varroose während der letzten Jahre und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind weiterhin Maßnahmen zur Eindämmung und kontinuierlichen Bekämpfung erforderlich. Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 300.000 € 150.000 € 0 € 150.000 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt Seite 13 von 26 SMUL Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? 08911 Richtlinie des SMUL zur Förderung der Landwirtschaft, der Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP AGRI) und des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer – RL LIW/2014) vom 15. Dezember 2014 Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Personengemeinschaft; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich 29.321.091 € 22.325.661 € 0 € 6.995.429 € 0 € ja - Förderausschluss innerhalb von Überschwemmungsgebieten - Absicherung ausgezahlter Zuschüsse durch Bürgschaften bei kapitalhaltenden Gesellschaftern (ab 25 % Beteiligung am Stammkaital) juristischer Personen - Begünstigte, die nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass Umstrukturierung und Umwandlung der ursprünglichen LPG und der Vermögensübergang auf den Rechtsnachfolger ordnungsgemäß erfolgt ist. Begünstigte, die Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse eines aufgelösten landwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar oder über Dritte übernommen haben, müssen auf Verlangen nachweisen, dass die Übertragung unter Beachtung der Vorschriften des Liquidationsrechts erfolgte. keine Einschränkung des Verwendungszwecks Die Pflicht zur Besicherung folgt aus Ziffer 5 der VwV zu § 34 SäHO Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Garten- und Weinbau: Um die landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich der Tierhaltung vor allem in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und um sie den geänderten gesell-schaftlichen Anforderungen anzupassen, besteht ein Bedarf, entsprechende Investitionen und damit die Umstrukturierung hin zu wettbewerbsfähigen, tiergerechten und umweltschonenden Unternehmen zu unterstützen. Um den Freistaat Sachsen als wichtigen Standort für die pflanzliche Erzeugung zu stärken, besteht ein Bedarf, entsprechende Investitionen und damit die Umstrukturierung hin zu wettbewerbsfähigen landwirtschaftlichen Unternehmen zu unterstützen. Die Unterstützung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte kann wesentlich dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse und damit die gesamte Landwirtschaft zu stärken. Wissenstransfer einschließlich Demonstrationsvorhaben: Förderung zielgruppenspezifischer Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben für Personen, die in der sächsischen Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind und für Landbewirtschafter. Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP AGRI): Schaffung von Anreizen, damit Forschung und landwirtschaftliche Praxis zur Findung von innovativen Lösungen zusammenarbeiten. Die Förderung soll darüber hinaus dazu beitragen, das finanzielle Risiko für innovative Lösungen zu mindern, die Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- oder Ernährungs-wirtschaft durch Innovationstransfer zu stärken und die wissenschaftliche Gemeinschaft über den Forschungsbedarf der landwirtschaftlichen Praxis zu informieren. Seite 14 von 26 SMUL Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? 08912 Richtlinie des SMUL für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (RL NE/2014) vom 15. Dezember 2014 Nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes einschließlich der Erhaltung der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft im Freistaat Sachsen. Schwerpunkte der Förderung sind die Lebensraumtypen, Arten und Arthabitate der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie und weitere im Freistaat Sachsen geschützte beziehungsweise besonders schutzbedürftige Biotope und Arten sowie die Sicherstellung der Kohärenz von NATURA 2000-Gebieten und des landesweiten Biotopverbundes. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Kirche; Kommunen; Personengemeinschaft; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 12.291.633 € 6.918.968 € 1.892.530 € 3.480.135 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 08913 Richtlinie des SMUL zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und der Erstaufforstung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft – RL WuF/2014) vom 15. Dezember 2014 - Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Wertes der Wälder und Schutz der Naturgüter im Wald - Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum - Überwindung struktureller Bewirtschaftungshemmnisse im kleinstrukturierten Privatwald durch besitzübergreifende Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FZ) - Waldflächenmehrung durch Erstaufforstung. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Freistaat Sachsen; Kirche; Kommunen; Personengemeinschaft; Sonstige; Unternehmen der öffentlichen Hand; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 5.430.855 € 4.046.675 € 271.800 € 1.112.380 € 0 € ja 1.) GAK: Bis zum 7.9.2017 (d.h. bis zum Ausführungsjahr 2017) galt für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse die Pflicht einer 100 % Zertifizierung nach PEFC oder FSC. Mit dieser Forderung ging man über die Vorgaben des GAK-Rahmenplanes hinaus. Ziel war es (gemäß der Waldstrategie 2050 der Sächsische Staatsregierung) den Anteil zertifizierter Waldflächen im Freistaat Sachsen zu erhöhen. Ab dem Ausführungs-jahr 2018 ist eine 100 % Zertifizierung nicht mehr vepflichtend, sondern die Förderung steht auch nicht zertifizierten Zusammen-schlüssen offen. Beim Fördersatz zur Holzmobilisierung erfolgt eine Differenzierung (Basis für unzertifizierte Zusammenschlüsse; Verdopplung des Basissatzes bei 100 % Zertifizierung). 2.) GAK/ELER: Bei der RL WuF ist die Förderung von Eigenleistung der Waldbesitzer ausgeschlossen, die gem. Rahmenplan bei der Erstaufforstung oder lt. EPLR möglich wäre. 3.) ELER (außer Bodenschutzkalkung): Bund und Länder als Eigentümer oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sind von der Förderung über die RL WuF ausgeschlossen, obwohl dies gem. EPLR möglich wäre. zu 1.) Bis zum Ausführungsjahr 2017 Verschärfung, um die forstpolitischen Ziele zu erreichen. Ab dem Ausführungsjahr 2018 keine Verschärfung mehr, da Basisförderung jedem Zusammenschluss bei Einhaltung der anderen Förderkriterien offen steht. zu 2.) Bereits mit der RL WuF/2007 hat man sich dafür entschieden nur auf Grundlage von bezahlten Rechnungen zu fördern und somit Eigenleistungen auszuschließen. zu 3.) Die im EPLR zur Verfügung stehenden Mittel sollen vollständig den privaten und kommunalen Begünstigten zur Verfügung gestellt werden und nicht wie z.B. in Brandenburg dem Landesforstbetrieb. entfällt 08914 Richtlinie des SMUL zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien (Förderrichtlinie LEADER - RL LEADER/2014) vom 15. Dezember 2014 Ziel ist eine nachhaltige Entwicklung ländlicher Räume unter Berücksichtigung des Wechselspiels zwischen sozialen, ökonomischen und ökologischen Aspekten. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sind wirtschaftlich leistungsfähige und lebenswerte ländliche Räume zu erhalten und zu stärken. Zu diesem Zweck können grundsätzlich alle Vorhaben unterstützt werden, die der Umsetzung der Entwicklungsstrategien der LEADER–Gebiete (LES) dienen. lokale Gemeinschaften, natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich der lokalen Aktionsgruppen (LAG) 81.855.031 € 69.583.984 € 12.271.047 € nein entfällt entfällt entfällt Seite 15 von 26 SMUL Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? 08915 Richtlinie des SMUL zur Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung - RL LE/2014) vom 15. Dezember 2014 Stärkung / Erhalt wirtschaftlich leistungsfähiger und lebenswerter ländlicher Räume. Im ländlichen Raum sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass die wirtschaftliche Entwicklung gefördert wird und dauerhafte Arbeitsplätze entstehen bzw. vorhandene Arbeitsplätze erhalten bleiben. Hierzu ist die Erreichbarkeit entsprechend dem heutigen und zukünftigen Bedarf zu verbessern, Investitionshemmnisse sind abzubauen und die Voraussetzungen für eine dynamische wirtschaftliche Entwicklung sind zu schaffen. Weiterhin sind die Lebensverhältnisse und außerlandwirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten der Dorfbewohner zu verbessern, um einer zunehmenden Abwanderung insbesondere junger Bewohner entgegenzuwirken. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Kirche; Kommunen; Personengemeinschaft; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 11.698.829 € 0 € 5.954.084 € 5.744.745 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 08916 Richtlinie des SMUL für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten (Förderrichtlinie Ausgleichszulage – RL AZL/2015) vom 22. Juni 2015 Ziel der Gewährung der Ausgleichszulage ist es, in benachteiligten Gebieten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und damit zur Erhaltung der Kulturlandschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beizutragen sowie Flächenstilllegungen und dem Verlust der Artenvielfalt vorzubeugen. Die Ausgleichszulage wird zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen, gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich 91.500 € 52.500 € 23.400 € 15.600 € 0 € ja Die RL AZL beruht auf der jeweils von der KOM genehmigten Fassung des Entwicklungsprogramms für den Ländlichen Raum Sachsen 2014 - 2020 (EPLR) Dok. Nr. 2014DE06RDRP019. In diesem Programmplanungsdokument werden die vom EU-Recht den Mitgliedstaaten eingeräumten Ausgestaltungsspielräume für Sachsen ausgefüllt. Darüber hinaus liegt eine ergänzende Ausgestaltung durch den thematischen Förderungsgrundsatz der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) durch den jeweiligen GAK- Rahmenplan vor. Die Förderrichtlinie AZL bildet 1:1 den EPLR i. V. m. dem thematischen GAK-Förderungsgrundsatz ab. Über diese zwei übergeordneten Programmplanungsebenen hinaus erfolgten keine zusätzlichen landespezifischen Bestimmungen in der Richtlinie. Die Förderrichtlinie bildet dann 1:1 die materiellen Inhalte der Programmplanungsdokumente und notwendige Verfahrensregelungen zum Fördervollzug ab. Es liegen keine Einschränkungen durch die SäHO oder andere Landesgesetze vor. Dies zeigt sich u.a. daran, die Förderrichtlinie in der Aufzählung der Rechtsgrundlagen der Förderung keinen Bezug zur SäHO enthält. Maßgeblich sind allein die EU- Rechtsgrundlagen, die für das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) gelten. Seite 16 von 26 SMUL Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? 08917 Richtlinie des SMUL zur Förderung von Vorhaben der umweltgerechten Flächenbewirtschaftung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumweltund Klimamaßnahmen – RL AUK/2015) vom 22. Juni 2015 Mit den Vorhaben der RL AUK/2015 sollen die Ziele der Agrar- und Umweltpolitik im Freistaat Sachsen und der Europäischen Union durch a) Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, Erhalt und Verbesserung der Landschaftsqualität (einschließlich des Erhalts der Kulturlandschaft und von typischen Landschaftsbildern), b) Verringerung der Stoffeinträge und Belastung der Grund- und Oberflächenwasserkörper, c) Minderung beziehungsweise Vermeidung von Wasser- und Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung verwirklicht werden. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich 39.000.000 € 32.250.000 € 0 € 6.750.000 € 0 € ja Die RL AUK beruht auf der jeweils von der KOM genehmigten Fassung des Entwicklungsprogramms für den Ländlichen Raum Sachsen 2014-2020 (EPLR) Dok. Nr. 2014DE06RDRP019. In diesem Programmplanungsdokument werden die vom EU-Recht den Mitgliedstaaten eingeräumten Ausgestaltungsspielräume für Sachsen ausgefüllt. Die Förderrichtlinie AUK bildet 1:1 den EPLR ab. Über diese übergeordnete Programmplanungsebene hinaus erfolgten keine zusätzlichen landespezifischen Bestimmungen in der Richtlinie. Die Förderrichtlinie bildet dann 1:1 die materiellen Inhalte der Programmplanungsdokumente und notwendige Verfahrensregelungen zum Fördervollzug ab. Es liegen keine Einschränkungen durch die SäHO oder andere Landesgesetze vor. Dies zeigt sich u.a. daran, die Förderrichtlinie in der Aufzählung der Rechtsgrundlagen der Förderung keinen Bezug zur SäHO enthält. Maßgeblich sind allein die EU- Rechtsgrundlagen, die für das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) gelten. 08918 Richtlinie des SMUL zur Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau – RL ÖBL/2015) vom 22. Juni 2015 Die Förderung nach RL ÖBL/2015 dient der Erhaltung oder Verbesserung der Umweltsituation. Dabei steht die nachhaltige Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt sowie der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes im Mittelpunkt. Die Förderung dient der Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich 14.863.000 € 11.147.500 € 2.229.300 € 1.486.200 € 0 € ja Die RL ÖBL beruht auf der jeweils von der KOM genehmigten Fassung des Entwicklungsprogramms für den Ländlichen Raum Sachsen 2014 - 2020 (EPLR) Dok. Nr. 2014DE06RDRP019. In diesem Programmplanungsdokument werden die vom EU-Recht den Mitglied-staaten eingeräumten Ausgestaltungs-spielräume für Sachsen ausgefüllt. Darüber hinaus liegt eine ergänzende Ausgestaltung durch den thematischen Förderungsgrundsatz der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) durch den jeweiligen GAK-Rahmenplan vor. Die Förderrichtlinie ÖBL bildet 1:1 den EPLR i. V. m. dem thematischen GAK- Förderungsgrundsatz ab. Über diese zwei übergeordneten Programm-planungsebenen hinaus erfolgten keine zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen in der Richtlinie. Die Förderrichtlinie bildet dann 1:1 die materiellen Inhalte der Programmplanungsdokumente und notwendige Verfahrensregelungen zum Fördervollzug ab. Es liegen keine Einschränkungen durch die SäHO oder andere Landesgesetze vor. Dies zeigt sich u.a. daran, die Förderrichtlinie in der Aufzählung der Rechtsgrundlagen der Förderung keinen Bezug zur SäHO enthält. Maßgeblich sind allein die EU- Rechtsgrundlagen, die für das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) gelten. 08920 Richtlinie des SMUL zur Förderung von Vorhaben der Teichpflege und naturschutzgerechten Teichbewirtschaftung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz – RL TWN/2015) vom 22. Juni 2015 Ziel ist die Förderung von Teichpflegemaßnahmen und extensiver Produktionsverfahren, die auf die Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche sowie auf den Schutz und die Verbesserung der Umwelt sowie der biologischen Vielfalt ausgerichtet sind. Dabei werden der Naturschutz sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete berücksichtigt. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich 2.607.891 € 1.955.919 € 0 € 651.973 € 0 € nein enfällt enfällt enfällt Seite 17 von 26 SMUL Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? 08921 Richtlinie des SMUL zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei (Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei - RL AuF/2016) vom 9. Dezember 2015 Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Freistaat Sachsen; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 3.119.940 € 2.340.055 € 0 € 779.885 € 0 € nein entfällt enfällt enfälltFür alle Förderschwerpunkte dieser Richtlinie gelten die Prioritäten des Europäischen Meeres- und Fischerei-fonds gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nur für Maßnahmen gewährt, die zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 und zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union beitragen und eines der folgenden Ziele der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei und Aquakultur und der damit verbundenen Tätigkeiten verfolgen: a)Förderung von technologischem Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer, b)Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Aquakulturbetriebe einschließlich der Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen, c)Schutz und Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität, Stärkung der aquakulturrelevanten Ökosysteme und Förderung einer ressourcenschonenden Aquakultur, d)Förderung einer Aquakultur mit einem hohen Grad an Umweltschutz, Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz sowie öffentlicher Gesundheit und Sicherheit, e)Verbesserung und Bereitstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie Verbesserung der Erhebung und Verwaltung von Daten, f)Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt in den Aquakulturwirtschaftsgebieten einschließlich der Diversifizierung der Tätigkeiten durch Verlagerung auf andere Sektoren der Wirtschaft, g)Verbesserung der Organisation der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, h)Förderung von Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung. Seite 18 von 26 SMWA Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige 01010 Richtlinie des SMWA über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr vom 24. August 2010 Verbesserung des ÖPNV im Freistaat Sachsen sowie Unterstützung der ÖPNV- Aufgabenträger und Nahverkehrsunternehmen . Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Kommunen; Unternehmen der öffentlichen Hand; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse ; öffentl.-rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 87.721.055 € 0 € 29.495.579 € 58.225.476 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 01411 Richtlinie des SMWA zur Förderung der beruflichen Bildung, Fachkräftesicherung und Beschäftigungschancen (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) vom 26. Juni 2017 - Qualifizierung im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze und der Erschließung neuer Märkte, - Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit sowie Höherqualifizierung von Arbeitskräften, - Anpassungen der Arbeitgeber an neue Herausforderungen - Vorbereitung von Unternehmensnachfolgen, - vertiefende bzw. ergänzende Bildungsangebote für Auszubildende in der betrieblichen Berufsausbildung, - Qualifizierungen zur Verbesserung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Arbeitsprozess - individuell berufsbezogene Bildung, - Weiterbildung zur Verbesserung der beruflich nutzbaren Kompetenzen bzw. Qualifikationen, - Steigerung der Beschäftigungschancen von Personen mit einem erhöhten Förderbedarf - Bereitstellung von Weiterbildungsstellen und Durchführung der Weiterbildung zum Facharzt/-in für Arbeitsmedizin Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Personengemeinschaft; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 52.300.000 € 47.522.609 € 0 € 4.777.391 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 01412 Richtlinie des SMWA zur Förderung der beruflichen Bildung, Fachkräftesicherung und Beschäftigungschancen (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) vom 26. Juni 2017 - Steigerung der Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligter Gruppen sowie die Anpassung von Unternehmen, Arbeitskräften und unterstützenden Systemen an den wirtschaftlichen Wandel sowie an geänderte Rahmenbedingungen Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 4.238.200 € 3.390.560 € 0 € 847.640 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 01413 Richtlinie des SMWA zur Förderung der beruflichen Bildung, Fachkräftesicherung und Beschäftigungschancen (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) vom 26. Juni 2017 Gefördert werden Vorhaben für Jugendliche und junge Erwachsene mit Vermittlungshemmnissen bzw. besonderem Unterstützungsbedarf zur individuellen Hinführung in die betriebliche Ausbildung und/oder zur Unterstützung während der Ausbildung sowie die Begleitung von Unternehmen bei Problemen mit der Integration und Ausbildung dieser Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 3.600.000 € 2.880.000 € 0 € 720.000 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt Frage 1 Richtlinie Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Seite 19 von 26 SMWA Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Richtlinie Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? 01414 Richtlinie des SMWA zur Förderung der beruflichen Bildung, Fachkräftesicherung und Beschäftigungschancen (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) vom 26. Juni 2017 - Erhöhung der betrieblichen Ausbildungschancen sowie Sicherung und Stärkung des dualen Berufsausbildungssystems, - Gewährleistung einer hochwertigen betrieblichen Berufsausbildung, Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen und Steigerung des Ausbildungsplatzpotentials, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 21.700.000 € 17.360.000 € 0 € 4.340.000 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 01415 Richtlinie des SMWA zur Förderung der beruflichen Bildung, Fachkräftesicherung und Beschäftigungschancen (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) vom 26. Juni 2017 Verbesserung der Beschäftigungschancen von Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen durch Qualifizierung und Förderung der Beschäftigungsfähigkeit sowie Unterstützung von deren Arbeitsmarktintegration . Erschließung des Potenzials von Arbeitsund Langzeitarbeitslosen bei der Fachkräftesicherung . Dem Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung soll entgegengewirkt werden. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Vereine/Verbände; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 39.400.000 € 31.520.000 € 0 € 7.880.000 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 01441 Richtlinie des SMWA zur Förderung von Unternehmergeist und innovativen Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft) vom 26. Mai 2015 1. Gründerinitiativen: Gefördert werden Vorhaben zur Unterstützung von Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft ("Gründerinitiativen"). Sie sollen dazu beitragen, dass an Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen eine Kultur der Selbstständigkeit, der Eigeninitiative und des unternehmerischen Denkens etabliert beziehungsweise weiterentwickelt werden kann. 2. Technologiegründerstipendium: Ziel dieses Programms ist es, die Gründung junger innovativer Unternehmen durch Gewährung von Stipendien ("Technologiegründerstipendien") zugunsten der Gründer zu unterstützen. Die Förderung soll Gründern einen Anreiz geben, eine Unternehmensgründung in zukunftsträchtigen Technologiebereichen im Freistaat Sachsen vorzunehmen. natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 2.900.000 € 2.443.250 € 0 € 456.750 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt Seite 20 von 26 SMWA Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Richtlinie Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? 01443 Richtlinie des SMWA zur Förderung von Existenzgründern und jungen Unternehmen durch Gewährung von Mikrodarlehen (Richtlinie Mikrodarlehen) vom 22. März 2016 Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln zum Zweck der Gründung einer nachhaltigen selbstständigen oder freiberuflichen Existenz sowie zur Festigung junger Unternehmen oder einer freiberuflichen Existenz. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften 0 €** 0 €** 0 € 0 €** 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 01491 Richtlinie des SMWA zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Technologieförderung (ESF- Technologieförderung 2014 bis 2020) vom 8. Dezember 2015 Die Förderung soll die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft verbessern sowie die Innovationskraft sächsischer Unternehmen stärken und so mittelbar und unmittelbar zur Schaffung und Sicherung zukunftsfähiger Arbeitsplätze im Freistaat Sachsen beitragen. Die Förderung soll insbesondere die Beschäftigungschancen von Absolventen und qualifizierten Fachkräften aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Berufsakademien und Fachschulen für Technik verbessern, den Technologie- und Wissenstransfer in Unternehmen in Sachsen stärken sowie die berufliche Mobilität zwischen Wissenschaft und Wirtschaft erhöhen. Die Förderung ist demografieorientiert. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen der öffentlichen Hand; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 5.474.700 € 3.474.900 € 0 € 1.999.800 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 02143 Richtlinie des SMWA über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Speicherung von Energie, zur Errichtung Intelligenter Energienetze und zur Erforschung innovativer Energietechniken (Richtlinie Zukunftsfähige Energieversorgung - RL Energie/2014) vom 7. Mai 2015 Die Förderung verfolgt den Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit der anwendungsorientierten Forschungseinrichtungen im Energiebereich zu steigern. Die Vorhaben dienen gleichzeitig der Umsetzung des Energie- und Klimaprogramms Sachsen. Sonstige; öffentl.-rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 4.501.800 € 3.966.100 € 0 € 535.700 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 02145 Richtlinie des SMWA zur Mittelstandsförderung (Mittelstandsrichtlinie) vom 16. April 2018(SächsABl. S. 558) Teil EFRE 2014 - 2020: Markteinführung innovativer Produkte (Darlehen) Förderung von jungen Unternehmen wie auch von etablierten Unternehmen mit einem Darlehen in der Phase der Marktbearbeitung zur Unterstützung bei der Markteinführung innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften 14.326.400 € 8.816.200 € 0 € 5.510.200 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 02149 Richtlinie des SMWA zur Gewährung von Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum 2014 bis 2020 (RINA 2014 – 2020) vom 26. Oktober 2015 Mit dem Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur werden Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft unterstützt, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt, neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften 24.000.000 € 24.000.000 € 0 € 0 €*** 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 02150 Förderrichtlinie des SMWA im Rahmen des Programmes „Digitale Offensive Sachsen“ (DiOS) zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen zur gewerblichen Nutzung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen-EFRE – RL DiOS-EFRE) vom 28. September 2016, geändert am 9. Dezember 2017 Unterstützung des NGA-Breitbandausbaus (gigabitfähig) zur gewerblichen Nutzung in Sachsen. Kommunen 38.571.600 € 34.285.800 € 0 € 4.285.800 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt Seite 21 von 26 SMWA Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Richtlinie Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? 05041 Richtlinie des SMWA zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (RIGA) vom 27. Oktober 2017 Förderung von Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft, durch die die Wettbewerbsund Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen bzw. vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften 189.708.500 € 1.810.600 € 93.949.000 € 93.948.900 € 0 € ja siehe Antworten zu Frage 2 und 3 keineDie Besonderheit der grundgesetzlich verankerten Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) besteht darin, dass es einen von Bund und Ländern gemeinsam bestimmten, einheitlichen Förderrahmen gibt. Die Länder gestalten diese GRW-spezifischen Rahmenbedingungen konkret aus, indem jedes Land die länderspezifischen Gegebenheiten in seine Förderrichtlinie einfließen lässt. Die spezifische sächsische Ausgestaltung der RIGA besteht darin, dass Investitionsvorhaben, bei denen die bestehenden Arbeitsplätze gesichert werden aber keine neuen Arbeitsplätze entstehen, nur dann gefördert werden, wenn eines der AIDA- Kriterien (Tarifvertrag oder tarifgleiche Entlohnung, überdurschnittliche FuE- oder Exporttätigkeit, Digitalisierung) eingehalten wird. Förderausschluss für bestimmte Branchen, um Marktverzerrungen zu vermeiden oder weil ihre regionalwirtschaftlichen Effekte als weniger förderwürdig eingeschätzt werden. Dazu gehören:- primäre Baumaterialien, - bestimmte Dienstleistungsarten, wie z.B. Unternehmensberatung, jeglicher Handel, Werbeleistungen für die Wirtschaft oder Marktund Meinungsforschung, - Asphaltproduktion u. Transportbetonherstellung, - Sanierung und Instandhaltung, - Herstellung von Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern, - Herstellung biogener Brennstoffe, - Gaststätten Darüber hinaus bestehen besondere Anforderungen bei Investitionsförderung auf Basis Lohnkosten, und bei logistischen Dienstleistungen. Seite 22 von 26 SMWA Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Richtlinie Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? 05091 Richtlinie des SMWA zur Förderung von Clustern und Netzwerken der Wirtschaft im Freistaat Sachsen vom (RL Clusterförderung) vom 27. Oktober 2016 Vereine/Verbände 400.000 € 0 € 200.000 € 200.000 € 0 € ja Der Adressatenkreis der Richtlinie wird auf Träger von Netzwerken mit bestimmten Eigenschaften beschränkt. Bei bestehenden Netzwerken liegen diese Eigenschaften typischerweise vor. Die Einschränkung erfolgt indirekt aus dem Grundsatz der Subsidiarität öffentlicher Zuwendungen (§ 23 SäHO). Sie soll gewährleisten, dass nur solche Netzwerke eine Förderung erhalten, die nicht im vorrangigen betrieblichen Interesse liegen oder von hinreichend finanzstarken Großunternehmen genutzt werden, denen eine privatwirtschaftliche Finanzierung des überbetrieblichen Managementaufwandes zugemutet werden kann. 05261 Förderrichtlinie des SMWA zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Infra) vom 27. Oktober 2017 Förderung von Vorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind. Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände; Unternehmen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind und deren Gesellschafter weit überwiegend Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Vereine 48.783.500 € 0 € 24.391.800 € 24.391.700 € 0 € ja Die Besonderheit der grundgesetzlich verankerten Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) besteht darin, dass es einen von Bund und Ländern gemeinsam bestimmten, einheitlichen Förderrahmen gibt. Die Länder gestalten diese GRW-spezifischen Rahmenbedingungen konkret aus, indem jedes Land die länderspezifischen Gegebenheiten in seine Förderrichtlinie einfließen lässt. In Sachsen gibt es eine Fördergebietskulisse, die auf der Basis verschiedener Indikatoren für die sächsischen Landkreise festgelegt wurde und damit den Kommunen Planungssicherheit über die Höhe des möglichen Investitionszuschusses gibt. Darüber hinaus besteht ein Förderausschluss für die Neuerrichtung von Hallen- und Erlebnis- /Freizeit- und Kombibädern. Nicht gefördert werden berufliche Bildungseinrichtungen, da es hierfür andere Förderprogramme gibt. siehe Antwort zu Fragen 2 und 3 Kabinettsbeschluss vom 20.09.2005 zum Förderausschluss von Bädern Die Förderung soll den Aufbau und Ausbau strategischer Kooperationen zwischen sächsischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Technologie-, Gründer- und Innovationszentren, Kammern und Verbänden unterstützen. Somit sollen sächsische kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Unternehmensgründer ihre Kooperations- und Leistungsfähigkeit ausbauen und dadurch ihre Markt- und Innovationspotenziale noch besser ausschöpfen. Dabei sollen z.B. auch die im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel auftretenden Herausforderungen aufgegriffen werden. Der Freistaat Sachsen will so den Wissenstransfer über Branchen und Technologiefelder hinweg intensivieren, die gemeinsame Erschließung zukunftsträchtiger Themenfelder stärken und so bereits vorhandenes Wissen durch die Nutzung in anderen Anwendungsbereichen wirtschaftlich noch besser verwerten. Die Förderung soll ferner dazu beitragen, die auf zentralen Zukunftsmärkten vorhandenen Entwicklungspotenziale für die sächsische Wirtschaft zu erschließen. Mit der Förderung sollen starke, insbesondere international sichtbare Netzwerke u. a. auf den im Rahmen der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen identifizierten Zukunftsfeldern entstehen. Die Besonderheit der grundgesetzlich verankerten Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) besteht darin, dass es einen von Bund und Ländern gemeinsam bestimmten, einheitlichen Förderrahmen gibt. Die Länder gestalten diese GRW-spezifischen Rahmenbedingungen konkret aus, indem jedes Land die länderspezifischen Gegebenheiten in seine Förderrichtlinie einfließen lässt. Der GRW-Koordinierungsrahmen sieht für die beiden Fördertatbestände der Richtlinie Clusterförderung vor, dass die zuwendungsfähigen Träger der Maßnahmen aus mindestens drei Partnern bestehen müssen, wovon mindestens eines ein Unternehmen sein muss. Abweichend davon regelt die Richtlinie, dass mindestens fünf Partner benötigt werden, wovon mindestens drei KMU sein müssen. Damit soll das Instrument besonders für längerfristig angelegte Kooperationen mit gemeinsamem strategischem Fokus eingesetzt und von kurzfristigen, auf betriebliche Verbundvorhaben ausgelegten Kooperationen abgegrenzt werden, für die andere Fördermöglichkeiten (z.B. FuE- Verbundförderung, Bundesprogramm ZIM) bestehen. Zugleich wird durch das KMU- Kriterium sichergestellt, dass kleine und mittelständische Unternehmenmaßgeblichen Einfluss auf die Netzwerktätigkeit erlangen und so ihre Belange einbringen können. Seite 23 von 26 SMWA Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige Richtlinie Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? 06570 Richtlinie des SMWA zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung mitfinanzierten Projekten der Technologieförderung (EFRE- Technologieförderung 2014 bis 2020) vom 20. Januar 2015 Die Förderung soll die Innovationskraft der sächsischen Wirtschaft und damit deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, das mit einem überdurchschnittlich hohen technischen Risiko einhergehende finanzielle Risiko von Forschungs- und Entwicklungs- (FuE) Projekten zu mindern. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften 45.637.791 € 40.566.976 € 0 € 5.070.815 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 06580 Richtlinie des SMWA zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung mitfinanzierten Projekten der Technologieförderung (EFRE- Technologieförderung 2014 bis 2020) vom 20. Januar 2015 Die Förderung soll die Innovationskraft der sächsischen Wirtschaft und damit deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, das mit einem überdurchschnittlich hohen technischen Risiko einhergehende finanzielle Risiko von Forschungs- und Entwicklungs- (FuE) Projekten zu mindern und die Kooperation von FuE betreibenden Unternehmen untereinander sowie mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen auszuweiten. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 140.442.891 € 120.722.107 € 0 € 19.720.784 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 06700 Richtlinie des SMWA zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung mitfinanzierten Projekten der Technologieförderung (EFRE- Technologieförderung 2014 bis 2020) vom 20. Januar 2015 Die Förderung soll die Innovationskraft der sächsischen Wirtschaft und damit deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, das FuE-Geschehen insgesamt sowie den Technologietransfer zu intensivieren, mehr technologisches Wissen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu bringen und FuE-Ergebnisse schneller in erfolgreiche Innovationen umzusetzen. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften 12.124.136 € 10.777.023 € 0 € 1.347.113 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt 06740 Richtlinie des SMWA zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung mitfinanzierten Projekten der Technologieförderung (EFRE- Technologieförderung 2014 bis 2020) vom 20. Januar 2015 Die Förderung soll die Innovationskraft der sächsischen Wirtschaft und damit deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, mehr technologisches Wissen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu bringen, KMU an die Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen heranzuführen und das Größenwachstum und die Zahl FuE betreibender Unternehmen im Freistaat Sachsen zu erhöhen. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften 4.868.031 € 4.327.144 € 0 € 540.887 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt *** = Die Landeskofinanzierung erfolgt bedarfsweise bei Zuführungen an das Sondervermögen. * = Hiweis zu Programmen, die mit Strukturfondsmitteln (EFRE und ESF) finanziert werden: Die Europäische Union gibt für den Einsatz von Strukturfondsmitteln lediglich einen rechtlichen Rahmen vor, der durch die jeweiligen operationellen Programme und durch die spezifischen sächsischen Förderprogramme konkretisiert wird (Prinzip der geteilten Mittelverwaltung). Dieser konkretisierte Rahmen ist für die Verwendung der zugewiesenen Mittel zu beachten. Die Staatsregierung hat sich bei der Konkretisierung des Rahmens von der Vereinbarung der Koalitionsfraktionen im Koalitionsvertrag 2014 – 2019 leiten lassen. Danach werden Vorgaben der Europäischen Union 1:1 umgesetzt und keine zusätzlichen Bedingungen für die Fördermittelgewährung durch den Freistaat Sachsen gestellt. Mit der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie wurden zudem übergreifend Verfahrenserleichterungen für Antragsteller und Zuwendungsempfänger gleichermaßen geschaffen, indem Ermessenspielräume der Sächsischen Haushaltsordnung genutzt wurden. ** = Aufgrund der Ausgestaltung des Programms als Sondervermögen und der zentralen Mittelveranschlagung im ESF sind aktuell entsprechend des Haushaltsplans keine Mittel bei dieser Richtlinie in FÖMISAX ausgewiesen. Das Programm ist jedoch weiterhin aktiv. Sofern Haushaltsmittel 2018 zugeführt werden, werden diese in FÖMISAX vermerkt. Seite 24 von 26 SMWK Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige 01481 Richtlinie des SMWK zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen für die Förderperiode 2014 bis 2020 (RL ESF Hochschule und Forschung 2014 bis 2020), Teil Bildungspotentiale von Promovierenden und Nachwuchswissenschaftlern Ziel der Förderung ist die Ausschöpfung der individuellen Bildungspotenziale zur Steigerung der Innovationskraft im Freistaat Sachsen. Akademische Fachkräfte sollen durch die Qualifikation im Rahmen einer Promotion verbesserte Einstiegschancen in die sächsische Wissenschaft und Wirtschaft erlangen. öffentl.-rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 34.583.012 € 28.033.869 € 0 € 6.549.143 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 01482 Richtlinie des SMWK zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen für die Förderperiode 2014 bis 2020 (RL ESF Hochschule und Forschung 2014 bis 2020), Teil Vorhaben in Hochschulen zur Steigerung des Studienerfolgs Ziel der Förderung ist die Ausschöpfung der individuellen Bildungspotenziale zur Steigerung der Innovationskraft im Freistaat Sachsen. Akademische Fachkräfte sollen verbesserte Einstiegschancen in die sächsische Wissenschaft und Wirtschaft erlangen. öffentl.-rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 7.480.041 € 6.249.383 € 0 € 1.230.658 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 02181 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Zuwendungen für Forschungsinfrastruktur und Forschungsprojekte im Bereich anwendungsnaher öffentlicher Forschung Zweck der Förderung ist die Stärkung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Freistaates Sachsen. Wettbewerbsfähige Forschungsund Wissenschaftskapazitäten sind eine wesentliche Basis für wissensgetriebenes Wirtschaftswachstum. Die Förderung soll dazu beitragen, weitere Forschungs- und Entwicklungs (FuE)-Potenziale im Bereich der öffentlichen Forschung zu erschließen beziehungsweise diese besser auszuschöpfen , um damit die Grundbedingungen für einen erfolgreichen Innovationstransfer in die Wirtschaft zu verbessern und in der Folge die tatsächlichen Technologietransferleistungen zu erhöhen. Forschung mit besonderer Nähe zum wirtschaftlichen Geschehen im Freistaat Sachsen soll dabei von besonderer Relevanz sein. Ein weiterer Zweck der Förderung ist die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Informationsinfrastruktur. Sonstige; Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 53.611.241 € 42.528.993 € 0 € 11.082.248 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 02182 Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur an Hochschulen für Forschung mit anwendungsorientierter Ausrichtung (VwV EFRE-Infra) vom 22.04.2015 Nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift werden Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur an den öffentlich grundfinanzierten Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Freistaates Sachsen durchgeführt. Sie sollen die Voraussetzung für Forschung mit anwendungsorientierter Ausrichtung verbessern, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinricht-ungen und der Wirtschaft fördern und somit nachhaltig positive Wirkungen auf die sächsische Wirtschaft erwarten lassen, sowie zur Umsetzung der Innovationsstrategie Sachsen beitragen. öffentl.-rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 71.235.883 € 56.988.746 € 0 € 14.247.137 € 0 € ja Die Vorgaben der EU werden ergänzt durch § 44a SäHO: zusätzliche Publizitätspflichten keine Einschränkung entfällt In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Frage 1 Richtlinie Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Seite 25 von 26 SMWK Kleine Anfrage 6/13546 Anlage (Datenstand 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Frage 1 Richtlinie Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? 02183 Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz, des intelligenten Energiemanagements und der Nutzung erneuerbarer Energien an Hochschul- und Landesliegenschaften des Freistaates Sachsen (VwV EFRE-EE) vom 22.04.2015 Nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift werden Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Bilanz von Hochschul- und Landesgebäuden sowie öffentlicher Infrastrukturen des Freistaates Sachsen durchgeführt. Sie müssen - investiven Charakter haben - die Energieeffizienz verbessern und eine deutliche CO2-Einsparung realisieren - bestehende gesetztliche Standards überschreiten. Dort wo solche Standards nicht zur Verfügung stehen, ist je nach Art der Technik ein überdurchschnittlicher Wirkungsgrad und/oder die Nutzung zertifizierter Technik gefordert. Freistaat Sachsen 35.326.516 € 27.984.061 € 0 € 7.342.455 € 0 € ja Die Vorgaben der EU werden ergänzt durch § 44a SäHO: zusätzliche Publizitätspflichten keine Einschränkung entfällt 02184 Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur an Hochschulen für Forschung mit anwendungsorientierter Ausrichtung (VwV EFRE-Infra) vom 22.04.2015 - Sonderfälle Nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift werden Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur an den öffentlich grundfinanzierten Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Freistaates Sachsen durchgeführt . Sie sollen die Voraussetzung für Forschung mit anwendungsorientierter Ausrichtung verbessern, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft fördern und somit nachhaltig positive Wirkungen auf die sächsische Wirtschaft erwarten lassen sowie zur Umsetzung der Innovationsstrategie Sachsen beitragen. öffentl.-rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 10.552.786 € 8.442.229 € 0 € 2.110.557 € 0 € ja Die Vorgaben der EU werden ergänzt durch § 44a SäHO: zusätzliche Publizitätspflichten keine Einschränkung entfällt 07600 Förderrichtlinie des SMWK für Studienaufenthalte von Studenten aus den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas an den Hochschulen des Freistaates Sachsen (Förderrichtlinie Georgius- Agricola-Stipendien) Gefördert werden grundsätzlich Vollzeitstudien (Regelstudienzeit) von Studenten aus Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn sowie Kurzzeitstudien von Studenten höherer Semester und Graduierten aus den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas nach Teil II, Rubrik MOEL/NUS der DAC-Liste. natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich 460.500 € 0 € 190.000 € 270.500 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt Seite 26 von 26 06-13546 06-13546 Anlage 2018-06-22T09:59:54+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes