STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13740 Thema: Begleitete Elternschaft "Hilfen aus einer Hand" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Bei der Bedarfsermittlung und -feststellung sowie bei der Hilfeplanung der begleiteten Elternschaft handelt es sich um, Komplexleistungen, da verschiedene Sozialgesetzbücher und Leistungsträger berührt sind. Das Ziel der "Hilfen aus einer Hand", einheitliche Regelungen der Bedarfsermittlung sowie strukturierte Verfahren der leistungsträgerübergreifenden Hilfeplanungen werden von Fachkreisen als ganz entscheiden erachtet . So findet sich dieses Ziel auch im Aktionsplan wieder." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln wie vielen Fällen wurden im Jahr 2018 entsprechende leistungsträgerübergreifende Hilfeplanungen vorgenommen? Angaben zur Beantwortung dieser Fragen liegen der Staatsregierung nicht vor. Von einer Abfrage bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe (Landkreise , Kreisfreie Städte und Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)) wurde abgesehen. Begründung: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren , als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-18/514 Dresden, -;"""?Juli 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17.01.2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Trägern der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 der SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 der SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben , denn allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt (Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, 2009, S. 60). Frage 2: Welche Erlasse oder Verordnungen sind von der Staatsregierung entwickelt worden , um die leistungsträgerübergreifenden Hilfeplanungen unter Einbeziehung aller Akteure sowie der Betroffenen selbst zu strukturieren? Die Hilfen in der begleiteten Elternschaft liegen hauptsächlich auf den Leistungsfeldern der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe. Diese sind im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insb. in den§§ 27, 31a, 36 SGB VIII, und im SGB XII in den§§ 53 ff. SGB XII, bundesrechtlich geregelt. Für Erlasse oder Verordnungen seitens der Staatsregierung besteht keine Rechtsgrundlage. Frage 3: Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung bisher ergriffen, bzw. plant sie zu ergreifen , um das Ziel "Hilfen aus einer Hand" zu erreichen? Die Leistungen nach SGB VIII und SGB XII werden von den Landkreisen/Kreisfreien Städten als weisungsfreie Pflichtaufgabe ausgeführt. Die Staatsregierung hat keine Möglichkeit , in die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Träger der Selbstverwaltung einzugreifen. Frage 4: Welche Fortbildungen zur Realisierung des Rechtsanspruchs auf begleitete Elternschaft wurden und werden in den Jahren 2017 und 2018 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugend- und Sozialämter, der Familiengerichte sowie der Gutachterinnen und Gutachter, die für Familiengerichte aktiv werden, angeboten? Frage 5: Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung bisher ergriffen bzw. plant sie zu ergreifen , um die in 4) genannten Zielgruppen für die Thematik Begleitete Elternschaft zu sensibilisieren? Seite 2 von 3 Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Sensibilisierung der Entscheidungsträger und die Prüfung des Verbesserungspotenzials von Fortbildungsmaßnahmen für Richter zu den Hilfesystemen wurden als Maßnahmen in den Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) aufgenommen. Im Konkreten wurden die Maßnahmen wie folgt formuliert: Maßnahme 8.5.3: Sensibilisierung der Entscheidungsträger (Jugend- und Sozialämter , Familiengerichte) für die Ressourcen von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Familienaufgaben sowie für die Bedarfe von Eltern mit Kindern mit Behinderungen Maßnahme 8.5.4: Prüfung des Verbesserungspotenzials von Fortbildungsmaßnahmen für Richter zu den Hilfesystemen Die Deutsche Richterakademie wird gemäß der im März 2017 erfolgten Beschlussfassung durch die Programmkonferenz zum Fortbildungsprogramm 2018 neben den regelmäßig angebotenen Grund- und Aufbautagungen für Betreuungsrichter auch eine Tagung zu den medizinischen, pflegerischen und juristischen Aspekten von Unterbringungen , Zwangsbehandlungen und Fixierungsmaßnahmen anbieten. ln allen diesen Fortbildungen werden auch die Maßgaben der UN-BRK erörtert. Die Fortbildung von Betreuungsrichtern in Sachsen obliegt nach der VwV Fortbildung grundsätzlich dem Oberlandesgericht (OLG; fachspezifische Fortbildung). Die Umsetzung von Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Entscheidungsträger außerhalb der Gerichtsbarkeit wird derzeit mit den entsprechenden Ressorts abgestimmt. Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-07-11T10:43:48+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes