STAATSMINISTERìUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6113728 Thema: Bitten von Einrichtungen um Zuweisungen von Geldauflagen aus sächsischen Strafverfahren Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auttrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Einrichtungen haben bei welchen Gerichten und welchen Staatsanwaltschaften bzw. beiwelchen Richtern und welchen Staatsanwälten in welchem Umfang um eine Zuweisungen von Geldauflagen aus Strafverfahren an sich gebeten? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2016 und 20171 Frage 2: Wie häufig und in welchem Umfang wurde den Bitten ¡. S. d. Frage 1. entsprochen und an gemeinnützige Einrichtungen welche Zuweisungen getätigt ? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2016 und 2017) wt\l[tlr w Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzelchen (bitte bei Antwort angeben) '1040E/13/1251 - KLR Dresden, /¿. Juti 2018 TOB MIT 1' o , lusTlzvortzuosBEAMTE WWlilJOB'MIT.'.DE Hausanschrift: Sächsisches Staatsminister¡um der Justiz Hosp¡talstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.just¡z.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichên mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Ffage 3: Parken und behinderten-gerechter Zugang über Wie konkret prüft die Staatsreg¡erung, in welchem Umfang den Bitten der EinrahrtHospitalstraße7 Einrichtungen i. S. d. Frage 1. nachgekommen wird? .ÍJ,gtråiit*ilíi:'åiHiflii:#äil: msnte nur über das Elektronischs Ger¡chts- und Verwaltungspostfach; nåhere lnformationen unter www'egvp.deSeite 1 von 3 STAATSI\4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I ñEl-I \f'¡rllw Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Eine Beantwortung der Fragen 1 und 2 ist nicht möglich. Der Staatsregierung liegen keine Daten dazu vor, welche Einrichtungen bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften bzw. direkt bei Richtern oder Staatsanwälten um Zuweisungen von Geldauflagen aus Strafverfahren gebeten haben. Sofern Einrichtungen im abgefragten Zeitraum an die Staatsanwaltschatten oder Gerichte herangetreten sind, um um eine Zuweisung von Geldauflagen aus Strafverfahren zu beten, erfolgt keine Erfassung solcher Kontaktaufnahmen . Eingehende Gesuche der gemeinnützigen Einrichtungen werden weder registriert noch statistisch erfasst. Soweit dem Oberlandesgericht im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit für die Führung der Liste gemeinnütziger Einrichtungen nach Ziffer I der VwV Geldauflagen im Einzelfall Werbematerial von gemeinnützigen Einrichtungen mit der Bitte um Verteilung zugegangen ist, wurde dieses jeweils mit dem Hinweis an den Absender zurückgeleitet, dass eine Weiterleitung des Materials aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Betracht komme. Auch dazu wurden Daten weder erfasst noch gespeichert. Dementsprechend liegen der Staatsregierung auch keine Erkenntnisse dazu vor, ob und in welchem Umfang derartigen Bitten gemeinnütziger Einrichtungen um Zuweisung von Geldauflagen nachgekommen wurde. Eine Prüfung im Sinne von Frage 3 findet daher ebenso wenig statt Frage 4: Wie häufig und in welchem Umfang wird durch die Staatsregierung geprüft, ob es zu Auffälligkeitenn sei es hinsichtlich Höhe oder Häufigkeit, bei Zuweisungen im oben genannten Sinne kommt und sind bei solchen Prüfungen bereits Auffälligkeiten festgestellt worden? Wenn jan mit welchen Konsequenzen? Frage 5: Wie stellt es die Staatsregierung sicher, dass es bei Zuweisungen im oben genannten Sinne nicht zu Bevorzugungen von einzelnen Einrichtungen kommt? Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñrrL\il w Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Soweit Zuweisungen von Geldauflagen durch die Staatsanwaltschaften betroffen sind, wurden die Dezernenten der Staatsanwaltschaften durch die Behördenleiter darauf hingewiesen, dass grundsätzlich solche Einrichtungen bedacht werden sollen, deren Daten in der Liste der gemeinnützen Einrichtungen erfasst sind. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, bis zum 31. Januar jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr über die Höhe der zugewiesenen und der tatsächlich eingegangenen Beträge zu berichten . Eine Überprüfung der Einhaltung des vorgenannten Prinzips erfolgt sowohl durch die Behördenleiter als auch im Rahmen der regelmäßig durch die Generalstaatsanwaltschaft durchzuf ührenden Geschäftsprüf ungen. Soweit Zuweisungen von Geldauflagen durch die Gerichte betrotfen sind, sind Vorgaben an Richter dahingehend, welche gemeinnützige Einrichtung Zuweisungen erhalten sollen, wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht zulässig. Bereits aus diesem Grund kann nicht sichergestellt werden, dass die Gerichte alle gemeinnützigen Einrichtungen gleichmäßig berücksichtigen. Die Prüfung durch das Oberlandesgericht im Sinne von Frage 4 beschränkt sich auf die Vorgaben der VwV Geldauflagen. Auffälligkeiten im Hinblick auf Höhe oder Häufigkeit von Zuweisungen sind nicht bekannt geworden. Da die Einrichtungen nach Ziff. 1.6.c VwV Geldauflagen allein zur Mitteilung der Gesamthöhe zugewiesener und erhaltener Beträge verpflichtet sind, liegen zut Höhe einzelner Zuweisungen und zur Häufigkeit derselben keine Erkenntnisse vor. Die gemäß Ziller 1.11 VwV Geldauflagen auf Anforderung zu erstellenden Rechenschaftsberichte der gemeinnützigen Einrichtungen haben sich ausschließlich zur satzungsgemäßen Verwendung der zugewiesenen Gelder zu verhalten und nicht dazu, wie viele Zuweisungen und von welcher Stelle diese erfolgten . Auch insoweit sind keine Auffälligkeiten bekannt geworden. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2018-07-12T07:32:47+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes