STAATSMINI STEMM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13781 Thema: Live -Bild -Nutzung der konzipierten Videoüberwachung in Chemnitz durch die Polizei — Nachfrage zu Drs. 6/13439 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit soll die Polizeidirektion bei der konzipierten Videoüberwachung in Chemnitz auf Live -Bilder zugreifen können? Die Polizeidirektion Chemnitz greift ausschließlich anlassbezogen vom Server auf die von den anderen Partnern des Videoüberwachungsprojektes erhobenen Daten als Live -Bild zu. Das heißt, um auf Live -Bilder zuzugreifen , muss eine Information (über Notruf und/oder andere Quellen) vorliegen, dass eine Störung im überwachten Bereich unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist. Frage 2: Aus welchen Gründen stellt die Live -Bild -Nutzung durch die Polizeidirektion aus Sicht der Staatsregierung keine Datenerhebung durch die Polizeidirektion dar? Die originäre Datenerhebung erfolgt ausschließlich durch die anderen Partner des Videoüberwachungsprojektes. Keine der vorgesehenen Kameras wird durch die Polizeidirektion Chemnitz betrieben. Frage 3: Nach Auffassung des Fragestellers bedarf es für die Datenübermittlung nicht nur einer Verarbeitungsbefugnis für die übermittelnde Stelle sondern auch einer Erhebungsbefugnis der Stelle, an die übermittelt wird (siehe dazu auch Mauersberger in: Giesen/Bannasch/ Naumann/Mauersberger/Dehoust, Kommentar zum Sächsischen Datenschutzgesetz , § 14 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund und der Mitteilung , dass die übermittelten Daten auch ihm Rahmen der Gefahrenab- Freistaat SACI-ISEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/54/46 Dresden, 19. Juli 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STEREJM DES INNERN wehr genutzt werden sollen: Inwieweit ist die konzipierte Videoüberwachung mit Blick auf die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 und des Abs. la SächsPolG gerechtfertigt , insbesondere welche tatsächlichen Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass an den Orten oder Objekten Straftaten begangen werden? Die geplante Live -Bild -Nutzung durch die Polizeidirektion Chemnitz erfolgt an Orten, an denen sie auch mit eigenen Kameras gern § 37 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildund Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben dürfte. Da nicht alle Bereiche, die von dem Videoüberwachungsprojekt vorgesehen sind, die für § 37 Abs. 2 SächsPolG erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wird zurzeit geprüft, auf welche Kameras die Polizeidirektion Chemnitz bei einer Live -Bild -Betrachtung zugreifen darf. Soweit Tatsachen im Zusammenhang mit Ansammlungen oder Veranstaltungen, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz (SächsVersG) unterliegen, die Annahme der Begehung von Straftaten oder sonstiger erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit rechtfertigen, kommt eine Nutzung von Live -Bildern auch unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 1 SächsPolG in Betracht. Frage 4: Mit welchen konkreten Maßnahmen der Polizei wird gewährleistet, dass durch die konzipierte Videoüberwachung Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz nicht bzw. nur unter den Voraussetzungen des § 20 VersG gefilmt und die Versammlungsteilnehmer darüber unterrichtet werden? Unabhängig von den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten will die Polizeidirektion Chemnitz im Rahmen von Versammlungen nicht auf die hier gegenständliche stationäre Videoüberwachung in der Chemnitzer Innenstadt zugreifen, sondern — wie bislang — Technik nutzen, die unter den Voraussetzungen des § 20 SächsVersG eingesetzt werden kann. Mit freundlichen Grüßen in Ver>eung Dr. Eva -Maria Stangb Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-07-19T09:34:58+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes