STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13738 Thema: Elternassistenz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Einrichtungen im Freistaat Sachsen bieten Elternassistenz als ambulante Hilfe an? Angaben zur Beantwortung dieser Fragen liegen der Staatsregierung nicht vor. Von einer Abfrage bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe (Landkreise , Kreisfreie Städte und Kommunaler Sozialverband Sachsen) wurde abgesehen . Begründung: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17.01.2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte , die von den Trägern der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 der SächsGemO Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-18/517 Dresden, .41. Juli 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 der SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt (Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, 2009, S. 60). Frage 2: Welche Einrichtungen im Freistaat Sachsen bieten Elternassistenz als stationäre Hilfe an? Der Sächsischen Staatsregierung sind keine Einrichtungen bekannt, die Elternassistenz als stationäre Hilfe anbieten. Frage 3: Wie viele Mütter und Väter erhalten Unterstützung in Form von Elternassistenz? Auf die Antwort auf Frage 1 wird verwiesen. Frage 4: Welche Maßnahmen wurden durch die Staatsregierung ergriffen, um die im Freistaat Sachsen zur Verfügung stehenden Hilfesysteme bekannt zu machen? Zur Aufklärung, Beratung und Auskunft über die Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) sind nach§§ 13,14,15 SGB I die Leistungsträger, ihre Verbände und die nach Landesrecht zuständigen Stellen verpflichtet. Letztgenannte zuständige Stellen im Sinne von§ 15 Abs. 1 SGB I sind nach§ 1 SächsAGSGB die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Die Auskunfts- und Beratungspflicht über Rechte und Pflichten nach dem SGB obliegt den Rehabilitationsträgern. Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB IX werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, Informationsangebote bereitzustellen, die über die Leistungen zur Teilhabe des jeweiligen Rehabilitationsträgers, die Möglichkeiten der Inanspruchnahme und die nach § 32 SBG IX geförderten Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung Auskunft geben. Weitergehende Maßnahmen, wie z. B. die Einrichtung von Auskunftsstellen, Beratungsteams oder internetbasierte lnformationsangebote, liegen im Ermessen der Rehabilitationsträger und sollen auf die Bedürfnisse der Leistungsberechtigten ausgerichtet werden. Aufbauend auf den bestehenden Beratungsstrukturen fördert der Bund auf der Grundlage des § 32 SGB IX eine ergänzende, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung. Mit der Förderung aus Bundesmitteln in Höhe von 58 Mio. Euro p. a. bundesweit soll ein niedrigschwelliges und flächendeckendes Beratungsangebot etabliert werden, das Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen zur Verbesserung ihrer Teilhabemöglichkeiten zur Verfügung steht. Die Notwendigkeit einer qualifizierten und ausschließlich den Ratsuchenden verpflichteten Beratung, die deren Selbstbestimmung stärkt, ergibt sich aus der stärkeren Personenzentrierung und Individualisierung der Leistungen. Seite 2 von 3 SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Um die zur Verfügung stehenden Hilfesysteme, die sich aus den Pflichten der Leistungsträger und den bereits geschaffenen Maßnahmen auch seitens des Bundes ergeben, bekannt zu machen, werden zum Beispiel diese Angebote, bspw. zu Beratungsstellen, auf den Internetseiten der Staatsregierung aufgeführt und verlinkt Frage 5: Welche Fortbildungen zur Realisierung des Rechtsanspruchs auf Elternassistenz wurden und werden in den Jahren 2017 und 2018 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugend- und Sozialämter, der Familiengerichte sowie der Gutachterinnen und Gutachter, die für Familiengerichte aktiv werden, angeboten? Die Sensibilisierung der Entscheidungsträger und die Prüfung des Verbesserungspotenzials von Fortbildungsmaßnahmen für Richter zu den Hilfesystemen wurden als Maßnahmen in den Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) aufgenommen. Im Konkreten wurden die Maßnahmen wie folgt formuliert: Maßnahme 8.5.3: Sensibilisierung der Entscheidungsträger (Jugend- und Sozialämter , Familiengerichte) für die Ressourcen von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Familienaufgaben sowie für die Bedarfe von Eitern mit Kindern mit Behinderungen Maßnahme 8.5.4: Prüfung des Verbesserungspotenzials von Fortbildungsmaßnahmen für Richter zu den Hilfesystemen Die Deutsche Richterakademie wird gemäß der im März 2017 erfolgten Beschlussfassung durch die Programmkonferenz zum Fortbildungsprogramm 2018 neben den regelmäßig angebotenen Grund- und Aufbautagungen für Betreuungsrichter auch eine Tagung zu den medizinischen, pflegerischen und juristischen Aspekten von Unterbringungen , Zwangsbehandlungen und Fixierungsmaßnahmen anbieten. ln allen diesen Fortbildungen werden auch die Maßgaben der UN-BRK erörtert. Die Fortbildung von Betreuungsrichtern in Sachsen obliegt nach der VwV Fortbildung grundsätzlich dem Oberlandesgericht (OLG; fachspezifische Fortbildung). Die Umsetzung von Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Entscheidungsträger außerhalb der Gerichtsbarkeit wird derzeit mit den entsprechenden Ressorts abgestimmt. Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-07-11T10:42:04+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes