SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Nico Brünler (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13548 Thema: Förderprogramme des Freistaates Sachsen die ausschließlich durch EU- bzw. Bundesmittel finanziert werden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche aktuellen Förderprogramme des Freistaates werden ausschließlich mit EU- und/oder Bundesmitteln, d.h. ohne finanzielle Beteiligung des Freistaates finanziert? (Bitte unter Angabe des Förderzwecks, der Adressaten des Programms, der jeweiligen Gesamtsumme der im Programm zur Verfügung stehenden Mittel und der genauen Finanzierungsstruktur darstellen .) Frage 2: In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/22-H 1322/185/95- 2018/25585 Dresden, 1 /f . Juni 2018 , ,.. Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Frage 3: Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? Frage 4: In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und -voraussetzungen? Frage 5: In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Die Antwort kann der Tabelle in der Anlage entnommen werden. Die Antwort basiert auf einer Abfrage aus der Fördermitteldatenbank des Freistaates Sachsen (FÖMISAX). Abgefragt wurden gültige Richtlinien, die in 2018 ausschließlich aus EU- und/oder Bundesmitteln finanziert werden. Die Mittelausstattung beinhaltet die Gesamtsumme der im Programm aktuell zur Verfügung stehenden Mittel (Haushaltsjahr 2018 zzgl. nicht abgeflossener Mittel aus Vorjahren). Die Daten werden durch die jeweiligen Ressorts eigenverantwortlich gepflegt und wurden daher inhaltlich unverändert übernommen. Mit freundlichen Grüßen f ::::::Ha?(J Anlage Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN SMI Kleine Anfrage 6/13548 Anlage (Datenstand vom 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige 02111 Richtlinie des SMI zur Förderung von Maßnahmen der integrierten Stadtentwicklung und der integrierten Brachflächenentwicklung zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020 (RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020) vom 14. April 2015 Die Zuwendung im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung ist dazu bestimmt, benachteiligte Städte und Stadtquartiere bei der Entwicklung und Umsetzung baulicher, infrastruktureller, energetischer und bildungsorientierter Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung städtebaulicher, demografischer, wirtschaftlicher, ökologischer, kultureller und sozialer Problemlagen sowie Defiziten bei der Barrierefreiheit im Rahmen eines integrierten Handlungskonzepts zu unterstützen. Kommunen 72.794.588 € 72.794.588 € 0 € 0 € 0 € ja Die spezifische sächssiche Ausgestaltung der EU-Vorgaben wird in der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie (aktuelle Fassung vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455)) unter Punkt 1. Nr. 1.1 Satz 1 konkretisiert. Die EFRE-RL Nachhaltige Stadtetnwicklung verweist unter I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Nummer 3 auf die Anwendung der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie. Um einheitliche Förderregularien zu gewährleisten, werden in der EFRE-/ESF- Rahmenrichtlinie ressortübergreifend allgemeine Bestimmungen zur Förderung von aus dem ESF und EFRE mitfinanzierten Vorhaben getroffen. Es handelt sich nicht um eine Einschränkung von EU-Bestimmungen, sondern um eine Konkretisierung, vgl. z. B. die Regelungen in Art 65 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 und 3 VO (EU) 1303/2013). Die länderspezifische Ausgestaltung führt zu keiner Einschränkung von Vorgaben des Mittelgebers, da keine Vorgaben eingeschränkt werden, sondern lediglich Konkretisierungen vorgenommen werden. Fehlmeldung 02112 Richtlinie des SMI zur Förderung von Maßnahmen der integrierten Stadtentwicklung und der integrierten Brachflächenentwicklung zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020 (RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020) vom 14. April 2015 Durch die integrierte Brachflächenentwicklung sollen insbesondere innerstädtische brachgefallene Flächen städtebaulich entwickelt und damit eine nachhaltige Stadtentwicklung unterstützt werden. Kommunen 30.714.400 € 30.714.400 € 0 € 0 € 0 € ja Die spezifische sächssiche Ausgestaltung der EU-Vorgaben wird in der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie (aktuelle Fassung vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455)) unter Punkt 1. Nr. 1.1 Satz 1 konkretisiert. Die EFRE-RL Nachhaltige Stadtetnwicklung verweist unter I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Nummer 3 auf die Anwendung der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie. Um einheitliche Förderregularien zu gewährleisten, werden in der EFRE-/ESF- Rahmenrichtlinie ressortübergreifend allgemeine Bestimmungen zur Förderung von aus dem ESF und EFRE mitfinanzierten Vorhaben getroffen. Es handelt sich nicht um eine Einschränkung von EU-Bestimmungen, sondern um eine Konkretisierung, vgl. z. B. die Regelungen in Art 65 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 und 3 VO (EU) 1303/2013). Die länderspezifische Ausgestaltung führt zu keiner Einschränkung von Vorgaben des Mittelgebers, da keine Vorgaben eingeschränkt werden, sondern lediglich Konkretisierungen vorgenommen werden. Fehlmeldung Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Seite 1 von 5 SMS Kleine Anfrage 6/13548 Anlage (Datenstand vom 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige 02171 Richtlinie des SMS zur Förderung innovativer Ansätze im Bereich der Gesundheits- und Pflegewirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020 (EFRE- Richtlinie SMS 2014 bis 2020) vom 17. Februar 2015 Ziel der Förderung ist es, die Fähigkeit der sächsischen Gesundheits- und Pflegewirtschaft zu Innovationen und deren wirtschaftliche Verwertung auf dem weltweit schnell wachsenden Gesundheitsmarkt zu stärken. Die Förderung zielt auf innovative Maßnahmen ab, die durch die Vernetzung der Angebote und die Entwicklung und Anwendung von neuen Technologien auf die Herausforderungen des demografischen Wandels im Gesundheits- und Pflegesektor mit einem signifikant steigenden Bevölkerungsanteil älterer Menschen, mit zunehmendem Fachkräftemangel im Bereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie steigenden Kosten dieser Versorgung reagieren. Gewerbe; Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen der öffentlichen Hand; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; Vereine/Verbände; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 19.980.009 € 19.980.009 € 0 € 0 € 0 € Die EFRE RL SMS 2014-2020 enthält an sich keine Verwendungsvorgaben . Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass entsprechend V. Nr 4 a) der RL die Förderung auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im EFRE und ESF (NBest-SF, Anlage 1 der EFRE/ESFRahmenrichtlinie) erfolgt. Die Nebenbestimmungen werden als Bestandteil des Zuwendungsbescheids verbindlich. Im Bescheid wird mithin bestimmt, dass die Zuwendung zweckgebunden für das jeweilige Vorhaben zu verwenden ist. Die EU Verordnungen (1301/2013 und 1303/2013) machen des Weiteren keine Vorgaben zur Verwendung, sie treffen nur Regelungen bezüglich der Förderfähigkeit der Vorhaben. Siehe Frage 2. Siehe Frage 2. Siehe Frage 2. Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Seite 2 von 5 SMUL Kleine Anfrage 6/13548 Anlage (Datenstand vom 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige 02194 Richtlinie des SMUL über die Gewährung von Fördermitteln für Maßgaben zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Klimaschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Klimaschutz - Klima/2014) vom 22. Dezember 2014 Erschließung des CO2-Einsparpotenzials im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und öffentlicher Gebäude sowie Unterstützung von vorbereitenden Maßnahmen, konzeptionellen Grundlagen und Instrumente zur Reduzierung der CO2- Emissionen des Nicht-Emissionshandelssektors , die durch die Steigerung der Energieeffizienz beispielsweise auch in Kombination mit der Nutzung erneuerbarer Energien erzielt wird. Mit der Richtlinie werden die klima- und energiepolitischen Ziele des Freistaates Sachsen auf der Grundlage des Energieund Klimaprogramms Sachsen unterstützt. Kommunen; Unternehmen der öffentlichen Hand; Vereine/Verbände; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse; öffentl.-rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 23.889.025 € 23.889.025 € 0 € 0 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 08773 Zuschüsse aus Mitteln des Schulprogramms der Europäischen Union, Bereich Schulmilch Eine gesunde und ausgewogene Ernährungsweise sind für die Entwicklung und den Lernerfolg von Kindern unerlässlich. Mit dem EU-Schulprogramm bietet sich die Chance, Kindern in sächsischen Kinderkrippen und Kindergärten sowie Grund- und Förderschulen eine kostenlose Extra-Portion Obst, Gemüse und Milch anzubieten und dadurch gesunde Ernährung schmackhaft zu machen. Durch gemeinsames Essen und Trinken in der Gruppe bzw. Klasse können neue Erfahrungen gesammelt und die Akzeptanz für die Produkte verbessert werden. Die pädagogische Begleitung des Programmes in den Einrichtungen soll gleichzeitig das Wissen und die Kompetenzen der Kinder im Umgang mit den Produkten erweitern. Das EU-Schulprogramm Bereich Milch richtet sich an Kinderkrippen und Kindergärten sowie Grund- und Förderschulen der Klassenstufen 1 bis 4 (Einrichtungen). Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften 815.479 € 815.479 € 0 € 0 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt 08774 Zuschüsse aus Mitteln des Schulprogramms der Europäischen Union, Bereich Schulobst und -gemüse Eine gesunde und ausgewogene Ernährungsweise sind für die Entwicklung und den Lernerfolg von Kindern unerlässlich. Mit dem EU-Schulprogramm bietet sich die Chance, Kindern in sächsischen Kinderkrippen und Kindergärten sowie Grund- und Förder-schulen eine kostenlose Extra-Portion Obst, Gemüse und Milch anzubieten und dadurch gesunde Ernährung schmackhaft zu machen. Durch gemeinsames Essen und Trinken in der Gruppe bzw. Klasse können neue Erfahrungen gesammelt und die Akzeptanz für die Produkte verbessert werden. Die pädagogische Begleitung des Programmes in den Einrichtungen soll gleichzeitig das Wissen und die Kompetenzen der Kinder im Umgang mit den Produkten erweitern. Das EU-Schulprogramm Bereich Obst/Gemüse richtet sich an Grund- und Förderschulen der Klassenstufen 1 bis 4 (Einrichtungen). Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften 894.115 € 894.115 € 0 € 0 € 0 € nein entfällt entfällt entfällt Frage 1 Richtlinie In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Seite 3 von 5 SMWA Kleine Anfrage 6/13548 Anlage (Datenstand vom 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Ressort Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige SMWA 01442 Richtlinie des SMWA zur Mittelstandsförderung (Mittelstandsrichtlinie) 16. April 2018 (SächsABl. S. 558) Teil ESF 2014 - 2020: Gründungsberatung Unterstützung von Gründungsaktivitäten im Freistaat Sachsen, um den angehenden Gründerinnen und Gründern einen erfolgreichen Übergang in die Selbstständigkeit zu ermöglichen. natürliche Person, männlich; natürliche Person, weiblich 1.105.000 € 1.105.000 € 0 € 0 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt SMWA 02142 Richtlinie des SMWA über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Speicherung von Energie, zur Errichtung Intelligenter Energienetze und zur Erforschung innovativer Energietechniken (Richtlinie Zukunftsfähige Energieversorgung - RL Energie/2014) vom 7. Mai 2015 Die Förderung verfolgt den Zweck, die Kohlendioxid-Emission der Wirtschaft zu reduzieren, indem eine Verringerung des Verbrauchs an fossilen Energieträgern unmittelbar oder mittelbar erreicht wird. Die Vorhaben dienen gleichzeitig der Umsetzung des Energie- und Klimaprogramms. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Kommunen; Unternehmen der öffentlichen Hand; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; kommunale Zusammenschlüsse 4.518.100 € 4.518.100 € 0 € 0 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt SMWA 02144 Richtlinie des SMWA zur Mittelstandsförderung (Mittelstandsrichtlinie) vom 16. April 2018 (SächsABl. S. 558) Teil EFRE 2014 - 2020: Markteinführung (Zuschüsse), Markterschließung, Digitalisierung Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft, Verbesserung der Standortbedingungen für Unternehmen im Freistaat Sachsen, Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen bei Wachstum, bei der wirtschaftlichen Verwertung von Innovationen und bei der weiteren Internationalisierung und Digitalisierung. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften 22.764.596 € 22.764.596 € 0 € 0 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt SMWA 02146 Technologiegründerfonds Sachsen+ (TGFS+) (Risikokapitalfonds) Finanzierung von wissensbasierten, technologieorientierten Unternehmensgründungen und Unternehmen mit Wachstumspotenzial durch die Bereitstellung von Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mitteln. Einzelunternehmer; Einzelunternehmerin; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften 5.665.300 € 5.665.300 € 0 € 0 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt SMWA 02147 Richtlinie des SMWA zur Förderung von Pilotlinien auf dem Gebiet der Schlüsseltechnologien (KETs-Pilotlinien) vom 13. Juli 2015 Die Förderung verfolgt den Zweck, Unternehmen bei dem Aufbau von Pilotlinien unter Verwendung von Schlüsseltechnologien (Key Enabling Technologies, im Folgenden „KETs“) im Sinne der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen zu unterstützen, um damit den Transfer von Forschungsergebnissen in deren wirtschaftliche Nutzung voranzutreiben. Die Förderung unterstützt Unternehmen dabei, Forschungsergebnisse in einer KETs-Pilotlinie umzusetzen, um Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit Blick auf eine sich anschließende wirtschaftlich tragfähige industrielle Fertigung zu optimieren. Sonstige; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Unternehmen/Personengesellschaften ; öffentl.- rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 38.252.800 € 38.252.800 € 0 € 0 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Frage 1 Richtlinie Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? Seite 4 von 5 SMWA Kleine Anfrage 6/13548 Anlage (Datenstand vom 30.04.2018) Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Ressort Nr. Bezeichnung Förderziel Rechtsformen der Leistungsempfänger Gesamt EU Bund Land Sonstige In welchen Fällen ergibt sich diese Einschränkung bereits aus Vorgaben der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) oder anderen Landesgesetzen bzw. aus welchen landesrechtlichen Vorgaben ergibt sie sich und worin besteht diese Einschränkung gegenüber den Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils? Frage 1 Richtlinie Mittelausstattung In welchen Fällen gehen die Bestimmungen der jeweiligen Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen über die Verwendungsvorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) hinaus oder ergänzen sie bzw. gestalten sie mit zusätzlichen landesspezifischen Bestimmungen aus? Worin besteht im konkreten Einzelfall diese spezifische sächsische Ausgestaltung der Förderrichtlinie und welche inhaltliche Überlegung liegt dieser Ergänzung bzw. Ausgestaltung der Vorgaben der Mittelgeber (d.h. EU oder Bund) jeweils zugrunde? In wie weit führt die landesspezifische Ausgestaltung der Förderrichtlinie jeweils zu einer Einschränkung des seitens der Mittelgeber zulässigen Verwendungszweck bzw. der seitens der Mittelgeber zulässigen Förderbedingungen und –voraussetzungen? SMWA 02151 Richtlinie des SMWA zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (RL Verkehrsinfrastruktur) vom 18. Juli 2016 Kommunen; Unternehmen der öffentlichen Hand; Unternehmen/Kapitalgesellschaften ; Zweckverband; kommunale Zusammenschlüsse; öffentl.-rechtl. Anstalt, Stiftung, Körperschaften 77.045.104 € 77.045.104 € 0 € 0 € 0 € nein* entfällt entfällt entfällt * = Hinweis zu Programmen, die mit Strukturfondsmitteln (EFRE und ESF) finanziert werden: Die Europäische Union gibt für den Einsatz von Strukturfondsmitteln lediglich einen rechtlichen Rahmen vor, der durch die jeweiligen operationellen Programme und durch die spezifischen sächsischen Förderprogramme konkretisiert wird (Prinzip der geteilten Mittelverwaltung). Dieser konkretisierte Rahmen ist für die Verwendung der zugewiesenen Mittel zu beachten. Die Staatsregierung hat sich bei der Konkretisierung des Rahmens von der Vereinbarung der Koalitionsfraktionen im Koalitionsvertrag 2014 – 2019 leiten lassen. Danach werden Vorgaben der Europäischen Union 1:1 umgesetzt und keine zusätzlichen Bedingungen für die Fördermittelgewährung durch den Freistaat Sachsen gestellt. Mit der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie wurden zudem übergreifend Verfahrenserleichterungen für Antragsteller und Zuwendungsempfänger gleichermaßen geschaffen, indem Ermessenspielräume der Sächsischen Haushaltsordnung genutzt wurden. Mit den Fördergegenständen unterstützt der Freistaat Sachsen Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes im Verkehrssektor. Mittels der Förderung verkehrstelematischer Anlagen, des städtischen öffentlichen Personennahverkehrs und der Binnenschifffahrt wirkt der Freistaat Sachsen dem weiteren Anwachsen des Straßenverkehrs sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr entgegen. CO2-Emmissionen werden durch den barrierefreien Ausbau der Verkehrsinfrastruktur, bessere Verkehrskoordinierung , intelligente Vernetzung der verschiedenen Verkehrsträger und die Stärkung umweltfreundlicher Verkehrsmittel verringert. Insgesamt werden die Umweltbedingungen besonders in Ballungsgebieten verbessert (Verringerung der Lärm-, Abgas- und Feinstaubbelastung). Gefördert werden Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur und ergänzende Maßnahmen, die die Mobilität in Zukunft wirtschaftlich und umweltverträglich sichern, die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur effizienter nutzen und die unterschiedlichen Verkehrsträger noch besser miteinander vernetzen. Weiterhin werden Maßnahmen zur Schaffung der infrastrukturellen Voraussetzungen für den Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge im ÖPNV/ SPNV und zur Beseitigung von Zugangshemmnissen gefördert. Dabei ist der Anspruch einer nachhaltigen Entwicklung zu erfüllen. Insgesamt soll die Förderung auch dazu beitragen, ein ausgewogenes Verhältnis der Verkehrsträger zu erreichen und die negativen Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt und den Ressourcenverbrauch zu verringern. Seite 5 von 5 06-13548 06-13548 Anlage 2018-06-22T10:01:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes