STAATSMINISTERIUM FÜR UÌ\4WELT UND LANDWIRTSCHAFT SÁCHS¡SCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFÎ Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban (AfD) Drs.-Nr.: 6/13551 Thema: Bau von Windkraftanlagen in der Gemeinde Schwepnitz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie viele Anträge auf Baugenehmigungen bezüglich Windkraftanlagen wurden bislang bezogen auf dasGebiet der Gemeinde Schwepnitz (einschließlich sämtlicher Ortsteile) gestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Tag der Antragstellung, Art und Anzahl der Windkraftanlagen , Ortsteil.) Frage 2: Frage 3: Wie wurden diese Anträge jeweils beschieden? Falls Anträge genehmigt worden sind, ab wann werden die Bauarbeiten aufgenommen und wie wurden/werden die ortsansässigen Ei nwohner inform iert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Für das Gebiet der Gemeinde Schwepnitz liegen der zuständigen Genehmigungsbehörde keine Genehmigungsanträge für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Nutzung der Windenergie vor. Es wurden keine derartigen Genehmigungen erteilt und demzufolge sind keine Bauarbeiten zut Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie zu erwarten. Frage 4: Unter welchen Voraussetzungen kann innerhalb eines Naturschutzgebietes wie der Königsbrücker Heide oder in unmittelbarer Nähe hierzu eine Windkraftanlage gebaut und betrieben werden? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ sm ul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 28. Mai 2018 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t173 Dresden, Ja.OØ,lO/? simu[+ N@o N 00 o c{ Dl.Iubñbr.rl&&¡górhfu tuùñlihbdm ñr ùMlt u.d hddúft Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signigrte sowie für verschlüsselte elektron¡sche DokumentêSeite 1 von 2 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 lnnerhalb eines Naturschutzgebietes oder in der Nähe sind EU-, bundes- und landesrechtliche Regelungen zu beachten. ln dem Naturschutzgebiet ,,Königsbrücker Heide" sind gemäß $ 4 Abs. 1 der Verordnung des ehemaligen Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes (NSG) ,,Königsbrücker Heide" vom 1. Oktober 1996 alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. lnsbesondere ist es gemäß $ 4 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung verboten, bauliche Anlagen zu errichten. Eine Windenergieanlage (WEA) stellt eine solche bauliche Anlage dar. Eine Befreiung von den Verboten dieser Verordnung auf der Grundlage von$ 7 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit der Vorschrift des mittlen¡veile unmittelbar geltenden $ 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann unter den Voraussetzungen erfolgen, dass 1. die Befreiung aus Gründen des übenuiegenden öffentlichen lnteresses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. lm ersten Fall wäre also das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen lnteresses an der Errichtung solcher WEA innerhalb des Naturschutzgebietes Voraussetzung für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung (vergleiche S 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Eine Ausnahme von grundsätzlichen Verboten kommt nur dann in Betracht, wenn Gründe des öffentlichen lnteresses von besonderem Gewicht diese rechtfertigen. Alternative Standortvarianten dürften nicht bestehen. lm zweiten Fall könnte eine unzumutbare Belastung im Sinne des $ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dann bestehen, wenn die Anwendung eines naturschutzrechtlichen Verbotes im Einzelfall Folgen hätte, mit denen im Zeitpunkt des Normerlasses nicht zu rechnen war und die den Betroffenen (hier den potenziellen WEA-Betreiber) in einer unzumutbaren Weise benachteiligen (vergleiche Urteil des Verwaltungsgerichtes Dresden -Az;3 K1087113 vom 10. März 2016). Bei der Planung von WEA im Randbereich außerhalb eines Naturschutzgebietes wie der Königsbrücker Heide ist zu beachten, ob das Gebiet ein Natura 2000-Gebiet ist (sowohl Fauna-Flora-Habitat-Gebiet/FFH als auch Vogelschutz-GebieVSPA). Nach S 34 BNatSchG sind Projekte oder Planungen vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen. Auch Projekte außerhalb von Natura 2000-Gebieten, die geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu verursachen, sind auf ihre FFH- beziehungsweise SPA-Verträglichkeit zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen T( ß* Thomas Schmidt Seite 2 von 2 2018-06-21T14:53:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes