STAATSIVIlNISTERllJIVt DES INNERN k4ü..1 Freistaat S SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51Ä577 Dresden, Q . Mai 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1356 Thema: Unterbringungskapazität EAE Chemnitz / Zustimmung der Gemeinde nach SächsBO Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Für die Unterbringung von wie viel Personen ist die EAE Chemnitz (Adalbert-Stifter-Weg) bauordnungsrechtlich zugelassen und wie oft (Monate) wurde die zulässige Zahl der Personen seit 2012 überschritten? Staatliche Baumaßnahmen bedürfen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) keiner Baugenehmigung, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle eines Landes übertragen ist und die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. Bei der Baudurchführung durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) sind diese Voraussetzungen gegeben. Der SIB ist für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich und wird dabei die jeweilige Belegung berücksichtigen. Eine Zustimmung der Landesdirektion Sachsen als obere Bauaufsichtsbehörde ist nur noch dann erforderlich, wenn die Gemeinde einem Bauvorhaben widerspricht und die Nachbarn nicht zustimmen, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können (§ 77 Abs. 1 Satz 3 SächBO). Allein eine schwankende Belegung der Aufnahmeeinrichtung Chemnitz stellt keine baurechtliche Nutzungsänderung dar, für die erneut die Gemeinde nach § 77 SächsBO beteiligt werden müsste. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buek-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11SI1STER1UM des mmm ..... Freistaat HP SACHSEN Frage 2: Für welche Sachverhalte bedarf es hinsichtlich von Veränderungen bei der zugelassenen Unterbringungskapazität der EAE der Zustimmung der Gemeinde (Stadt Chemnitz)? Die bauliche Erweiterung der Aufnahmeeinrichtung Chemnitz stellt ein baurechtlich relevantes Vorhaben im Sinne des § 77 SächsBO dar. Hierfür soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Die Beteiligung der Stadt Chemnitz im Rahmen der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen erfolgt nach § 77 SächsBO. Frage 3: Welche gefährlichen Ereignisse (Brände, Unfälle u. ä.) gab es seit 2012 in der EAE Chemnitz, welche Ursachen gab es dafür und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? Soweit bei den Bränden und Unfällen im Sinne der Fragestellung ein Straftatverdacht vorlag, ist die Antwort der Anlage zu entnehmen. Darüber hinaus werden in der Jahresstatistik Feuerwehr keine einzelobjektbezogenen Angaben erfasst. Zudem erfolgt durch die Feuerwehren keine Ermittlung der Brandursachen. Die Jahresstatistik der Feuerwehren enthält somit keine Angaben zu Ursachen von Bränden und Unfällen. Im Übrigen wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn Brandschutz ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) eine weisungsfreie Pflichtaufgabe und damit Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunen. Die Landesdirektion Sachsen erarbeitet derzeit gemeinsam mit Polizei und Feuerwehr ein Sicherheitskonzept für die EAE, das auch Regelungen des Brandschutzes enthält. Seite 2 von 3 STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Wann hat der Sächsische Innenminister der Stadt Chemnitz vor dem Hintergrund der Bedarfsprognosen ein Unterbringungs- und Kommunikationskonzept für die EAE in Chemnitz vorgelegt? Ein Unterbringungs- und Kommunikationskonzept wie es für die Landkreise und Kreisfreien Städte als Empfehlungen für die von ihnen zu bewältigenden Aufgaben erarbeitet u/nrHo niht oe ffjr dje Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht. Insofern wurde initz auch kein Unterbringungs- und Kommunikationskonzept für die mildst; Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Brände und Unfälle im Sinne der Fragestellung, bei denen ein Straftatverdacht vorlag: Anlage zu Drs. Nr. 6/1356 Datum Straftat / Brand / Unfall Ursache Konsequenzen 15.07.2013 StGB § 229 fahrlässige Körperverletzung Unfall (aus Halterung gerissenes Türblatt fällt auf Kind) kein Verursacher ermittelt Die festgestellten Sachverhalte finden Berücksichtigung in der polizeilichen Lageeinschätzung und fließen in die gemeinsamen Sicherheitsbesprechungen zwischen der Polizeidirektion Chemnitz, der Zentralen Ausländerbehörde, Landesdirektion, dem BAMF sowie dem Sicherheitsdienst (Maltester) ein. 03.09.2013 StGB § 303 Sachbeschädigung - durch Feuer - sonstige Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft; TV ermittelt 24.09.2013 StGB § 306a schwere Brandstiftung Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft; TV ermittelt 24.09.2013 StGB § 306a schwere Brandstiftung Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft; TV ermittelt 23.10.2013 StGB § 306a schwere Brandstiftung Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft; TV ermittelt 29.11.2013 StGB § 306 Brandstiftung Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) vmt. durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft 29.11.2013 StGB § 303 Sachbeschädigung - durch Feuer - sonstige Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) vmt. durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft 21.02.2014 StGB § 306d fahrlässige Brandstiftung fahrlässige Inbrandsetzung (Glut) durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft, TV ermittelt 25.02.2014 StGB § 303 Sachbeschädigung - durch Feuer - sonstige Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) vmt. durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft 26.02.2014 StGB § 306a schwere Brandstiftung Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) vmt. durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft 27.02.2014 StGB § 303 Sachbeschädigung - durch Feuer - sonstige Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) vmt. durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft 20.06.2014 StGB § 306d fahrlässige Brandstiftung fahrlässige Inbrandsetzung (offene Flamme) vmt. durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft 29.10.2014 StGB § 306a schwere Brandstiftung Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft, TV ermittelt 06.12.2014 StGB § 306a schwere Brandstiftung Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft; TV ermittelt 13.01.2015 StGB § 306 d fahrlässige Brandstiftung Fahrlässige Inbrandsetzung (offene Flamme) durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft; TV ermittelt 18.04.2015 StGB § 306 a schwere Brandstiftung Vorsätzliche Inbrandsetzung (offene Flamme) vmt. durch Insassen (Asylbewerber) in der Wohnunterkunft