Freistaat STAATSM1N1STERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCÜERSC1IUTZ mSACHSEN Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5701 Telefax +49 351 564-5799 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) I NT-0141.51 -15/194 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion Bündnis <4? Mai 2015 90/Die Grünen Drs.-Nr.: 6/1367 Thema: Flüchtlinge, Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Behinderung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Zu den besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden zählen u. a. geflüchtete Menschen mit Behinderung. Solche Schutzsuchenden befinden sich häufig in einer schwierigen Situation. Diese erfordert eine angemessene medizinische und soziale Betreuung, die Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln, Therapien oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie die behindertengerechte und barrierefreie Einrichtung von Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünften.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Asylsuchende mit Behinderung haben im Freistaat Sachsen einen Antrag auf Asyl gestellt (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2004 bis 2014 und nach Behinderungsarten.)? Die Anzahl der Asylsuchenden mit Behinderung im Freistaat ist nicht bekannt , da diese Daten von den sächsischen Unterbringungsbehörden nicht statistisch erfasst werden. Frage 2: Im Rahmen welcher Untersuchung werden o. g. besonders Schutzbedürftige bei der Erstaufnahme in Sachsen identifiziert? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Die Identifizierung behinderter Flüchtlinge im Prozess der Erstaufnahme im Freistaat erfolgt: www.sms.sachsen.de Freistaat Gans STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCTIERSCHUTZ g SACHSEN anlässlich des Aufnahmegesprächs bei offensichtlichen Behinderungen bei der anschließenden ärztlichen Untersuchung während des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) anlässlich Gesprächen mit dem Betreuungspersonal des Betreibers und anlässlich des Besuchs der von der EAE eingerichteten Sprechstunden zur sozialen Betreuung und beim Besuch der Gesundheitsstation Auch im Rahmen der Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (meistens Dolmetscher anwesend) und noch nach Zuweisung in die Landkreise und Kreisfreien Städte werden durch die zuständige Unterbringungsbehörde behinderte Flüchtlinge identifiziert. Frage 3: Auf welche Weise bzw. an welchen Orten können sich Flüchtlinge mit Behinderungen oder behinderte Menschen, die schlecht oder nicht deutsch sprechen, über sozialrechtliche Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen informieren? In der EAE können sich die Asylsuchenden während der vorgenannten Sprechstunden und bei den Sozialarbeitern des Betreibers über sozialrechtliche Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung informieren. Nach Verteilung auf die unteren Unterbringungsbehörden stehen dort Sozialarbeiter und andere Betreuer, die Gesundheitsämter, verschiedene Beratungsstellen sowie Wohlfahrtsverbände und Behindertenbeauftragte zur Verfügung. Die Kontakte werden auch über die Heimleiter und Sozialbetreuer in den entsprechenden Unterkünften vermittelt . Auch bei Arztbesuchen (z. T. mit Dolmetscher) können Informationen eingeholt werden. Frage 4: Welche Problemlagen ergeben sich bei der Versorgung mit Hilfsmitteln /Leistungen der Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit dem Asylbewerberleistungsgesetz ? Der Mehrzahl der unteren Unterbringungsbehörden bereite die Versorgung mit Hilfsmitteln /Leistungen der Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) keine Probleme. Allerdings sieht das AsylbLG keine Leistungen der Eingliederungshilfe im klassischen Sinn der SGB IX und XII vor. Derartige Leistungen können nur im Rahmen des § 6 AsylbLG gewährt werden, d. h. im Einzelfall, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, oder wenn es sich um Fälle nach § 6 Abs. 2 AsylbLG handelt („Personen , die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer , physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.“). Seite 2 von 3 Freistaat STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ m SACHSEN Frage 5: Inwiefern soll der o. g. Personenkreis im sächsischen Aktions- und Maßnahmeplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Berücksichtigung finden? Nach derzeitigen Planungen ist beabsichtigt, zu den jeweiligen Handlungsfeldern Arbeitsgruppen einzusetzen, die Vorschläge für den Aktionsplan erarbeiten sollen. Das Thema „Menschen mit Behinderungen mit Migrationshintergrund“ soll dabei neben anderen handlungsübergreifend in allen Arbeitsgruppen mit berücksichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen v Petra Köppi Seite 3 von 3