Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29101073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERl UM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERK EHR Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/13778 Thema: Eigentum an öffentlichen Straßen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Grundstücke öffentlicher Straßen nach dem Sächsischen Straßengesetz befinden sich noch im Eigentum des Volkes? (Bitte die Antwort nach Straßenklassen getrennt aufschlüsseln ) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie könnten nur durch eine aufwändige Recherche erlangt werden , deren Aufwand die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet , Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren , den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten , so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen , was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann . Seite 1 von 3 ~SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-1053/40/78 Dresden , 1 8. JULI 2018 ... Zertrhkat seit 2006 audlt bcrufundfamllie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung Zu erreichen m1t den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil sämtliche Straßenklassen nach § 3 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG), also Staatsstraßen, Kreis- und Gemeindestraßen sowie sonstige öffentliche Straßen recherchiert werden müssten. Es gibt keine ganzheitliche Erfassung von Straßenflurstücken im Freistaat Sachsen über alle Straßenklassen hinweg. Eine elektronische Recherche ist nicht möglich. Für die einzelnen Straßenklassen ist der Aufwand lediglich für die Staatsstraßen darstellbar , bei denen der Freistaat als Baulastträger fungiert . Im Freistaat Sachsen gibt es 4 . 750 km Staatsstraßen mit ca. 41.000 Flurstücken. Für die Beantwortung müssten darüber hinaus sämtliche Straßenflurstücke der weiteren Straßenbaulastträger, also Landkreise und Gemeinden, abgefragt und aufbereitet werden . Der Zeitaufwand allein für die Staatsstraßengrundstücke wird auf 13.666 Stunden geschätzt. Zu jedem Flurstück müsste ein Abgleich mit dem Grundbuch gemacht werden . Dafür wird ein Zeitaufwand von 20 Minuten pro Flurstück geschätzt. Ausgehend von einer 40 - Stunden - Woche sind daher 85,4 Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten . Für die kommunalen Straßen kann der Zeitaufwand nicht benannt werden, da die Anzahl der kommunalen Straßenflurstücke nicht bekannt ist. Frage 2: Warum ist bis heute keine Zuordnung dieser Straßengrundstücke zu den jeweiligen Trägern der Straßenbaulast erfolgt? Dazu liegen für Straßen, die nicht in der Baulast des Freistaates Sachsen liegen, keine Erkenntnisse vor. Die Vermögenszuordnung an öffentlichen Straßen, die zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung bereits Straßenflurstücke waren , richtet sich nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenen Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG). Durch den jeweiligen Träger der Straßenbaulast sind Grundbuchberichtigungsanträge zu stellen. Bei den in der Baulast des Freistaates Sachsen liegenden Staatsstraßen stellt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Grundbuchberichtigungsanträge, wenn es im Zusammenhang mit konkreten Straßenbaumaßnahmen von dem Erfordernis, das Grundbuch zu berichtigen , erfährt. Zwar soll der Straßenbaulastträger nach § 13 Abs. 1 SächsStrG auch grundsätzlich das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben. Da die Rechtmäßigkeit der Wahrnehmung der Straßenbau- und unterhaltungslast jedoch von der Eigentumszuordnung nicht berührt wird (siehe Antwort zu Frage 3), die Erledigung von Aufgaben im Vorhabens bezogenen Grunderwerb höhere Priorität hat und die personellen Kapazitäten begrenzt sind , veranlasst das Landesamt für Straßenbau und Verkehr derzeit keine vorhabensunabhängigen Grundbuchberichtigungen für ehemals volkseigene Straßenflurstücke. Frage 3: Wer hat bis heute den Ausbau und Unterhalt dieser Straßengrundstücke auf welcher Gesetzes- und Haushaltgrundlage finanziert? Die Bau- und Unterhaltungslast an öffentlichen Straßen richtet sich nach den §§ 44, 47, 48 sowie § 51 SächsStrG. Das Eigentum am Straßenflurstück ist dafür nicht entscheidend , sondern allein die Widmung gemäß § 2 Abs. 1 SächsStrG in Verbindung mit § 6 und§ 53 SächsStrG. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHSEN Frage 4: Was unternimmt die Staatsregierung, um die Zuordnung und den Eigentumswechsel zu den jeweiligen Trägern der Straßenbaulast zu verwirklichen ? Frage 5: Bis wann rechnet die Staatsregierung damit, dass die unter Frage 4. genannte Rechtspflicht erledigt sein wird? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Gemäß § 13 Abs. 1 SächsStrG soll der Träger der Straßenbaulast zwar grundsätzlich auch das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben. Die Rechtmäßigkeit der Wahrnehmung der Straßenbau- und unterhaltungslast wird von der Eigentumszuordnung jedoch nicht berührt (siehe Antwort zu Frage 3). Daher gibt es auch keine zeitlichen Vorgaben der Staatsregierung zur abschließenden Grundbuchberichtigung der früheren volkseigenen Flächen. Zu der Frage, wann die Grundbuchberichtigung erledigt sein wird , liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. ~ ·t freu dlichen Grüßen In V r tung ;:,./ 4_;.o/ Dr. Eva-Maria Stange Seite 3 von 3 2018-07-18T10:43:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes