Seite 1 von 3 SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage Kathrin Kagelmann (LINKE) Drs.-Nr.: 6/13573 Thema: Finanzierung Zirkusprojekte an Grundschulen des Landkreises Görlitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Seit mehreren Jahren organisieren Grundschulen im Landkreis Görlitz mehrtägige Zirkusprojekte in mehrjährigen Abständen als fächerverbindende Tage für Schülerinnen und Schüler der 3. und 4. Klassen. Zunehmend hinterfragt wird in diesem Zusammenhang die Erhebung von Teilnahmegebühren für die beteiligten Kinder.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind Zirkusprojekte dieser Form ein Ganztagsangebot nach Sächsischem Ganztagsangebotsgesetz, für das auf Antrag pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen entsprechend GanztagsangebotsVO ausgereicht werden können? (Bitte zustimmende oder ablehnende Antwort jeweils begründen.) Für einzelne mehrtägige in mehrjährigen Abständen stattfindende Projekte können keine Zuweisungen gemäß Sächsischer Ganztagsangebotsverordnung (SächsGTAVO) ausgereicht werden. Für allgemeinbildende Schulen werden auf Antrag des Schulträgers oder des Schulfördervereins pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen zur Förderung von Ganztagsangeboten (GTA) für die Dauer eines Schuljahres gewährt. Entsprechend der Mindestanforderungen an eine Schule mit GTA sind die Angebote an mindestens drei Tagen in der Woche, täglich mindestens sieben Zeitstunden umfassend, bereitzustellen. Grundlage für die Arbeit im Ganztag ist das pädagogische Ganztagskonzept einer Schule, das sich auf das Schulprogramm und seine Schwerpunktsetzungen beziehen soll. Durch den Beschluss der Schulkonferenz erhält das pädagogische Ganztagskonzept seine Legitimation als Handlungsanleitung für die Gestaltung von GTA an der Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/13/66 Dresden, 21. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Mail-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Schule, welche unter Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung durchgeführt werden . Frage 2: Können Eltern die Teilnahme ihrer Kinder an einem solchem Zirkusprojekt ablehnen und wie wird in diesem Fall die allgemeine Schulpflicht abgesichert ? Die Teilnahme am Zirkusprojekt findet im Rahmen des fächerverbindenden Unterrichts statt und ist damit Bestandteil des regulären Unterrichtes. Sollte ein Schüler, aus nachvollziehbaren Gründen, nicht am Zirkusprojekt teilnehmen können, besteht für ihn in dieser Zeit ebenso die Schulpflicht. Frage 3: Können für Angebote wie ein mehrtätiges Zirkusprojekt Teilnahmegebühren für Schülerinnen und Schüler erhoben werden, wenn ja nach welchen förmlichen Voraussetzungen und ggf. in welchem finanziellen und rechtlichen Rahmen bzw. fallen solche Angebote grundsätzlich unter die verordnungsrechtlich garantierte Lernmittelfreiheit? Gebühren können gem. § 1 Abs. 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz nur von Behörden für Amtshandlungen erhoben werden . Für die Teilnahme an einem Zirkusprojekt wird keine Gebühr durch einen beim Freistaat Sachsen oder bei einer Kommune Beschäftigten erhoben. Sofern eine Privatperson eine finanzielle Gegenleistung für die Teilnahme an den Übungsstunden oder die Vorführung verlangt, ist dieses Rechtsverhältnis als privatrechtlicher Vertrag zwischen den Eltern und den Projektverantwortlichen zu qualifizieren. Die Lernmittelfreiheit ist in Art. 104 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen garantiert. Sie wird durch § 38 Absätze 2 bis 4 SächsSchuiG in der ab 01 .08.2018 geltenden Fassung näher ausgestaltet und durch die Sächsische Lernmittelverordnung konkretisiert. Unter die Lernmittelfreiheit fallen gem. § 38 Abs. 2 SächsSchuiG die Gegenstände und Materialien, die für den Unterricht auf der Grundlage der ländergemeinsamen Bildungsstandards und der Lehrpläne erforderlich und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind . Die Frage, für welche Veranstaltungen, die in der Schule stattfinden, Gelder gefordert werden können, ist nicht Gegenstand der Sächsischen Lernmittelverordnung. Frage 4: Wie wird die Qualität von Zirkusprojekten als unterrichtsergänzendes leistungsdifferenziertes Lernangebot allgemein eingeschätzt? Grundschulen entscheiden eigenverantwortlich im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes , ob sie Zirkusprojekte durchführen. Es ist eine Möglichkeit, den im sächsischen Lehrplan Grundschule verankerten fächerverbindenden Unterricht umzusetzen. Zur Realisierung des fächerverbindenden Unterrichtes ist eine Konzeption zu entwickeln. Entsprechend der Konzeption wird das Zirkusprojekt durchgeführt und von der Schule evaluiert. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Frage 5: Gibt es zur Bewertung von Zirkusprojekten entsprechende Fachempfehlungen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde, wenn ja mit welchen Schwerpunkten ? Zur Bewertung von Zirkusprojekten gibt es keine Fachempfehlungen der obersten Schulaufsichtsbehörde. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2018-06-25T11:36:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes