STAATSIVIINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzelchen (bitte bei Antwort angeben) 10408t13t1247 - KLR ñTnEw¡l- W SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡lalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, /¿ ',tutizote Kle-ine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS gO/DIE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6113725 Thema: Funkzellenabfragen in Sachsen 2017 TOB Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche sächsischen Strafverfolgungsbehörden haben se¡t dem 1. Januar 2017 eine Erhebung von Verkehrsdaten nach $ 1009 SIPO an welchen Tagen für welche Funkzellen zur Verfolgung welcher Straftaten in w¡e v¡elen Fällen angeregt, beantragt und nach Anordnung welches Gerichts durchgeführt? Frage 2: Wie viele Verkehrsdaten wurden nach Ziller 1 und 2 jeweils erhoben? Frage 3: Wie viele Rufnummerninhaber waren jeweils betroffen? MIT 1' a , JUS'nzvottZUcsBEAMTÊ I'I'll'tâfJOB.MTT.T.DE Hausanschrlft: Sächsisches Staatsmln¡ster¡um der Just¡z Hospitalstraße 7 01097 Dresden Br¡efpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/sm j Verkehrsvefblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindortengerechter Zugang über Einfahrt Hospltalstraße 7 *Zugang für elektronisch sign¡erte sow¡e lûr verschlüsselte elêktronische Doku. mente nur über das Elektronischg Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähers lnformationsn untêr ww.egvp.deSeite'l von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ß91!-\Ë:d w Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Gemäß der Regelungen in S 1009 Abs.4 Strafprozessordnung (SIPO) a.F., $ 100b Absatz 5 StPO, die gemäß $ 12 Abs.2 Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) bis zum 31 . Dezember 2017 weiter galten, wird zu sämtlichen, in den einzelnen Bundesländern durchgeführten Maßnahmen gemäß S 1009 Abs. 1 SIPO - Verkehrsdatenabfragen bezogen auf eine bestimmte Rufnummer und Funkzellenabfragen - beim Bundesamt für Justiz jährlich eine Statistik erhoben, in der allerdings die Anzahl und der Umfang nichtindividualisierter Funkzellenabfragen und die Anzahl der für diese Maßnahme von den Staatsanwaltschaften bei den Gerichten gestellten Anträge auf Anordnung dieser Maßnahme nicht gesondert ausgewiesen werden. Durch das am 18. Dezember 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten wurde in I 101b SIPO die statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten neu und umfangreicher geregelt. Gemäß $ 12 Abs. 2 EGSTPO ist die statistische Übersicht nach $ 101 b SIPO allerdings erstmalig für das Berichtsjahr 2018 zu erstellen. lm Zeitraum vom 1 . Januar 2017 bis zum 14. Juni 2018 wurden zu 689 Ermittlungsverfahren insgesamt 751 Beschlüsse für (nichtindividualisierte) Funkzellenabfragen realisiert . Eine Aufschlüsselung der Ermittlungsverfahren nach der die Maßnahme beantragenden Behörde kann der Anlage entnommen werden. ln diesem Zusammenhang wurden im oben genannten Zeitraum Verkehrsdaten aus 28.139 konkret benannten Funkzellen und von 167 Tatorten, bei denen die betroffenen Funkzellen durch die drei Netzbetreiber ausgewählt wurden, erhoben. lm Ergebnis wurden durch die Netzbetreiber ca. 28.000 Verkehrsdatendateien mit den im Erhebungszeitraum durchgeführten Telekommunikationsvorgängen zu den konkret benannten Funkzellen sowie circa 500 Verkehrsdatendateien zu den im Erhebungszeitraum durchgeführten Telekommunikationsvorgängen für jeweils mehrere Funkzellen übermittelt . Von einer weitergehenden Beantwortung der Fragen wird wegen des hierfür unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Der Staatsregierung selbst liegen die erfragten lnformationen über die oben stehende Antwort hinaus nicht vor. Eine die angefragten Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUÀ4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN FAt-\I*irl w Daten umfassende Statistik zu durchgeführten nichtindividualisierten Funkzellenabfragen wird in Sachsen nicht geführt. Die vollständige Erhebung aller angefragten Parameter würde daher den Abgleich der Verfahrensdaten mit den lnhalten der zugehörigen Antwortdateien erfordern, wofür jede einzelne der circa 28.500 Verkehrsdatendateien entsprechend der Fragestellungen ausgewertet werden müsste. Für eine solche umfangreiche Auswertung ist ein Zeitansatz von mindestens 30 Minuten je Verkehrsdatendatei anzusetzen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei der Polizei anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 1.781 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Darüber hinaus müssten zur Feststellung der jeweiligen Anlasstatbestände von den sächsischen Staatsanwaltschaften die einzelnen, unter Umständen sehr umfangreichen , häufig mehrere Bände umfassenden, nicht elektronisch geführten Verfahrensakten der oben genannten 689 Ermittlungsverfahren gesichtet, die dort enthaltenen, jedoch aktentechnisch nicht besonders ausgewiesenen bzw. gekennzeichneten Gerichtsbeschlüsse , durch die jeweils die Funkzellenabfragen gerichtlich angeordnet wurden , herausgesucht und diese im Anschluss inhaltlich ausgewertet werden, um anhand der jeweils im Beschlusstenor und in den Beschlussgründen enthaltenen Angaben die angefragten Parameter beantworten zu können. Diese Aktenauswertung müsste durch einen Staatsanwalt durchgeführt werden, um eine der Beantwortung fachlich und inhaltlich genügende Aktenauswertung sicherstellen zu können. lm Hinblick auf die erfragten angeregten und beantragten Fälle einer Erhebung von Verkehrsdaten nach $ 1009 SIPO wäre zur vollständigen Beantwortung der Frage die Durchsicht und händische Auswertung aller Verfahren erforderlich, die eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in S 100a Abs. 2 SIPO bezeichnete Straftat (Katalogtat), zum Gegenstand haben. Bereits die Durchsicht und händische Auswertung aller Verfahren, denen eine Katalogtat zugrunde liegt, kann von den Staatsanwaltschaften nicht geleistet werden. So sind für den Berichtszeitraum in den Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften allein mit den Tatvorwürfen des Raubes und der Erpressung nach S$ 249 bis 255 SIGB (S 100a Abs. 2 Zfi.1k StPO) 2.067 Ermittlungsverfahren erfasst. Die beispielhafte Auswahl nur einer Katalogtat zeigt, dass die Durchsicht und händische Auswertung aller relevanten Verfahrensakten unzumutbar ist. Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUì\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I ßEÚI \vrlÈlMI L...\vlJlËry lm Ergebnis wären zur vollständigen Beantwortung der Fragen umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen . Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Fragen erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits wurde auch berücksichtigt, dass das parlamentarische lnformationsinteresse vorliegend nicht vollständig zurücktreten musste. Vielmehr wurde durch die Übermittlung der mit noch vertretbarem Aufwand recherchierbaren Daten dem verfassungsrechtlich hohen Rang des lnformationsrechts weitestmöglich Rechnung getragen. Eine weitergehende Beantwortung würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Staatsanwälten in allen sächsischen Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft Dresden sowie Polizeibeamte beim Landeskriminalamt Sachsen, die für laufende Ermittlungen nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei ihrer Abwägung daher zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Beantwortung der Fragen unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege und Funktionsfähigkeit der Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Welche Bestandsdaten wurden nach S 112 TKG jeweils erhoben? Von einer Beantwortung der Frage wird ebenfalls wegen des hierfür unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Der Staatsregierung selbst liegen die erfragten lnformationen nicht vor. Die Erhebung von Bestandsdaten im Zusammenhang mit der Auswertung der seitens der Netzbetreiber übermittelten Verkehrsdaten wird zwar in Zuständigkeit der ermittlungsführenden Stellen durchgefuhrt . Eine statistische Erfassung dahingehend, welche Bestandsdaten im Einzelfall erho- Seite 4 von 5 STAATSì\4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñEl-\H#N#w ben wurden, erfolgt jedoch nicht. Für die Beantwortung der Frage müssten daher durch die ermittlungsführenden Stellen sämtliche Akten zu den betroffenen 689 Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. lm Ergebnis wären zur Beantwortung der Frage umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Polizei, der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern , Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei der Polizei bzw. den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu 689 Ermittlungsverfahren anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 43 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Die Staatsregierung kam daher, unter Berücksichtigung des oben dargestellten Maßstabes, bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege und der Funktionsfähigkeit der Polizei nicht zu leisten ist. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage Tabellarische Aufstel I ung Seite 5 von 5 Anlage zu Drs. 61 13725 Stand: 15. Juni 2018 Statistisch erfasst werden alle Maßnahmen nach 5100g StPO, deren Umsetzung frühestens und spätestens im angegebenen Zeitraum begonnen und bei denen der Status "beauftragt" erreicht wurde. *Ermittlungsverfahren, bei denen in mehreren Berichtsjahren Beschlüsse für Funkzellenabbfragen erlassen wurden, sind in dieser übersicht ggf mehrfach erfasst. Anzahl Beschlüsse 122 186 34 50 83 1 476 45 150 21 1 I 38 2 275 751 Anzahl Ermittlungsverfahren* 111 176 32 32 75 1 427 40 147 2 1 19 33 2 262 689 zuständi ge Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft Dresden Staatsanwaltschaft Leipziq Staatsanwaltschaft Zwickau Staatsanwaltschaft Görlitz Staatsanwaltschaft Chem nitz Generalstaatsanwaltschaft Dresden Summe Staatsanwaltschaft Dresden $laatsanwaltschaft Lei pzig Staatsanwaltschaft Zwickau Staatsanwaltschaft Görlitz Staatsanwaltschaft Chem n itz Generalstaatsanwaltschaft Dresden Summe Berichtszeitraum 01.01.2017 bis 31 .12.2017 01 .01 .2018 bis 14.06.2018 Gesamt KA 6-13725 Anlage 6-13725 2018-07-12T07:32:03+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes