STAATSUNISTEMM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/13601 Thema: Linksextremistische Veranstaltungen im Ausland mit Bezug zu Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 18. Mai bewarb der Landtagsabgeordnete Marco Böhme auf Facebook eine Veranstaltung der Linksjugend ['solid] Sachsen mit folgenden Worten: ,Es geht los! Das 20. Pfingstcamp der linksjugend ['solid] Sachsen Sachsen] beginnt in diesen Minuten im tschechischen Doksy. 47 Antifabusse werden gleich abgefertigt und damit das warten an der Anmeldung nicht so lange dauert, spielt euch die Band Sparlight Express Lieder aus der ‚Heimat.' 2017 bewarb die Linksjugend ['solid] Sachsen das Pfingstcamp unter anderem mit den Worten: ,Mit euch zusammen wollen wir also in Utopien schwelgen, kritisch hinterfragen und zusammen schauen, wann wir denn nun endlich den Kommunismus erkämpfen!' In einer Videodokumentation zum Pfingstcamp 2017 wird u. a. gezeigt, wie ,Antifa' T-Shirts, Aufkleber mit dem Inhalt ,Support your local Antifa - linksjugend ['solle und weitere Gegenstände mit dem ,Antifa'-Zeichen angeboten werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung jedoch überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen . Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nr. 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3356 Dresden, 29. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSIVI1N1STER1UM DES INNERN des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Veröffentlichung dieser Informationen würde die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG wäre ohne Geheimhaltung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit dieser Personen gefährdet. Diese Rechtsgüter waren mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass das Schutzinteresse vorrangig zu sehen war. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionstüchtigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeiten des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsvermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsvermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Der Fragesteller begehrt weiterhin zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person ei- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN nem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung darüber vor, ob und in welchem Umfang Veranstaltungen außerhalb Deutschlands, insbesondere in den Nachbarländern von Deutschland, betrieben wurden oder werden, an denen a. Deutsche, die der linksextremistischen sächsischen Szene zugerechnet werden , oder b. Ausländer, die in der linksextremistischen sächsischen Szene aufgefallen sind, teilgenommen haben? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2014 bis 2018 und möglichst genauer Bezeichnung der involvierten linksextremistischen Vereinigung) Frage 2: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über Personen im Sinne der Frage 1. a. und b. vor? (Bitte sämtliche Aktivitäten, wie Funktion während der Veranstaltungen, Anzahl und Dauer der Teilnahmen, zugehörige linksextremistische Vereinigung usw. für die Jahre 2014 bis 2018, aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Betreffend den Zeitraum von 2014 bis 2017 wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11543 verwiesen. Für das Jahr 2018 liegen Erkenntnisse vor, welche aus den in der Vorbemerkung genannten Gründen des Geheimschutzes nicht mitgeteilt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Linksjugend ['solid] Sachsen kein Beobachtungsobjekt des LfV Sachsen ist. Frage 3: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung hinsichtlich eines Bezuges bzw. einer Beteiligung der Partei Die Linke bzw. Mandatsträgern der Partei Die Linke zu Veranstaltungen nach Ziffer 1. und insbesondere zu dort vertretenen extremistischen Gruppierungen vor? Frage 4: Welche der unter 2. erfragten Personen verübten in Sachsen Straftaten in dem Zeitraum 2014 bis 2018? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Taten und zugrunde liegender Strafnorm) Frage 5: Welche juristischen Konsequenzen hatten die unter 3. erfragten Straftaten? (Bitte aufschlüsseln nach Einleitung Ermittlungsverfahren, Stand der Ermittlungsverfahren und ggf. Ergebnissen der Ermittlungsverfahren) Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Mit4fAndlichen.Grüßen of. Dr.'Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-06-29T09:48:56+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes