STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13750 Thema: Abschiebung und Familientrennung in Riesa am 13. Juni 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Informationen des Sächsischen Flüchtlingsrats e.V. wurden am 13. Juni 2018 eine Frau georgischer Staatsbürgerschaft mitsamt ihrem vierjährigen Sohn aus Riesa abgeschoben. Abschiebeflughafen soll nach Angaben des Ehemanns Leipzig / Halle gewesen sein. Ihr Ehemann sowie der siebenjährige Sohn blieben in Riesa, die Familie wurde so getrennt. Das Klageverfahren gegen den offensichtlich unbegründeten Bescheid ist zum Zeitpunkt der Anfrage am Verwaltungsgericht Dresden anhängig." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchen Behörden nahm die Polizei Kontakt auf nachdem die Beamrinnen durch die Abwesenheit des siebenjährigen Sohnes verunsichert waren, ob sie das Grundrecht der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz einschränken sollen, und welche Behörde stimmte schlussendlich dem Vollzug der Familientrennung zu? Nach dem Zugriffsversuch am 13. Juni 2018 informierten die eingesetzten Polizeibeamten die Zentrale Ausländerbehörde Chemnitz (ZAB) darüber, dass der siebenjährige Sohn der Familie nicht anwesend sei. Die ZAB ordnete daraufhin die Familientrennung an. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/172 Dresden, J Juli 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wer entschied über die Konstellation der Familientrennung, also dass es Mutter und vierjähriger Sohn sein müssen, die abgeschoben werden und ist es bei Abschiebungen „üblich", dass Familien, die erfahren, dass sie getrennt werden, keine Wahl bezüglich der Konstellation haben? Die ZAB entschied, dass das jüngste Kind zusammen mit der Mutter abgeschoben wird, während der Vater im Bundesgebiet verbleibt. Die Entscheidung, in welcher Konstellation abgeschoben wird, wird in der Regel unter Berücksichtigung des Alters der abwesenden bzw. verbleibenden Kinder und aufgrund der sonstigen Umstände des Einzelfalls getroffen. Trennungsvorschläge aus der Familie werden in die Entscheidungsfindung einbezogen. Frage 3: Welche Behörden wussten von der im BAMF-Bescheid dokumentierten Augenerkrankung des siebenjährigen Sohnes und wurden entsprechende Vorkehrungen von Seiten der Zentralen Ausländerbehörde beziehungsweise der Ausländerbehörde Meißen getroffen, die medikamentöse Versorgung des Sohnes während der Abschiebung sicherzustellen? Die ZAB und die Ausländerbehörde des Landkreises Meißen waren über die Augenerkrankung des Kindes unterrichtet. Die Abschiebung des betroffenen Kindes ist nicht erfolgt. Grundsätzlich werden Chartermaßnahmen ärztlich begleitet, um eine medizinische Versorgung während der Maßnahme abzusichern. Frage 4: Warum wurde der Familie für den 12. Juni 2018 von Seiten der Ausländerbehörde ein Termin zur Erstberatung über die „freiwillige Ausreise" vorgeschlagen, obwohl offenbar doch aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich bereits in der Vorbereitung befanden und ab wann ist es in diesem Zusammenhang üblich, dass die Zentrale Ausländerbehörde die Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abbricht, wenn die Betroffenen gegenüber der lokalen Ausländerbehörde signalisieren , sie wollten „freiwillig ausreisen" beziehungsweise an welchem Punkt der Vorbereitung der freiwilligen Ausreise erfährt die Zentrale Ausländerbehörde davon ? Ein Termin zur Rückkehrberatung kann jederzeit vereinbart werden, unabhängig vom Stand des Asylverfahrens. Die Teilnahme an der Beratung ist freiwillig, der Termin entfaltet aber keine aufschiebende Wirkung. Er hat auch keine Auswirkungen auf eine bestehende vollziehbare Ausreisepflicht. Ausreisepflichtige werden durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Frist zur Wahrnehmung der freiwilligen Ausreise belehrt. Betroffene, die innerhalb dieser Frist nicht freiwillig ausreisen, müssen nach deren Ablauf jederzeit mit ihrer Abschiebung rechnen. Durch die ZAB wird der geäußerten Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Ablauf der Frist nur dann Vorrang vor der Abschiebung eingeräumt , wenn die Betroffenen tatsächliche Bemühungen zeigen und der Abschiebungstermin unmittelbar bevorsteht. Ein „Signalisieren" reicht nicht aus. Hier nahm die Familie den Beratungstermin zur freiwilligen Ausreise unentschuldigt nicht wahr. Ein fester Ausreisetermin lag ebenfalls nicht vor. Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Frage 5: Warum begleitet Abschiebungen der Zentralen Ausländerbehörde kein*e Dolmetscherin? Im Rahmen von Chartermaßnahmen werden stets Dolmetscher eingesetzt. Bei Abschiebungen außerhalb von Chartermaßnahmen helfen in Landessprache verfasste Handzettel, die Betroffenen über das weitere Procedere der Abschiebung zu informieren . Mit freundlichen Grüßen in VerXtung Dr. Eva -Maria St nge Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-07-16T07:32:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes