STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Frage 1: ln wie vielen Fällen wurden durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Freistaat Sachsen in den Jahren 2016 und 2017 Ermlttlungsverfahren gegen Journalistinnen und Journalisten eingeleitet, die den Vorwurf strafbaren Handelns im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Verbreitung von Nachrichten sowie Pressebeiträgen oder der Recherche hierzu beinhalten? (E[-\KrdMw Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1254 - KLR Dresden, /c. Juli 2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Antje Feiks (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6113752 Thema: Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Journalistinnen und Journal ¡sten und d¡e Wahrung der Meinungs-, lnformat¡ons- und Pressefreiheit in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: ¡ JUSTIZVOTLZUGSBEAMTE u,l/l,ìllJoB.M¡T.J.DE Hausanschrift: Sächsisches Staatsm¡n¡sterium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Br¡efpost r.¡ber Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Der Beantwortung der Fragen liegen die im Wege einer Recherche im Polizeili- (ffi:ï:äii:,,' chen Auskunftssystem Sachsen (PASS) gewonnen Erkenntnisse zugrunde. 3,6,7' 8' 11 Parken und beh¡ndertengerechter Zugang über Einfahrt Hosp¡talstraße 7 *Zugang für elektronisch signierte sowie f úr verschlússelte eleklronische Dokumente nur über das Elektronische Ger¡chts- und Verwaltungspostfach; nähere lnlormat¡onen unter w.egvp.de TOB MIT 1' O Seite 1 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñar-\]s¿]_ w lm PASS können hierbei Angaben zum ,,erlernten Beruf" bzw. zu der,,ausgeübten Tätigkeit" als freiwillige Angaben des Tatverdächtigen in einem Freitextfeld erfasst werden. Mit Datenbestand vom 25. Juni 2018 sind im PASS 70 aufgeklärte Straftaten erfasst, welche in den Jahren 2016 und 2017 zur Anzeige gebracht wurden und bei denen zu den Tatverdächtigen lnformationen zu einer journalistischen Tätigkeit im vorgenannten Sinne erfasst sind. lm Zuge eine Einzelfallauswertung wurde sodann geprütt, ob die Straftaten im Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Dies war in 15 Fällen der Fall. Soweit danach gefragt ist, ob darüber hinaus beiden sächsischen Staatsanwaltschaften weitere Ermittlungsverfahren im Sinne von Frage 1 eingeleitet und geführt wurden, wird wegen des zur Beantwortung erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes von der Beantwortung abgesehen. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellungen findet bei den sächsischen Staatsanwaltschaften nicht statt. Daten, die Auskunft zu dem von der Abgeordneten angefragten Phänomenkreis geben, sind vor dem Hintergrund der Papieraktenführung im Strafverfahren in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften nicht recherchierbar. Handlungen innerhalb dieses Phänomenkreises können aufgrund von zahlreichen Straftatbeständen unter Strafe gestellt sein. Es sind eine Vielzahl von Straftatbeständen denkbar, die Journalistinnen und Journalisten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Verbreitung von Nachrichten sowie Pressebeiträgen oder der Recherche hierzu theoretisch erfüllen könnten. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die manuelle Auswertung aller in Betracht kommender Ermittlungsverfahren erfordern. Allein wegen der Tatvorwürfe der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung (gg 185 - 187 Strafgesetzbuch) ermittelten die sächsischen Staatsanwaltschaften im abgefragten Zeitraum gegen 18.638 bekannte Beschuldigte. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten daher die Papierakten aller gegen diese Beschuldigten eingeleiteten Ermittlungsverfahren händisch durchgesehen und ausgewertet werden. Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ß81-\Yrï w Eine solche Auswertung ist nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung allein dieser Akten zu insgesamt 18.683 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 1.168 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine Beantwortung der Frage würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Staatsanwaltschaften, die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Frage 2: ln welchen Fällen wurde die Staatsregierung auf direktem, etwa durch Petitionen, Zuschriften , sonstige Befassungen, oder indirektem Wege über ihr zugängliche Berichterstattung , Medienmeldungen und Nachrichtenauswertung mit dem Vorwurf betroffener Journalistinnen und Journalisten sowie deren berufsständischen Vertretungenn Verbände oder sonstige Organisationsformen, dass durch das herausgehoben repressive Vorgehen sächsischer Strafverfolgungsbehörden die Meinungs-, lnformations - und Pressefreiheit verletzt werde, konfrontiert? Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN FBI- Nä:rffiw Frage 3: ln welcher Weise hat die Staatsregierung hierauf ggf. reag¡ert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die Fragen werden im Kontext mit der Uberschrift der Kleinen Anfrage und der Frage 1 so verstanden, dass ausschließlich solche Maßnahmen sächsischer Strafverfolgungsbehörden gemeint sind, die sich gegen Journalistinnen und Journalisten in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren richteten. Dies vorangestellt nehme ich auf die die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr.617716 Bezug. Von einer weitergehenden Beantwortung der Fragen wird wegen des hierfür unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Weitergehende Erkenntnisse im Sinne der Fragen 2 und 3 liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Weder im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern, noch im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz wird eine Statistik im Sinne der Fragestellung geführt. Für den Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern müssten - für eine vollständige Beantwortung der Fragen - zunächst alle durch die Zentrale Beschwerdestelle der sächsischen Polizei (ZBSt) erfassten Beschwerden und sonstigen Anliegen händisch durchgesehen werden. Allein im Zeitraum 2016 und 2017 - der, da die Abgeordnete für die Fragen 2 und 3 keine zeitliche Einschränkung vorgibt, nur einen Bruchteil ausmacht - wurden von der ZBS| 421 Beschwerden und 860 sonstige Anliegen bearbeitet, die einer manuellen Auswertung unterzogen werden müssten. Es müssten allein für diesen Zeitraum 1.281 Akten aus der Registratur beschafft, gesichtet, den Fragestellungen entsprechend ausgewertet, die Ergebnisse entsprechend schriftlich dokumentiert und wieder zurück verfügt werden. Selbst wenn man für eine solche Auswertung einen minimalen Zeitaufwand von lediglich 5 Minuten je auszuwertender Akte ansetzt, wird der für die händische Auswer- Seite 4 von 5 STAATSI\4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN RE,I-\st#Mw tung allein dieser Akten anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 13 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Für den Zuständigkeitsbereich des sächsischen Staatsministeriums der Justiz müssten, um die Fragen vollständig beantworten zu können, zunächst alle Vorgänge die Petitionen, Zuschriften , Anfragen, Beschwerden etc. betreffen können durchgeschaut werden. Allein im Zeitraum 2016 und 2017, der wiederum nur einen Bruchteil ausmacht, betrifft dies mindestens 972 Vorgänge. Zwar werden die Akten elektronisch geführt, ob eine Petition, Eingabe, Beschwerde oder sonstige Anfrage von einer Journalistin oder einem Journalisten stammt und ob diese prozessuale Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden betreffen, kann nicht ermittelt werden, ohne das die jeweiligen Vorgänge einzeln gesichtet werden. Auch für eine solche Auswertung wären demnach umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz notwendig. Die Vorgänge müssten einzeln gesichtet, den Fragestellungen entsprechend ausgewertet und die Ergebnisse entsprechend schriftlich dokumentiert werden. Selbst wenn man für eine solche Auswertung wiederum einen minimalen Zeitaufwand von lediglich 5 Minuten je auszuwertendem Vorgang ansetzt, wird der für die händische Auswertung allein dieser Vorgänge anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 10 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Fragen erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 5 von 5 2018-07-11T10:49:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes