STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13690 Thema: Straßenentwässerung bei Bundesfernstraßen und Bundesau¬ tobahnen - Vereinbarungen zur Abgeltung der Mitnutzung von Abwasseranlagen - Nachfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange zu Drs. 6/12759 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-1053/40/77 Dresden, I 0. Juli 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt; „In Beantwortung der Frage 2 der Kleinen Anfrage zur Drs. 6/12759 führt die Staatsregierung aus: ,lm Regelfall werden konkrete Vereinba¬ rungen anlässlich einzelner Baumaßnahmen (Herstellung/Erneuerung einer für die Entwässerung einer Straße mitgenutzten Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung) abgeschlossen. Darüber hinaus bestehen auch Vereinbarungen zur Abgeltung der Mitnutzung von Ab¬ wasseranlagen, ohne dass diese erneuert wurden (Altanlagen)'." Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamllic Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchen Gemeinden bzw. Zweckverbänden bestehen seit wann Vereinbarungen zur Abgeltung der Mitnutzung von Ab¬ wasseranlagen (bestehende Anlagen) gemäß Vorbemerkung und wer sind die Vertragspartner dieser Vereinbarungen? (Bitte aufstellen nach Gemeinden, Zweckverbänden und Jah¬ ren!) Frage 2: Mit welchen Gemeinden bzw. Zweckverbänden bestehen kei¬ ne Vereinbarungen gemäß Frage 1 und mit welchen Gemein¬ den bzw. Zweckverbänden sind entsprechende Vereinbarungen geplant, beabsichtigt bzw. in Vorbereitung? Frage 3: Welche Kanallängen bzw. entwässerten Straßenlängen sind Bestandteil der Vereinbarungen gemäß Frage 1? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung; Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEM Frage 4: Welche Entgeltbeträge für die zur Abgeltung der Mitnutzung von Ab¬ wasseranlagen (Vertragswerte) sind jeweils in den Vereinbarungen ge¬ mäß Frage 1 vereinbart? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregie¬ rung nicht unmittelbar vor. Sie könnten nur durch eine aufwendige Recherche erlangt werden, deren Aufwand die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner¬ halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die Recherche zu sämtlichen im Freistaat Sachsen vorhandenen und oftmals kleinteiligen Vereinbarungen zur Abgeltung der Mitnutzung von Abwasseranlagen übersteigt bei einer Länge der Bundesstraßen in Straßenbaulast des Freistaates Sachsen inner¬ halb der Ortsdurchfahrten von 652 km die vorhandenen Kapazitäten. Es existiert keine zentrale Ablage für derartige Vereinbarungen mit den insgesamt 212 Gemeinden mit mindestens einer Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße in Straßen¬ baulast bzw. den entsprechenden Abwasserzweckverbänden. Die Abschlussdaten und die von den Vereinbarungen umfassten Kanallängen/entwässerten Straßenlängen sind nicht zentral digital zugänglich erfasst, deshalb ist eine elektronische Recherche nicht möglich. Die Daten können nur durch die händische Sichtung der Vereinbarungen und anschließende Auswertung ermittelt werden. Da davon auszugehen ist, dass der über¬ wiegende Teil der Mitbenutzung nicht straßeneigener Entwässerungsanlagen mittler¬ weile durch Vereinbarung geregelt ist und für einzelne Entwässerungsabschnitte jeweils gesonderte Vereinbarungen vorliegen, kommen geschätzt mindestens 500 Vor¬ gänge in Betracht. Für die Auswertung im Sinne der Fragestellung ist mit einer Bearbei¬ tungszeit von ca. 0,5 Stunden pro Vorgang zu rechnen. Ausgehend von einer 40-h- Woche sind daher mehr als 1,5 Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. Andere Aufgaben könnten währenddessen nicht wahrgenommen werden. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 5: Welche Vertragsinhalte über die Mitnutzungsabgeltung hinaus sind Be¬ standteil der Vereinbarungen gemäß Frage 1? Für die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in der Verwaltung des Freistaates Sach¬ sen sind die Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) und deren Vereinbarungsmuster zu be¬ achten. In den Vereinbarungsmustern Nummer 26 und Nummer 28 der ODR sind Regelungen zur Kostenbeteiligung für die Entwässerung der Bundesstraße in eine nicht straßeneigene Abwasseranlage enthalten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese Vereinbarungsmuster zumindest in den wesentlichen Grundzügen die im Freistaat Sachsen vorhandenen Vereinbarungsinhalte mit den Gemeinden bzw. den Abwasserzweckverbänden widerspiegeln. Die ODR (nebst Vereinbarungsmuster als Anlagen) wurden der Beantwortung der Klei¬ nen Anfrage 6/12759 beigefügt. Die konkreten Vereinbarungsinhalte sind jedoch immer abhängig vom individuell gere¬ gelten Einzelfall. Schließlich sehen bereits die Vereinbarungsmuster der ODR umfang¬ reiche Ergänzungs- und Alternativmöglichkeiten vor (siehe allgemeine erläuternde Flinweise in Nummer 27 der ODR zum Vereinbarungsmuster Nummer 26 der ODR) oder es werden lediglich grundlegende Vereinbarungsinhalte verbindlich vorgegeben (siehe Ziffer 3 der Flinweise in Nummer 29 der ODR zum Vereinbarungsmuster Num¬ mer 28 der ODR). Des Weiteren wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 verwiesen. Die Aufberei¬ tung sämtlicher Vertragsinhalte über die Mitnutzungsabgeltung hinaus würde eine überaus aufwendige Extrahierung und vergleichende Wertung der einzelvertraglichen Regelungen erforderlich machen. Für die Auswertung der geschätzt mindestens 500 Vorgänge im Sinne der Fragestellung ist mit einer Bearbeitungszeit von ca. 1,5 Stun¬ den pro Vorgang zu rechnen. Ausgehend von einer 40-h-Woche sind daher mehr als 4,5 Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeit¬ raums von vier Wochen zu beantworten. Andere Aufgaben könnten währenddessen nicht wahrgenommen werden. Seite 3 von 3 2018-07-10T15:27:53+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes