Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1368 Thema: Notfallpläne/Gefahrenabwehr bei Probebohrungen Kupfer in der Oberlausitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Landkreis Görlitz stehen Probebohrungen für die Erkundung von Bohrverfahren zur Kupfergewinnung bzw. zur Feststellung von Kupfervorkommen auf öffentlichen Grundstücken kurz vor ihrem Beginn. Hieraus ergeben sich Fragen für die Gefahrenabwehr durch die örtlichen Feuerwehren, den Katastrophenschutz und der Zuordnung von Zuständigkeiten.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchen Institutionen und mit welchen Ortswehren sind die Notfallbzw . Gefahrenabwehrpläne für evtl. Havarien während bzw. nach den Probebohrungen abgestimmt worden? Frage 2: Welche spezielle Vorsorge, Ausbildung und Technik müssen bei den zuständigen Ortswehren angeschafft bzw. vorgehalten werden um eine effektive Erstreaktion im Havariefall (z. B. Austritt von Chemikalien) sicher zu stellen? Frage 3: Wer trägt die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen, inklusive Schulungen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und für evtl. anzuschaffende Technik? Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 37-0141.50/8741 Dresden, 11. Mai 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Frage 4: Zumindest an einer geplanten Bohrstelle befindet sich eine KITA in rund 600 Metern Entfernung. Wie viele öffentliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr oder zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen befinden sich in Radien von 1000 Meter um die geplanten Bohrstellen? Bitte nach Standort und Gemeinde aufschlüsseln. Frage 5: Gibt es besondere Vorkehrungen für diese Einrichtungen, spezielle auf die Einrichtung abgestimmte Notfallpläne und wurden die Einrichtungen über mögliche Gefahren informiert und wenn ja welche? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Im Rahmen der Hauptbetriebsplanzulassung „Hauptbetriebsplan (HBP) – Aufsuchung für das Erlaubnisfeld „Kupfer Weißwasser II" durch Bohrarbeiten“ vom 20. Februar 2015 wurden durch das Sächsische Oberbergamt entsprechende Nebenbestimmungen zu den Havarie-, Unfall-, Brandschutz- und Alarmplänen erlassen. Weitergehende Maßnahmen sind aus den folgenden Gründen nicht erforderlich: In dem zu erbohrenden Kupferschieferhorizont kann zwar das Vorkommen von Gas nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Mit einem gefährlichen Gas-Blowout, einem explosionsartigen Gasaustritt sehr großer Stärke, ist aber nicht zu rechnen, da alle bisherigen Kenntnisse nicht darauf hindeuten, dass im Untergrund relevante Gasmengen vorhanden sind. Für den Fall des Antreffens von Gas und einem damit verbundenen Gasaustritt hat der Antragsteller trotzdem eine Preventer-Anlage vorgesehen, die das Bohrloch in solch einem Fall sicher verschließt und das Gas geordnet ableitet. Derartige Anlagen kommen auch bei Bohrungen zur Erkundung von Erdgaslagerstätten zum Einsatz. Das Sächsische Oberbergamt geht daher ohne Weiteres davon aus, dass mit dieser Anlage auch der Sachverhalt „nicht ausschließbares Gasvorkommen" zuverlässig beherrscht werden kann. Eine Explosion der Bohrung/Baustelle durch einen Gas-Blowout kann zuverlässig verhindert werden. Mit Sachschäden an Gebäuden durch solch ein Ereignis ist ebenso wenig zu rechnen, wie eine akute Gefahr für Körper und Gesundheit besteht. Der Bohrplatz selbst wird mit Warnschildern ausgeschildert. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen zur Absicherung der Baustelle bei Gasvorkommen ist eine Spezialausbildung oder -ausrüstung der örtlichen Feuerwehr nicht erforderlich. Von einer weitergehenden Beantwortung bezüglich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf STAATSMIIMISTEK1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Aufstellung von Alarm- und AusrückeOrdnungen sowie Einsatzplänen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) weisungsfreie Pflichtaufgabe und damit Selbstverwaltungsangelegenheit der örtlichen Brandschutzbehörde. Den örtlichen Brandschutzbehörden als Träger der Feuerwehren obliegt ebenfalls eigenverantwortlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsBRKG die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und der Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden öffentlichen Feuerwehr. Die Aufstellung von gemeindeübergreifenden Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsBRKG ist weis^jhgsfreie Pflichtaufgabe und damit Selbstverwaltungsangelegenheit der Kreisfreier Stg(,lte und Landkreise. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 SächsBRKG sind diese ebenfallsjbac /lich zuständig für die Ermittlung gemeindeübergreifender Gefahrenpotentiale. Mitlfreijndlichen Grüßen rkus Ul Seite 3 von 3 2015-05-13T15:23:46+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes