STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13616 Thema: Datenweitergabe durch das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im 18. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten in Drs. 6/10549 wird auf Seite 79 ff. ausgeführt: ,Im Laufe meiner datenschutzrechtlichen Kontrolle bestätigte mir das LfV, dass es in der Vergangenheit Kontakte zu den beiden zeitweiligen Beschäftigungsstellen des Petenten gehabt und dabei Auskünfte über ihn übermittelt hatte. Bei den Stellen handelte es sich um eine sächsische Hochschule (öffentliche Stelle) und eine nicht -öffentliche Forschungseinrichtung (nicht -öffentliche Stelle). Während Speicherungen zum Petenten durch das LfV gesetzlich gedeckt und nicht zu beanstanden waren, musste ich hinsichtlich der Übermittlungen Versäumnisse und Gesetzesverstöße feststellen, die zu handfesten, existenziell bedrohlichen Konsequenzen für den Petenten führten, ohne dass er irgendwann in die Lage versetzt worden wäre, Rechtsschutz erlangen zu können. Die mündlichen Übermittlungen fanden in den Jahren 2009, 2010 und 2012 statt.' ,Die mittlerweile abgeschlossene Prüfung von Übermittlungen an Hochschulen und nicht -öffentliche Stellen durch das LfV in den letzten Jahren ergab, dass solche Informationen relativ selten vorgenommen worden waren.' ,Einen unerwarteten Verlauf nahm das mit der Beanstandung eigentlich abgeschlossene Kontrollverfahren mit der Stellungnahme des SMI, das als oberste Aufsichtsbehörde über das LfV Adressat der förmlichen Beanstandung nach § 29 SächsDSG gewesen war. Differenzen in der Bewertung von objektiven Versäumnissen und Verfahrensfehlern durch das LfV konnten bis zuletzt nicht ausgeräumt werden .' Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-014150/13616 Dresden, 2. Juli 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Rechtsauffassung vertritt die Sächsische Staatsregierung zur Zulässigkeit einer in der Vorbemerkung genannten Übermittlung von Informationen an eine sächsische Hochschule und an eine nicht -öffentliche Forschungseinrichtung durch das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz? Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen sind die Regelungen in § 12 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG). Die Voraussetzungen für die Datenübermittlung durch das LfV Sachsen an öffentliche Stellen sind in § 12 Abs. 1 SächsVSG definiert und die für die Datenübermittlung an nicht -öffentliche Stellen in § 12 Abs. 3 SächsVSG. Im konkreten Einzelfall, der Gegenstand der in der Vorbemerkung genannten datenschutzrechtlichen Prüfung war, bestanden zunächst — auch seitens des Sächsischen Datenschutzbeauftragten — keine Zweifel daran, dass die nachrichtendienstliche Speicherung der betroffenen Person durch das LfV Sachsen als solche aufgrund vorhandener islamistischer Bezüge von den rechtlichen Maßgaben gedeckt war. Gegenstand der Beanstandung durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten waren vielmehr Anlass und Ziel sowie die Art und Weise der konkreten Informationsübermittlung an eine sächsische Hochschule sowie die Rechtmäßigkeit der Informationsübermittlung an ein wissenschaftliches Forschungsinstitut, das vom LfV Sachsen irrtümlich zunächst ebenfalls als öffentliche Stelle eingeordnet worden war. Im weiteren Verfahren nahm das Staatsministerium des Innern zu der datenschutzrechtlichen Beanstandung Stellung. Hierbei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass bei der rechtlichen Prüfung stets die konkreten Umstände des Einzelfalls in seiner Gesamtheit zu bewerten sind. Gerade die besonderen Umstände, die der zur Prüfung vorliegende Fall im Einzelnen aufwies, machten ihn komplex. Im Wesentlichen lag der Beobachtung und der Datenübermittlung durch das LfV Sachsen der Umstand zugrunde , dass die betroffene Person zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer sächsischen Hochschule tätig war und gleichzeitig eine führende Rolle in einer Organisation ausübte, die Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes war. Im weiteren Geschehensverlauf wechselte die Person den Arbeitsplatz, unter anderem an eine nicht -öffentliche Forschungseinrichtung im Freistaat Sachsen. Im Ergebnis vertrat das Staatsministerium des Innern die Auffassung, dass die Informationsübermittlung des LfV Sachsen an die sächsische Hochschule grundsätzlich rechtmäßig war und es lediglich im Hinblick auf die rechtliche Einordnung und die Dokumentation Versäumnisse gab. Bezüglich der Informationsübermittlung an die nichtöffentliche Forschungseinrichtung bestand Konsens, dass diese grundsätzlich nicht zulässig war. Jedoch wies das Staatsministerium des Innern unter Bezug auf das oben Gesagte darauf hin, dass bei der Bewertung der Schwere des Verstoßes besondere Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen waren. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Ergänzend wird auf die Stellungnahme der Staatsregierung zum 18. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Drs.-Nr. 6/13344, Punkt 5.10.1 verwiesen. Soweit der Sächsische Datenschutzbeauftragte Verbesserungen in der Dokumentation der Vorgänge innerhalb des LfV Sachsen anregte, wurden diese i. Ü. zwischenzeitlich vom LfV Sachsen umgesetzt. Frage 2: Hat der Petent aus der Vorbemerkung bezüglich der gesetzwidrigen Übermittlung von Informationen an eine sächsische Hochschule und an eine nicht -öffentliche Forschungseinrichtung durch das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz gegenüber dem Freistaat Sachsen Rechtsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche geltend gemacht und konnte er sich damit durchsetzen? Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche die betroffene Person gegen den Freistaat Sachsen geltend machen kann, ist Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Rechtsstreits. Frage 3: In wie vielen Fällen erfolgte in den Jahren 2006 bis 2018 eine Übermittlung personenbezogener Daten durch das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz an a) Hochschulen und b) nicht -öffentliche Forschungseinrichtungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Hochschulen und nicht -öffentliche Forschungseinrichtungen !) Frage 4: In wie vielen Fällen gemäß Frage 3 wurden die Personen, über die Informationen wietergegeben wurden, über diesen Vorgang informiert und in wie vielen Fällen wurde diese Personen nicht informiert? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Hochschulen und nicht -öffentliche Forschungseinrichtungen!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen. Aufgeführt sind Datenübermittlungen im Zusammenhang mit Ersuchen gemäß § 11 SächsVSG sowie Übermittlungen nach § 12 SächsVSG. In zwölf Fällen handelte es sich um Ersuchen des LfV Sachsen gemäß § 11 SächsVSG, bei denen allein durch die Fragestellung personenbezogene Daten übermittelt wurden. Außerdem wurde in einzelnen Fällen zu ein- und derselben Person mehrfach übermittelt, teilweise auch über mehrere Jahre hinweg. Bei der Ermittlung der Fallzahlen wurde dabei jede Übermittlung einzeln gezählt. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wird eine Information der betroffenen Person über die Datenübermittlung nicht gefordert, sie unterblieb daher. Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Übermittlungen an Jahr Hochschulen nicht -öffentliche Forschungseinrichtungen 2006 - - 2007 - - 2008 1 - 2009 3 - 2010 3 - 2011 1 - 2012 3 1 2013 1 - 2014 5 - 2015 - 1 2016 1 - 2017 - - 2018 - - ndlichen Grüßen 21 L4. Prof. Dr.Roland VVöller Seite 4 von 4 2018-07-02T09:44:44+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes