STAATSM1N1STER11SM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13794 Thema: Begriff „absehbarer Zeit" im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, der Frage sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 4.5.2018 wurde den Fraktionen des Landtags der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen zugeleitet, am 17. Mai den Mitgliedern des Innenausschusses als BIM-Nr. 518 zur Kenntnis gegeben." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie definiert die Staatsregierung den unbestimmten Rechtsbegriff „absehbarer Zeit" aus dem Referentenentwurf (§ 60 Abs. 2 SächsPVDG)? Von einer Beantwortung wird abgesehen. In der Vorbemerkung wird darauf hingewiesen, dass am 4. Mai 2018 den Fraktionen des Landtags der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen zugeleitet und am 17. Mai 2018 den Mitgliedern des Innenausschusses als BIM-Nr. 518 zur Kenntnis gegeben worden sei. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen , wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/54/50 Dresden, . Juli 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN A;74 ffe e7775 von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1-06). Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Mit der Frage wird begehrt, den Inhalt eines noch nicht abgeschlossenen Beratungsprozesses der Staatsregierung über erteilte Informationen hinaus näher in Erfahrung zu bringen. Die Entscheidung, eine Gesetzesvorlage einzubringen, obliegt dem Kabinett. Diese Kabinettsentscheidung bildet die Ermächtigung für die Staatsregierung zur Einbringung eines solchen Gesetzesvorhabens in den Landtag. Vor dieser Kabinettsentscheidung handelt es sich daher um interne VVillensbildungsprozesse, die in den Kernbereich der Exekutive fallen. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsregierung über einen laufenden Entscheidungsprozess informiert. Die Staatsregierung zeigt mit dieser Information schlicht an, dass ihr Wille so weit geht, einen noch nicht konsentierten Entwurf im Vorfeld der Landtagsbefassung bestimmten Institutionen zur Stellungnahme vorzulegen. Eine aktive parlamentarische Begleitung der verschiedenen Verfahrensstadien zur Vorbereitung der Kabinettsentscheidung könnte zu einem der Gewaltenteilung widersprechenden Mitregieren Dritter führen. Eine Informationspflicht in diesem Stadium besteht daher nicht (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004, Az.: 2 BvK 1/01). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Ziel des parlamentarischen Fragerechts das Verschaffen von Informationen ist, die die Abgeordneten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen . Die hier gestellte Frage ist darauf gerichtet, vom Fragesteller ein ausgewähltes Tatbestandsfragment eines Referentenentwurfes näher erläutert zu bekommen. Eine „Definition" der Staatsregierung scheitert schon daran, dass die Staatsregierung zu dem Referentenentwurf noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat (siehe Verfahrensstand). Es handelt sich auch nicht um an die Staatsregierung zu richtende Wissensfragen, denn eine inhaltliche Bestimmung von Tatbeständen folgt aus dem Gesetz selbst. Da sich deshalb die mögliche Beantwortung der Frage allein aus den vom Fragesteller angesprochenen Unterlagen ergibt, dient die Frage ausschließlich dazu, die Lektüre des Entwurfes zu erleichtern. Das ist nicht Gegenstand des parlamentarischen Fragerechtes. Die hier gegenständliche Anfrage genügt zudem als Teil einer Kette von Kleinen Anfragen (Drs.-Nrn. 6/13794 bis 6/13813) nicht den formalen Anforderungen des § 56 Absatz 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des 6. Sächsischen Landtages (GO -LT). Nach dieser Vorschrift dürfen Kleine Anfragen nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen enthalten . Zwar genügt für sich genommen jede der Anfragen dieser Vorgabe. Da der Abgeordnete seine Anfragen jedoch offensichtlich selbst als Einheit verstanden wissen wollte, ist von einer einheitlichen Anfrage auszugehen. Das parlamentarische Fragerecht erhält eine verfahrensbezogene Ausgestaltung durch die jeweilige Geschäftsordnung des Landtags, der es nach Artikel 51 Absatz 3 Sächs- Verf vorbehalten ist, Näheres zum parlamentarischen Fragerecht zu regeln. Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 2 GO -LT dürfen Kleine Anfragen nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen enthalten. Diese Beschränkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010, Vf. 54-1-09). Neben der allgemeinen Ermächtigung in Artikel 46 Absatz 1 SächsVerf, wonach sich der Landtag eine Geschäftsordnung gibt, sieht Artikel 51 Absatz 3 SächsVerf ausdrücklich vor, dass die nähere Aus- Freistaat SACH SEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN gestaltung des Fragerechts der Geschäftsordnung des Landtags vorbehalten bleibt. In den Grenzen der Sächsischen Verfassung unterliegt die Ausübung des Fragerechts des Abgeordneten den vom Landtag kraft seiner Autonomie in der Geschäftsordnung gesetzten verfahrensrechtlichen Regelungen. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Daher kann die Geschäftsordnung festlegen, auf welche Weise die Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken und welche parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse der gemeinschaftlichen Wahrnehmung durch eine Fraktion, ein Quorum oder eine Gruppe von Abgeordneten vorbehalten bleiben (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010, Vf. 54-1-09). Die in § 56 Absatz 2 Satz 2 GO -LT festgelegte Beschränkung der Kleinen Anfrage einzelner Abgeordneter auf fünf Einzelfragestellungen dient dem Interesse an einer geordneten Wahrnehmung und sachgerechten Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben. Auf die Einhaltung dieser Vorschrift kann sich auch die Staatsregierung gegenüber dem anfragenden Abgeordneten berufen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010, Vf. 54-1-09). § 56 Absatz 2 Satz 2 GO -LT trägt zugunsten der Staatsregierung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme der Verfassungsorgane und ihrer Gliederungen Rechnung (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 19. Juli 2012, Vf. 21-1-12). Von entscheidender Bedeutung ist, ob der Fragesteller seine Fragen augenscheinlich selbst als Einheit verstanden wissen will. Dies ist in der Regel anzunehmen, „wenn bereits die formale Einkleidung einen vereinheitlichenden Bogen zwischen den Anfragen spannt", beispielsweise wenn der Abgeordnete mehreren Kleinen Anfragen jeweils einen einheitlichen Bezug voranstellt, die Fragen durchnummeriert oder identische Überschriften verwendet (vgl. SächsVerfGH, Urteile vom 19. Juli 2012, Vf. 21-1-12 und vom 20. April 2010, Vf. 54-1-09). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht der Staatsregierung obliegt, durch die begriffliche Zusammenfassung der Einzelthemen zu einem schlagwortartigen Oberthema die Anforderungen aus der Geschäftsordnung des 6. Sächsischen Landtages an eine Kleine Anfrage zu verschieben (SächsVerfGH, Urteile vom 28. Januar 2016, Vf. 67-1-15 und Vf. 68-1-15). Hier ist der Fall einer einheitlichen Kettenanfrage durch die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/13794 bis 6/13813 gegeben. Der Fragesteller hat bereits durch die formale Einkleidung einen vereinheitlichenden Bogen zwischen den Anfragen gespannt. Dass der Fragesteller die Anfragen als Einheit versteht, ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass er den Fragenkomplex bereits in einer einzigen Kleinen Anfrage (Drs.-Nr. 6/13489) behandeln wollte. Nun werden zwar die Fragen auf verschiedene Kleine Anfragen verteilt, aber auch unter formalen Gesichtspunkten ein einheitlicher Bogen gespannt , als alle Anfragen zu einem einheitlichen Zeitpunkt (am 20. Juni 2018) mit einer einheitlichen Überschrift („Begriff ... im ‚Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen"), einer textidentischen Vorbemerkung („Am 4.5.2018 wurde den Fraktionen des Landtags der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen zugeleitet , am 17. Mai den Mitgliedern des Innenausschusses als BIM-Nr. 518 zur Kenntnis gegeben.") und einer einheitlichen, weitgehend sogar wortgleichen Fragstellung (etwa: „Wie definiert die Staatsregierung den ... aus dem Referentenentwurf (§ SächsPVDG)?") formuliert werden. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSM1N1STEREJM DES INNERN • Mn& %AMI /411 1 3 Die monolithische Struktur dieser Fragen entsteht nicht durch eine Zusammenfassung durch die Staatsregierung, sondern ist vom Fragesteller selbst vorgegeben. Mit freundlichen Grüßen in VeriAtung Dr. Eva -Maria Star 4'e Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-07-20T09:00:00+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes