STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13683 Thema: Aufklärungsquote des n, Hauses des Jugendrechts" - Nachfrage zu den Kleinen Anfrage in Drs. 6112704 und Drs. 6/13320 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,ln der Antwort auf die Kleine Anfrage in Drs. 6112704 führt die Sächsische Staatsregierung aus: ,,Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage, Drs.-Nr. 6112458, Fragen 1 bis 4, wurden die in der PKS erfassten Fälle, die durch das Kommissariat 23 -,,Haus des Jugendrechts" der Polizeidirektion Leipzig bearbeitet wurden, herangezogen. Dabei handelt es sich nicht nur um Fälle der Jugendkriminalität gemäß der o. g. PKS- Definition. Vielmehr werden im ,,Haus des Jugendrechts" auch: [...] Jugendschutzdelikte im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Jugendschutz - und das Jugendarbeitsschutzgesetz bearbeitet, bei denen Tatverdächtige auch Erwachsene sein können bzw. kein Tatverdächtiger bekannt gemacht werden kann." ln der Antwort auf die Frage 1 in Drs. 6/13320 wird ausgeführt: n,Der Begriff ,Jugendrecht' bezieht sich auf den Altersstatus der Beschuldigten, für die aufgrund des Alters (Jugendliche bis 18 Jahre und Heranwachsende bis 21 Jahre) Jugendrecht insbesondere das Jugendgerichtsgesetz (JGG) anwendbar ist. Die sachliche Zustän-digkeit ist demnach auf Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende (lntensivtäter) beschränkt." ñEr-\Yrw Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzelchen (bitte bei Antwort angeben) 10408t13t1244 - KLR Dresden, 3 Juli2018 ' JUS.IIZVOLTZUGSBEAMTÊ l,ttLlrwJoB-M]f-¡.DE Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerlum der Just¡z Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Þresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und beh¡ndertêng €rechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang lúr elektron¡sch s¡gnierte sowie für verschlüsselte elsktronische Dokumente nur über das Elektronische Ger¡chts- und Verwaltungspostfach; nähêre lnformationen unter www.egvp.dê TOB MIT 1' a Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñm-\HMr;iÀvÎJËry Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden im n,Haus des Jugendrechts" in Leipzig nur solche Verstöße gegen das Jugendschutz- und das Jugendarbeitsschutzgesetz bearbeitet, bei denen die Täter Jugendliche sein können? lm ,,Haus des Jugendrechts" in Leipzig werden Verfahren gegen jugendliche und heranwachsende lntensivtäter bearbeitet. Sofern diese Verstöße gegen das Jugendschutzoder Jugendarbeitsschutzgesetz begehen, werden die Verfahren auch im ,,Haus des Jugendrechtes" bearbeitet. Bislang gab es jedoch noch keine Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen die genannten Gesetze durch jugendliche und heranwachsende lntensivtäter. Frage 2: Wenn sich gemäß der Antwort der Staatsregierung auf Frage I in Drs.13320 die Verfahren des Jugendrechts auf ,nVerfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende (lntensivtäter) beschränkt"n warum werden dann im ,,Haus des Jugendrechts " in Leipzig auch Verfahren gegen Erwachsene als Tatverdächtige geführt? Verfahren gegen erwachsene Personen werden im Haus des Jugendrechts im Einzelfall bearbeitet, soweit diese Mittäter eines jugendlichen oder heranwachsenden lntensivtäters sind und deshalb innerhalb eines Ermittlungsvorgangs bearbeitet werden. Darüber hinaus erfolgt eine Bearbeitung im ,,Haus des Jugendrechts" bei wechselseitig begangenen Delikten, bei welchen Jugendliche oder Heranwachsende und Erwachsene beteiligt sind. Frage 3: Sind bei Verstößen gegen a) das Jugendschutzgesetz und b) das Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendliche Täter oder Opfer? Grundsätzlich dienen die genannten Gesetze dem Schutz von Kindern und Jugendlichen , weshalb diese in der Regel Opfer sind. Seite 2 von 3 STAATSIVI I N I STERI U ì\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Frç\\lr-HË¡dw Den Straf- und Bußgeldvorschriften des Jugendschutzgesetzes ($S 27, 28 JSchG) sind keine Einschränkungen hinsichtlich des Alters des Täters zu entnehmen, so dass diese Verstöße grundsätzlich auch durch Jugendliche und Heranwachsende begangen werden können. Da Minderjährige nach den SS 2, 106 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur beschränkt geschäftsfähig sind, können diese nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewerbe aufnehmen oder ein Unternehmen gründen (vgl. 5 112 BGB) und als Arbeitgeber auftreten . Nur bei Vorliegen dieser einschränkenden Voraussetzungen kommen Jugendliche auch als Täter oder Betroffener eines Verstoßes nach $ 58 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Betracht. Frage 4: Weshalb werden im ,,Haus des Jugendrechts" in Leipzig, Verstöße gegen das Jugendschutz - und das Jugendarbeitsschutzgesetz bearbeitet? Auf die Antwort zu Frage 1 nehme ich Bezug. Frage 5: Werden erwachsene Tatverdächtige von Verstößen gegen das Jugendschutz- und das Jugendarbeitsschutzgesetz im ,,Haus des Jugendrechts" in Leipzig vernommen ? Sofern erwachsene Personen Verstöße gegen das Jugendschutz- oder Jugendarbeitsschutzgesetzt begehen, werden diese Verfahren nicht im ,,Haus des Jugendrechtes" bearbeitet und die Tatverdächtigen demzufolge auch nicht im ,,Haus des Jugendrechts" vernommen. Mit freundlichen Grü ßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2018-07-04T10:47:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes