STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13620 Thema: Veranstaltungen in Neonazi -Immobilie in Brand-Erbisdorf OT Gränitz — Nachfrage zur Drs. 6/10944 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In der Kleinen Anfrage mit der Drs. 6/10944 begehrte der Fragesteller Auskünfte über Veranstaltungen in einer von Neonazis genutzten Immobilie im Brand-Erbisdorfer Ortsteil Gränitz seit dem Erwerb dieser Immobilie durch einen ehemaligen NPD- Bundesvorsitzenden im Jahre 2001. In der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 dieser Drucksache sind elf geplante bzw. durchgeführte Veranstaltungen aufgelistet. Drucksachen in vergangenen Legislaturperiode weisen verschiedene dieser Veranstaltungen jedoch nicht aus. So finden sich beispielsweise keine Informationen zu den Musikveranstaltungen am 22.11.2008 sowie am 08.10.2011 in früheren Drucksachen (Drs. 4/13960 bzw. 5/7321)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer trat bei den elf in der Drs. 6/10944 genannten, geplanten, verhinderten , verbotenen oder durchgeführten Veranstaltungen jeweils als Veranstalter in Erscheinung, wie viele Personen nahmen teil und welche Redner bzw. Bands oder Liedermacher sind aufgetreten oder sollten auftreten? In Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3364 Dresden, 2. Juli 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Datum Veranstaltung Veranstalter Teil- Redner/Bands/ nehmer- Liedermacher zahl 08.09.2007 verhindertes rechtsex- Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf tremistisches Konzert die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 4/10230 verwiesen. 30.08.2008 geplantes Sommerfest * * * 22.11.2008 Musikveranstaltung Rechtsextremist 170 - 200 angekündigte Bands: Blitzkrieg , White Wash 03.04.2009 verbotenes rechtsex- Rechtsextremist angekündigte tremistisches Konzert Bands: Priorität 18, Sachsonia, Golden Years, Attack, Last Ride 11.07.2009 verbotene Vortragsver- Es wird auf die Antwort der angekündigter anstaltung „Ge- Staatsregierung auf die Redner: Dr. Olaf schichtswerkstatt" Kleine Anfrage Drs.-Nr. Rose 4/15874 verwiesen. 19.12.2009 Mitgliederversammlung Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf und Weihnachtsfeier die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 5/891 verwiesen. 22.08.2010 Vortragsveranstaltung Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 5/3510 verwiesen. 08.10.2011 Musikveranstaltung Rechtsextremist * * 27.04.2012 verhindertes rechtsex- Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf tremistisches Konzert die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 5/10977 verwiesen . 25.08.2012 Treffen Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 5/10038 verwiesen . 27.05.2017 Liederabend Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/9728 verwiesen. * Kann nicht genannt werden oder ist nicht bekannt. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Der Fragesteller begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 Verfassung des Freistaates Sachsen — [SächsVerf]). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen . Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 2: Aus welchem Grund sind die beiden in der Vorbemerkung aufgeführten Musikveranstaltungen nicht in den entsprechenden Drucksachen früherer Legislaturperioden aufgeführt? Musikveranstaltungen werden in Parlamentarischen Anfragen genannt, wenn dem LfV Sachsen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Musikveranstaltung vorliegen und die Veranstaltung auf Grund dieser tatsächlichen Anhaltspunkte als extremistisch bewertet wurde. Außerdem dürfen einer öffentlichen Mitteilung Gründe des Geheimschutzes oder des Datenschutzes nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Antworten der Staatsregierung in den o. g. entsprechenden Drucksachen nicht erfüllt, so dass eine Nennung zum damaligen Zeitpunkt unterbleiben musste. feundlichtm Grüßen L of. Dr. Roland Wöller Freistaat SAC1-I SEN Seite 4 von 4 2018-07-02T09:49:28+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes