STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippe! (AfD) Drs.-Nr.: 6/13577 Thema: Fahndungs- und Kompetenzzentren zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut Pressemitteilung des Innenministeriums vom 28. Mai 2018 soll in Kürze ,der Aufbau von drei Fahndungs- und Kompetenzzentren mit Standorten entlang der Ost -West -Fahndungsachse Bautzen-Chemnitz-Plauen einen wesentlichen Beitrag zu besseren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität leisten'. Diese Anfrage dient dazu, den Planungsstand der Zentren in Erfahrung zu bringen ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann ist die Eröffnung der Fahndungs- und Kompetenzzentren geplant ? Frage 2: Wie viele Beamte sollen jeweils in den drei Zentren arbeiten und welche Aufgabenschwerpunkte sind für sie angedacht? Frage 3: Wie viele Neueinstellungen nimmt der Freistaat Sachsen vor, um den Personalbedarf in den Zentren decken zu können? Frage 4: Sollten keine Neueinstellungen speziell für die Zentren geplant sein: Welche Dienststellen verlieren durch die Einrichtung der Zentren an Personal und wie soll dies kompensiert werden? (Bitte einzeln auflisten !) Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/53/85 Dresden, 28. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Welche Kosten verursachen die drei geplanten Zentren jeweils pro Jahr? Welche einmaligen Kosten entstehen beim Aufbau? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1-06). Am 28. Mai 2018 haben der Bundesinnenminister und der Staatsminister des Innern des Freistaates Sachsen eine Vereinbarung über die „weitere Vertiefung der Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Polizei des Freistaates Sachsen im Rahmen der Sicherheitskooperation" unterzeichnet. Diese Vereinbarung nunmehr konkret auszugestalten und umzusetzen, ist Gegenstand eines laufenden Abstimmungsprozesses zwischen den beiden Innenressorts. Die vom Abgeordneten erfragten Umstände beziehen sich ganz konkret auf diesen laufenden Willensbildungsprozess im planerischen Anfangsstadium . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen noch keine abschließenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die in der Vorbemerkung des Abgeordneten zitierte Medieninformation stellt klar, dass sich der „Bundesinnenminister Seehofer mit Ministerpräsident Kretschmer und Innenminister Wöller geeinigt [haben], die Zusammenarbeit über das bisherige Maß an Unterstützung hinaus zum beiderseitigen Nutzen weiter zu vertiefen." Die Unterzeichnung der Vereinbarung beschreibt somit den Auftakt für die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit in den besagten polizeilichen Aufgabenfeldern. Obgleich die Themenfelder, auf die sich die weitere Zusammenarbeit bezieht, bereits konkret benannt worden sind, kann daraus nicht das Recht auf umfassende Offenlegung der durch die gemeinsame Vereinbarung möglich gewordenen weiteren Abstimmungsprozesse geschlussfolgert werden. Mithin berühren die Fragen den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Fragen und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass die Fragen zu beantworten sind. Konkrete Überlegungen über tatsächliche Personalplanungen, den Umfang erforderlicher Liegenschaften sowie entsprechende Kostenbetrachtungen sind Gegenstand des laufenden Prozesses der Willensbildung der Staatsregierung. Selbst der Versuch, die Fragen mit dem gegenwärtigen Kenntnisstand der Planungen zu beantworten, bedeutet überwiegend, spekulative bzw. schätzende Aussagen zu treffen. Eine derartige Antwort der Staatsregierung entspräche nicht der Verpflichtung nach Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der SächsVerf, wonach Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen vollständig zu beantworten sind. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Sobald die Staatsregierung jedoch über Umstände berichtet, über die sie sich tatsächlich selbst noch keine abschließende Meinung gebildet hat, birgt das zusätzlich die Gefahr , dass noch nicht abgeschlossene Abstimmungsprozesse innerhalb der Regierung ausgeforscht werden könnten. Eine Befugnis des Landtages, in laufende Entscheidungsprozesse einzugreifen, besteht nicht. Im Ergebnis wird daher festgestellt, dass von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abzusehen ist. Mi ndlich Grüßen Pro. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-06-28T10:24:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes