STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13718 Thema: Neonazi -Kampfsport -Veranstaltung „Tiwaz" in Grünhain (Erzgebirgskreis) am 09. Juni 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Eine für den 09. Juni 2018 unter dem Titel „Tiwaz" für den Raum Chemnitz angekündigte Kampfsportveranstaltung fand schließlich im erzgebirgischen Grünhain statt. Es sollen 14 Kämpfe durchgeführt worden sein. Laut Berichten in sozialen Netzwerken nahmen an der Veranstaltung etwa 250 Neonazis aus dem gesamten Bundesgebiet teil. Die Polizei habe an den Zufahrtsstraßen ab ca. 15 Uhr Kontrollen durchgeführt. Laut Berichten soll die Veranstaltung von ,einer rechten Gruppierung aus Chemnitz' organisiert worden sein: https://www.freiepresse.de/LOKALES/ERZGEBIRGE/SCHWARZENBER G/Stadt-kann-Treffen-nicht-verbieten-artike110232696.php" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „rechte Gruppierung ". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer 1. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3371 Dresden, eo . Juli 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN des Landesamtes für Verfassungsschutz (UV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen , die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Der Staatsregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Datenschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 1: Wer trat als Veranstalter bzw. Organisator der Veranstaltung in Erscheinung und um welche Art von Gruppierung (z.B. Partei, Verein, informeller Zusammenschluss ) handelt es sich bei der genannten „rechten Gruppierung"? Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach Rechtsextremisten aus Chemnitz in die Organisation der Veranstaltung eingebunden waren. Welche „rechte Gruppierung " im benannten Artikel bezeichnet ist, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Der Staatsregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes und des Datenschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 2: Wie viele Personen aus welchen (Bundes)Ländern nahmen an der Veranstaltung als Kämpfer teil und welchen „Vereinen", „Clubs" bzw. Kampfsportverbindungen sind diese zuzuordnen? Frage 3: Wie viele Personen aus welchen (Bundes)Ländern nahmen an der Veranstaltung als Gäste teil? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Laut Veröffentlichungen im Internet fanden 15 Kämpfe statt. Unter den Kämpfern befanden sich Angehörige der rechtsextremistischen Kampfsportlabel „White Rex", „Pride France" und „Black Legion" sowie der rechtsextremistischen Gruppierung „Wardon". Die Kämpfer der Veranstaltung kamen u. a. aus Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Bayern. Sie gehörten u. a. der Partei „Der III. Weg" an. Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/13693 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 4: Wann erlangten sächsische Behörden auf welchem Weg Kenntnis über den tatsächlichen Veranstaltungsort und wie viele Beamte welcher Einheiten waren zu welchem Zeitpunkt zu welchem Zweck in Grünhain im Einsatz? Die einsatzführende Polizeidirektion (PD) Chemnitz erhielt am 8. Juni 2018 auf dienstlichem Weg Kenntnis von dem Veranstaltungsobjekt. Die Ortspolizeibehörde wurde am selben Tag telefonisch durch die PD Chemnitz informiert. Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACH SEN Die Polizeidirektion Chemnitz führte im Zeitraum 9. Juni 2018, 14:30 Uhr bis zum 10. Juni 2018, 00:30 Uhr einen Polizeieinsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch. Dabei wurden Polizeibedienstete wie folgt eingesetzt: Dienststelle/ Anzahl Einsatzauftrag Organisationseinheit (teilweise gerundet) PD Chemnitz/Inspektion Zentrale Dienste 7 Führung und Führungsstab PD Chemnitz/Inspektion Zentrale Dienste 20 Raumschutz PD Chemnitz/Kriminalpolizeiinspektion 6 Aufklärung PD Chemnitz/Inspektion Zentrale Dienste und 50 Kontrollen Präsidium der Bereitschaftspolizei/Einsatzeinheiten PD Chemnitz/Kriminalpolizeiinspektion 11 Ermittlungen, Gefangenensammelstelle Der Staatsregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 5: In welchem Rahmen wurden durch die Beamten Personenkontrollen durchgeführt , welche weiteren polizeilichen Maßnahmen wurden ggf. ergriffen und inwieweit wurden im Rahmen des Einsatzes oder im Nachgang ggf. wie viele Ermittlungsverfahren aufgrund welchen Straftatvorwurfs eingeleitet? Der Polizeivollzugsdienst führte an drei Orten, die zum Veranstaltungsobjekt führten, Kontrollen durch. Im Übrigen wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/13693 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2018-07-11T10:51:19+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes