Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 101073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/13780 Thema: Staugeschehen an Straßenbaustellen und überlasteten Straßenabschnitten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es in Sachsen Verkehrsanalysen zum Staugeschehen auf Bundes- und Landesstraßen (wie z. B. Anzahl von Staus pro Jahr und Straße, Anzahl der dadurch betroffenen Verkehrsteilnehmer , Zeitverluste in Summen der Betroffenen, Kosten durch Zeitverluste, Spritverbrauch und sonstige Folgen) infolge von Baustellen und Überlastungen durch zu viel Verkehr ? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, wann werden solche Analysen in Angriff genommen? Verkehrsanalysen zum Staugeschehen auf Bundes- und Staatsstraßen infolge von Baustellen und Überlastungen durch zu viel Verkehr existieren nicht. Ein Erfordernis zur Durchführung solcher Analysen wird derzeit nicht gesehen. Frage 2: Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, die Folgen von Baustellenstaus und sonstigen Staus auf ein erträgliches Maß zu reduzieren und werden diese mit welchem Erfolg bereits eingesetzt? Im Rahmen der Baustellenplanung werden grundsätzlich auch Überlegungen zu bauzeitlichen Verkehrsführungen durch die Straßenbaubehörden angestellt und mit den zuständigen Verkehrsbehörden vorabgestimmt. Neben der Zielstellung , funktionsfähige Verkehrsführungen für die Baustellen zu schaffen , steht dabei vor allem auch das Zusammenspiel und die zeitliche Verkettung regionaler und überregionaler Baustellen im Vordergrund . Um die Effekte baustellenbedingter Stauerscheinungen darüber hinaus zu reduzieren , werden beispielsweise Straßenbauarbeiten soweit möglich in Seite 1 von 3 ~SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61 -1053/40/81 Dresden, 1 7. JULI 2018 , r Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamllic Hausanschrift: Sächsisches Staatsmi nisterium fü r Wirtsc haft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen : Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstra ße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SSACHsEN Ferienzeiten verlagert, da das Verkehrsaufkommen innerhalb dieser Zeit deutlich niedriger als außerhalb der Ferien ist. Die Verlagerung von Bauarbeiten in verkehrsschwache Tageszeiten zur Stauvermeidung bzw. der 24-Stunden-Betrieb zur Baustellenbeschleunigung sind in der Praxis nur einzelfallbezogen umsetzbar oder haben sich teils nicht bewährt. Neben technologischen Herausforderungen und erhöhten Baukosten sind vor allem die begrenzten Kapazitäten der Baufirmen hinsichtlich der Abdeckung eines regulären Nachtschicht- bzw. 3-Schicht-Betriebs die Ursache, dass diese Ausschreibungen häufig ohne Angebot bleiben. Die Umsetzung solcher Maßnahmen wird daher einzelfallbezogen nur in Ausnahmefällen vorgesehen und möglich sein. Zu sonstigen Stauerscheinungen besteht seitens der Staatsregierung lediglich mittelbar die Möglichkeit der Einflussnahme, soweit dies beispielweise Kapazitätsengpässe des Verkehrsablaufes unter Normalbetrieb betrifft, die Indiz für einen bestehenden Ausbaubedarf sein können . Für den Bereich der Staatsstraßen wurde mit Aufstellung der „Ausbau- und Erhaltungsstrategie Staatsstraßen 2030" der konkrete Ausbaubedarf ermittelt, um Engpässe und somit Staurisiken im dortigen Hauptnetz zu beseitigen . Für den Bereich der Bundesstraßen wurden ausbaubedürftige Streckenabschnitte bei der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes angemeldet. Frage 3: Warum hat sich die Staatsregierung nicht rechtzeitig vor der Verabschiedung des Bundesverkehrswegeplans für den verstärkten Ausbau von überlasteten Bundesstraßen in Sachsen eingesetzt? Im Zuge der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans erfolgte durch die Staatsregierung die Anmeldung von 71 Neu- und Ausbauprojekten an Bundesstraßen in Sachsen. Dies beinhaltete grundsätzlich den gesamten Ausbaubedarf von überlasteten Bundesstraßen. Im Vorfeld der Projektanmeldung, im Frühjahr 2013, wurde eine Liste mit Vorschlägen zur öffentlichen Diskussion gestellt. Zusätzlich erfolgten Abstimmungen mit den Landkreisen , den Kreisfreien Städten und den Abgeordneten. Das Ergebnis sind die bekannten Projektanmeldungen für die sächsischen Bundesfernstraßen. Frage 4: Warum setzt sich die Staatsregierung nicht für die Freigabe von Standstreifen an überlasteten Autobahnabschnitten beim Bund ein? Die Freigabe von Standstreifen an Bundesautobahnen bedarf bestimmter Voraussetzungen . Der Bund hat diese mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2002 vom 5. August 2002 (Anlage) bekannt gegeben. Die Staatsregierung beabsichtigt in 2018 beim Bund eine erneute Anmeldung des Bedarfs für den achtstreifigen Ausbau der A 4 zwischen den Autobahndreiecken Nossen und Dresden-Nord sowie den sechsstreifigen Ausbau der A 4 zwischen dem Autobahndreieck Dresden-Nord und der Anschlussstelle Pulsnitz. Abhängig von der Bedarfsbewertung durch den Bund können die Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Planung temporärer Standstreifenfreigaben untersucht werden . Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHSEN Frage 5: Warum setzt sich die Staatsregierung nicht für ein Nachtfahrgebot und Tagesfahrverbot von LKW ab 7,5 Tonnen auf Autobahnen und Bundesfernstraßen zu deren Entlastung ein? Eine solche Regelung unterliegt engen rechtlichen Beschränkungen. Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung verkehrsrechtlicher Maßnahmen ergibt sich aus § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) . Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten . Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind aber nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Voraussetzung für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs ist eine Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von relevanten Rechtsgütern erheblich übersteigt. Nach § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind Bundesfernstraßen öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen. Sie haben eine besondere Netz-, Transport- und Entlastungsfunktion. Nur wenn möglichst wenige Beschränkungen vorhanden sind , können sie ihre Aufgabe, Verkehr über längere Strecken zügig zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten , erfüllen . Ein Fahrverbot für Lkw wäre daher bereits deshalb unzulässig , weil es zu einer Beschränkung der Widmung der Autobahnen und Bundesstraßen führen würde. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen müssen zudem dort ausscheiden , wo sie die Verhältnisse nur um den Preis neuer Unzulänglichkeiten an anderer Stelle verbessern könnten . Mit der Sperrung der Autobahnen und Bundesstraßen für Lkw ab 7,5 Tonnen würde sich dieser Verkehr in das nachgeordnete Netz, also auf Staatsstraßen, Kreisstraßen und sonstige öffentliche Straßen sowie in die Städte und Gemeinden verlagern . Damit wäre dort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Hinzu kommen gravierende Lärmbeeinträchtigung bzw. eine generelle deutliche Verschlechterung der Sicherheit und Lebensqualität von Anliegern der Straßen im nachgeordneten Netz. Im Ergebnis kommen die angesprochenen Verkehrsverbote für LKW ab 7,5 Tonnen auf den Bundesfernstraßen in Sachsen nicht in Betracht. Mit freundlichen Grüßen ln~#Y" Dr. Eva-Maria Stange Anlage Seite 3 von 3 2922 - 2002 Blatt 1 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen S 28/38.50.05-24/140 BASt 01 II Seitenstreifen Umnutzung BMV ARS 20/0 2 Bonn, den 5. August 2002 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/200~ a) Sachgebiet 7: Straßenverkehrstechnik und Straßenverkehrsausstattung Sachgebiet 7 .2: Technische Fragen der StVO Sachgebiet 7. 7: Verkehrsbeeinflussung Oberste Straßenbaubehörden der Länder nachrichtlich: DEGES Bundesanst alt für Straßenwesen Bundesrechnungshof Betr.: Bezug: Umnutzung des Standstreifens (Seitenstreifens) für den fließenden Verkehr 1. Mein Schreiben vom 4. April 1997 - StB 13/38.50.05-24/29 VA 97 - 2. 35. ÄndVStVR vom 14 . Dezember 2001 3. Mein Schreiben vom 5. Februar 2002 - S 28/38.50.05-24/140 BASt 01 Mit meinem Schreiben vom 4. April 1997 (Bezug 1.) hatte ich die Voraussetzungen für eine dauerhafte Umnutzung (d. h. Ummarkierung) des Seitenstreifens (Standstreifens) genannt. Anlässlich der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen verkehrsrechtlichen Neuregelungen über das zeitweise Freigeben des Seitenstreifens (Bezug 2.) hatte ich Sie mit meinem Schreiben vom 5. Februar 2002 (Bezug 3.) um Stellungnahme gebeten zu dem Entwurf eines Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau mit Regelungen zur künftigen Nutzung des Seitenstreifens von Bundesautobahnen. Ihre Stellungnahme hierzu habe ich, soweit es möglich war, berücksichtigt. Bei künftigen Überlegungen zur Nutzung des Seitenstreifens von Bundesautobahnen bitte ich Felgendes zu beachten: 1. Allgemeines Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat in meinem Auftrag eine Reihe von Forschungsarbeiten zum Themenkomplex „dauerhafte und temporäre Benutzung des Seitenstreifens für Zwecke des fließenden Verkehrs" durchführen lassen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen kommt eine generelle oder flächendeckende Umnutzung des Seitenstreifens aus Verkehrssicherheitsgründen nicht in Frage. Seitenstreifen b leiben deshalb auch zukünftig unverzichtbarer Bestandteil von Bundesautobahnen . Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Seitenstreifens darf seine Verwendung als zusät zlicher Fahrstreifen - sei es ständig oder durch tageszeitlich begrenzte Freigabe - nur sehr restriktiv angewendet werden; sie kommt auch künftig nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei müssen die Sicherheitsnachteile infolge des fehlenden Seitenstreifens gegenüber den Vorteilen, die im Gewinn einer Kapazitätserhöhung liegen, abgewogen werden. Nur wenn auf Autobahnabschnitten ständig Staus oder schwere Verkehrsstörungen auftreten, die häufig Auffahrunfälle nach sich ziehen, können die durch Umnutzung des Seitenstreifens entste- ") Veröffentlicht: VkBl. 2002, H. 20, S. 691 - 693 StB A-Z, Lfg. 8/02 henden Sicherheitseinbußen und andere Nachteile gegebenenfalls kompensiert werden . Die tageszeitlich beschränkte Freigabe des Seitenstreifens mit dem Instrumentarium der geänderten StVO hat gegenüber der dauerhaften Ummarkierung ir:h Hinblick auf die Verkehrssicherheit, den Verkehrsablauf und den Betrieb sowie aus grundsätzlichen Erwägungen eine Reihe von Vorteilen. Bei künftigen Überlegungen zur Nutzung des Seitenstreifens ist deshalb verstärkt die Möglichkeit der zeitweisen Freigabe in Erwägung zu ziehen. Mit den nachstehenden Regelungen ist keine Abkehr von der bisherigen Auffassung zur Notwendigkeit des Seitenstreifens an Bundesautobahnen (BAB) verbunden. Vielmehr sollen sie dazu dienen, Seitenstreifennutzungen verkehrssicher auszuführen und zu betreiben sowie die unterschiedlichen Aktivitäten seitens der Länder zu vereinheitlichen . 2. Generelle Voraussetzungen Unabhängig von der Art der Seitenstreifennutzung (dauerhaft oder tageszeitlich beschränkt ) ist bei einer solchen Nutzung Folgendes zu beachten: - Eine Seitenstreifennutzung kommt nur im Vorgriff auf den regelgerechten Ausbau von überlasteten BAB in Betracht. Hierzu ist es unabdingbar, dass der Ausbau der betroffenen Strecke im Bedarfsplan vorgesehen ist. Andernfalls können sich neben planungsrechtlichen Problemen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Bewertung des Ausbaubedarfs der betroffenen Strecken ergeben. - Es ist nach HBS 2001 nachzuweisen, dass in dem betrachteten Abschnitt in mindestens 30 Stunden im Jahr die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs D nicht erreicht wird. In der Regel sollten die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken bei vierstreifigen Strecken mindestens 65 000 Kfz/24 h im Querschnitt betragen. Außerdem ist nachzuweisen, dass die Kapazitätsengpässe auf der durchgehenden Strecke liegen und die Knotenpunkte die durch eine Seitenstreifennutzung entstehenden größeren Verkehrsstärken aufnehmen können. - In jedem Fall müssen die Seitenstreifen konstruktiv dem schweren Lkw-Verkehr standhalten. - Die Entwässerung muss im Hinblick auf Querneigung, Rinnen, Abläufe, Leitungen etc . funktionsfähig sein. - Der Querschnitt muss so ummarkiert oder verbreitert werden, dass alle planmäßig vom Schwerverkehr benutzten Fahr- und/oder Seitenstreifen eine Mindestbreite von 3,50 m aufweisen und ein Befahren des äußeren Randes verhindert wird (Randabbrüche ) . Für die übrigen Fahrstreifen muss eine Breite von mindestens 3,25 m gewährleistet sein. - Bei temporärem Befahren des Seitenstreifens ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Betriebszuständen ohne Seitenstreifen gemäß VwV-StVO auf maximal 100 km/h zu beschränken. Wenn durch Ummarkierungen Fahrstreifenbreiten von weniger als 3,5 m entstehen, so ist auch in den Zeiten, in denen der· Seitenstreifen nicht zum Befahren freigegeben wird, eine Geschwindigkeitsbeschränkung geboten . Bei starkem Lkw-Verkehr sind - insbesondere bei zweistreifigen Strecken - ggf. Lkw-Überholverbote erforderlich, um u. a. bei freigegebenem Seitenstreifen die Bildung einer Rettungsgasse zu ermöglichen. - Bei dauerhaften Ummarkierungen werden auf Richtungsfahrbahnen mit drei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf maximal 120 km/h für erforderlich gehalten, für Lkw-Überholverbote gilt das vorgenannte. - Pannenfahrzeuge müssen außerhalb der durchgehenden Fahrbahnen abgestellt werden können. Hierzu sind Nothaltebuchten (i.d.R. mit Notrufsäulen) etwa alle 2922 - 2002 Blatt 2 Seitenstreifen Umnutzung BMV ARS 20/02 1000 m erforderlich, kürzere Abstände sind anzustreben. Eine Schotterbefestigung des Banketts ermöglicht in Notfällen zumindest das Abstellen von Pkw außerhalb des Verkehrsraums. - An Anschlussstellen und Autobahnknoten müssen auch bei Freigabe des Seitenstreifens zum Befahren Aus- und Einfädelungsstreifen vorhanden sein. Ggf. müssen diese neben der bisherigen Fahrbahn angebaut werden. Wenn möglich, sollen sie mit der Regellänge ausgeführt werden, eine Länge von 150 m soll jedoch nicht unterschritten werden. - Die beidseitige Anordnung der Zeichen 223.1 bis 223.3 ist zwingend (VwV II zu Zeichen 223.l bis 223 .3). Um in Mittelstreifen die erforderlichen Sicherheitsabstände zu gewährleisten, können erforderlichenfalls die Abmessungen der Zeichen 223 .mit Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Mittelstreifen auf 2,00 X 2,00 m verrringert werden. - Mit der Umnutzung der Seitenstreifen können lärmschutzrechtliche, naturschutzrechtliche und ähnliche Fragestellungen verbunden sein. Diese Probleme sind ggf. im Einzelfall zu prüfen. 3. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, künftiges Vorgehen Im Hinblick auf die künftige Verfahrensweise ist die Arbeit „Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einer befristeten Umnutzung von Standstreifen an BAB für Zwecke des fließenden Verkehrs" von zentraler Bedeutung. Ergebnis dieser Arbeit ist ein Berechnungsverfahren, mit dessen Hilfe a) die Zweckmäßigkeit einer konkret geplanten Umnutzungsmaßnahme unter Berücksichtigung der projektspezifischen Besonderheiten beurteilt werden kann und b) unterschiedliche Varianten der Seitenstreifennutzung miteinander verglichen wer- . den können. Um Abweichungen von dem Grundsatz, wonach Seitenstreifen zum festen Bestandteil von Bundesautobahnen gehören, in engen Grenzen zu halten, sind Freigaben des Seitenstreifens für Zwecke des fließenden Verkehrs - sei es dauerhaft durch Ummarkierung oder zeitlich begrenzt - zuvor mit mir abzustimmen. Meine Zustimmung zu derartigen Seitenstreifennutzungen wird künftig vom Nachweis der Wirtschaftlichkeit mithilfe des vorgenannten Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahrens abhängig gemacht . Das derzeit nur als manuelles Rechenverfahren verfügbare Verfahren der vorgenannten Forschungsarbeit wird derzeit in eine auf Arbeitsplatz-PCs lauffähige DV- Fassung umgearbeitet. Diese werde ich Ihnen voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2002 zur Verfügung stellen können. Bis dahin müssen die erforderlichen Beurteilungen der Wirtschaftlichkeit geplanter Seitenstreifenumnutzungen mithilfe des manuellen Rechenverfahrens durchgeführt werden. Die Bundesanstalt für Straßenwesen steht für Detailfragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. 4. Musterausführungspläne Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat die als Anlage beigefügten Musterausführungspläne in Form von Prinzipskizzen für die Anordnung der Wechselverkehrszeichen bei einer tageszeitlich begrenzten Seitenstreifennutzung erarbeitet. Diese bitte ich Ihren Planungen zugrunde zu legen, um bundesweit eine einheitliche Ausbildung der verkehrstechnischen Ausrüstung zu gewährleisten. In der Regel wird mit einer solchen Ausstattung den Anforderungen an eine eindeutige Darstellung der verschiedenen Betriebszustände im notwendigen Maße Rechnung getragen. Zur Darstellung der Varianten von Zeichen 223 mit Prismenwendern als Wechselverkehrszeichen sind unter allen Umständen so genannte Dreikant-Prismenwender zu verwenden. Wenn eine Leerinformation (neutrale graue Fläche) gezeigt werden soll, StB A-Z, Lfg. 8/02 bedingt dies, dass an einem Standort nur zwei Varianten von Z 223 gezeigt werden können. Die Verwendung eines Vierkant-Prismenwenders, der eine Variante mehr zeigen könnte, ist auszuschließen, da diese Technik feste Stege zwischen den einzelnen Wendeelementen erfordert. Dies führt dazu, dass nicht das gesamte Verkehrszeichenbild verändert wird, sondern nur Teile daraus. Bei blauer Gestaltung der Stege ist somit keine Grau-Schaltung möglich. Für die Ausstattung der einzelnen Schilder-Standorte mit Dreikant-Prismenwendern sind in der Anlage Lösungsvorschläge dargestellt . 5. Finanzierung Die tageszeitlich begrenzte Seitenstreifenbenutzung erfordert neben den notwendigen baulichen Maßnahmen verkehrstechnische Einrichtungen wie Wechselverkehrszeichen (Z 223 .1-223.3 StVO) und fahrstreifenbezogene Wechselwegweiser im Bereich der Knotenpunkte. Die Finanzierung dieser Ausstattung erfolgt aus Kapitel 1210. Titel 74215 des Straßenbauplans. Für geplante Maßnahmen bitte ich mir entsprechende beurteilungsfähige Unterlagen vorzulegen. Die Zuweisung der Mittel erfolgt dann zweckgebunden„ und unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit vorhandener Mittel. Die baulichen Anderungen werden im Rahmen des den Ländern zur Verfügung stehenden Plafonds (Kapitel 121D, Titel 74135 des Straßenbauplans) finanziert. Die in der StVO vorgesehene Möglichkeit, die durch Wechselverkehrszeichen Z 223.1- Z 223.3 angeordnete Freigabe des Seitenstreifens durch über Kopf angeordnete Dauerlichtzeichen unterstützend darzustellen, kann ich allenfalls bei Richtungsfahrbahnen mit drei oder mehr regulären Fahrst reifen in Sonderfällen anerkennen, in denen eine Seitenstreifenbenutzung im Zusammenhang mit einer Streckenbeeinflussungsanlage erfolgt. Im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes von BAB mit regulärem und solchen mit nur temporär nicht zum Befahren genutzten Seitenstreifen kommt allerdings eine Kennzeichnung des Betriebszust.andes „Seitenstreifen nicht befahren" durch rote Kreuze als Dauerlichtzeichen über dem Seitenstreifen nur während einer kurzen Übergangszeit nach Beendigung einer vorherigen Freigabe in Betracht . Bei der tageszeitlich begrenzten Nutzung des Seitenstreifens muss nach der VwV- StVO vor Anordnung der Zeichen 223.1-223.3 geprüft werden, ob der Seitenstreifen frei von Hindernissen ist. Während der Dauer der Anordnung ist die Prüfung regelmäßig zu wiederholen. Diese Prüfung ist aus verschiedenen ·Gründen erforderlich: - Es 'muss auf jeden Fall verhindert werden, dass der Seitenstreifen zum Befahren freigegeben wird, solange auf dem Seitenstreifen ein Pannenfahrzeug abgestellt ist oder sich möglicherweise Personen darauf befinden. - Während des Betriebs als Fahrstreifen muss die Prüfung regelmäßig wiederholt werden, um zeitnah festzustellen, wenn ein Fahrzeug liegen bleibt und der Seitenstreifen für den fließenden Verkehr wieder gesperrt werden muss. Diese verkehrsbehördliche Prüfung auf Freiheit von Hindernissen kann in einfachen Fällen durch Befahrung der Strecke mit Personal erfolgen. Dies kommt allerdings nur in solchen Fällen in Betracht, in denen eine Benutzung des Seitenstreifens nur selten durchgeführt wird und die Dauer der Schaltung nur kurz ist. Die Detektion des Verkehrszustandes „frei von Hindernissen" kann ansonsten durch Fernbeobachtung über Videokameras erfolgen. Hier wird mittels fest eingestellter oder schwenk- und drehbarer Kameras an seitlich neben der Fahrbahn aufgestellten Masten der Seitenstreifen beobachtet. Die Bilder werden i:i.ber Datenübertragungseinrichtungen in die Unterzentrale oder Verkehrsrechnerzentrale übertragen, wo auf Monitoren durch Personal geprüft wird, ob der Seitenstreifen frei ist von Hindernissen. Diese Fernbeobachtung wird insbesondere bei höherer Schalthäufigkeit (einmal oder mehrfach werktäglich ) bei längeren Strecken (mehr als ca. 10 km Länge) in Frage kommen. 2922 - 2002 Blatt 3 Seitenstreifen Umnutzung B MV ARS 20/ 0 2 Diese Kameras dürfen nicht zu Zwecken der straßenverkehrsbehördlichen Verkehrsüberwachung genutzt werden. Sollte eine solche Nutzung beabsichtigt sein, so ist in diesen Fällen eine Kostenteilung entsprechend der Zeitanteile der jeweiligen Nutzungsdauern vorzunehmen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die verkehrsbehördliche Überwachung zu allen Zeiten eines Tages stattfindet, in denen keine Freigabe des Seitenstreifens erfolgt. Eine automatische Erkennung von Belegt-Zuständen des Seitenstreifens oder sonstigen Störfällen über Videotechnik kommt nach dem derzeitigen Stand der Technik bis auf Weiteres nicht in Betracht. StB A-Z, Lfg. 8/02 2018-07-18T07:47:00+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes