STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/13602 Thema: Strukturen und Vernetzungen der Hisbollah in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „Hisbollah". Für die Beantwortung wird darauf hingewiesen, dass die Verfassungsschutzbehörden die libanesische HIZB ALLAH und die TÜRKISCHE HIZBULLAH beobachten. Da aus der Fragestellung nicht eindeutig hervorgeht , welche Organisation gemeint ist, werden bei der Beantwortung die folgenden Begrifflichkeiten zu Grunde gelegt: Die schiitisch -islamistische HIZB ALLAH mit Sitz im Libanon bestreitet das Existenzrecht Israels. Ihr erklärtes Ziel ist der — auch mit terroristischen Mitteln geführte und als „legitimer Widerstand" bezeichnete — Kampf gegen Israel als „unrechtmäßigen Besatzer palästinensischen Bodens". Sie ist auf ihre Herkunftsregion fokussiert und schwerpunktmäßig dort aktiv. In Deutschland pflegen die Anhänger der HIZB ALLAH den organisatorischen und ideologischen Zusammenhalt unter anderem in örtlichen Moscheevereinen , die sich in erster Linie durch Spendengelder finanzieren. Die HIZB ALLAH stellt das Existenzrecht des Staates Israel offen in Frage, ruft zu dessen gewaltsamer Beseitigung auf und richtet sich somit gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die sunnitische, kurdisch dominierte TÜRKISCHE HIZBULLAH (TH) verfolgt das Ziel der Abschaffung des laizistischen Staatssystems in der Türkei, die Errichtung eines islamistischen Staates und dessen kontinuierliche, letztlich globale Ausweitung. Zur Durchsetzung ihrer Ziele hält die TH die Anwendung von Gewalt für gerechtfertigt. Die Organisation nutzt Deutschland als Rückzugsraum zur Gewinnung neuer Mitglieder, für Spendensammlungen und zur Veranstaltung religiöser und kultureller Treffen. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3352 Dresden, 29. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zur weitergehenden Information wird ergänzend auf den Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2016 verwiesen. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen , die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden . Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen und anderer Verfassungsschutzbehörden gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quellen führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen . Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über die Strukturen und Vernetzungen der Hisbollah in Sachsen vor? (Bitte aufschlüsseln welche (Unter) Gruppierung der Hisbollah mit wie vielen Mitgliedern oder Sympathisanten in Sachsen aktiv ist und mit welcher/welchem Partei, Verein, Vereinigung oder sonstigen Gruppierung diese in Sachsen oder im Ausland, wo (Stadt) und in welcher Form, vernetzt ist) Frage 2: Welche Aktivitäten der Hisbollah gab es in Sachsen seit Januar 2010? (Bitte sämtliche Aktivitäten wie religiöse und kulturelle Veranstaltungen bzw. Versammlungen , Demonstrationen, unternehmerische Tätigkeiten, Spendensammlungen etc. in einer absoluten Zahl angeben und einzeln aufgeschlüsselt nach Datum, (Veranstaltungs-)Ort, Veranstalter, Anzahl der Teilnehmenden, Redner sowie ggf. dabei vorliegenden Bezug zu welchem extremistischen Akteur in Sachsen) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über Strukturen und Vernetzungen sowie Aktivitäten der HIZB ALLAH in Sachsen vor. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 3: Bei welchen der unter 2. e rfragten Aktivitäten kam es zu Straftaten? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Taten, der Tatverdächtigen und zugrunde liegender Strafnorm) Frage 4: Welche juristischen Konsequenzen hatten die unter 3. erfragten Straftaten? (Bitte aufschlüsseln nach Einleitung Ermittlungsverfahren, Stand der Ermittlungsverfahren und ggf. Ergebnissen der Ermittlungsverfahren) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. fr.e ndlicheh Grüßen Li (A, Prdf.I1Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-06-29T09:49:53+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes