SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13824 Thema: Schutzkonzepte an Schulen und Bildungseinrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit werden die Vorgaben des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs zur Erstellung von Schutzkonzepten in Sachsen umgesetzt? Die Implementierung von Schutzkonzepten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist seit dem lnkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes im Jahr 2012 verbindlich. Einrichtungen sind verpflichtet, partizipative Organisationsentwicklungsprozesse einzuleiten und konkrete Schutzüberlegungen in bereits bestehende pädagogische Konzepte aufzunehmen. Die Prävention sexuellen Missbrauchs ist darüber hinaus ein wichtiger Bestandteil des Kinderschutzes an Schulen. Daher wurden alle Schulleiterinnen und Schulleiter im Freistaat Sachsen mit einem Schreiben vom 8. Oktober 2012 über das Bundeskinderschutzgesetz informiert. Die Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten an Schulen wird in Verantwortung der Schulleiter geführt. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus unterstützt die Schulen durch gezielte Informationen, Handreichungen und Fortbildungsangebote . Schulinterne Fortbildungen, in denen gesamte Lehrerkollegien für die Prävention sexuellen Missbrauchs sensibilisiert und für die Erstellung von Schutzkonzepten motiviert werden, nehmen dabei einen besonderen Stellenwert ein. Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) hat in Abstimmung mit den Kultusministerien der Länder im Jahr 2016 die Initiative "Schule gegen sexuelle Gewalt" entwickelt, um die allgemeinbildenden Schulen in Deutschland zur Erarbeitung von Konzepten zum Schutz vor sexueller Gewalt zu motivieren. Die Initiative bietet Schulleitungen und Lehrern sowie pädagogischem Fachpersonal eine Informations- Seite 1 von 3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 22. Juni2018 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/13/84 Dresden, _"",_ Juli 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN mappe und ein Fachportal als Nachschlagewerk für die Entwicklung von schulischen Schutzkonzepten. Im Rahmen der Umsetzung der Initiative in Sachsen fand am 18. Oktober 2017 in Chemnitz ein gemeinsamer Fachtag der Sächsischen Staatsministerien für Kultus sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zum Thema Kinderschutz statt. Die Zielgruppe waren ausgewählte Vertreter der Schulaufsicht und der Jugendhilfe, insbesondere Mitarbeiter der Allgemeinen Sozialen Dienste der Jugendämter und der Netzwerke für Kinderschutz und Frühe Hilfen Sachsen. Im Rahmen des Fachtages wurde die Initiative vom Arbeitsstab des UBSMK vorgestellt und beraten, wie sie in den Jahren 2018 und 2019 in den Regionen an die Schulen herangetragen werden kann. Im Ergebnis werden im Zusammenwirken des Landesamtes für Schule und Bildung mit den Netzwerken für Kinderschutz und Frühe Hilfen in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten Regionalkonferenzen für Vertreter aller allgemeinbildenden Schulen stattfinden. Frage 2: Inwieweit legt das Landesjugendamt Vorgaben für Schutzkonzepte fest und wo und in welcher Art finden Institutionen in Sachsen bei der Erstellung von Schutzkonzepten Unterstützung? Schutzkonzepte sind einrichtungsspezifische Maßnahmen und Prozesse, die durch den Träger einer Institution entwickelt und umgesetzt werden müssen. Dazu wurde durch den Landesjugendhilfeausschuss am 13. September 2012 der in der Anlage beigefügte Beschluss gefasst. Die Bereitstellung fachlicher Expertise in Bezug auf die Beratung und Implementierung von Schutzkonzepten wird allgemein durch § 85 Absatz 2, spezieller durch § 8b Absatz 2 SGB VIII, geregelt und durch das Landesjugendamt auf Anfrage durch die Träger der Einrichtungen umgesetzt. Frage 3: Inwiefern besteht bzgl. der Erstellung und/oder der Vorgaben für die Schutzkonzepte eine Zusammenarbeit mit den Präventionsabteilungen des Landeskriminalamts und worin bestünde ein Mehrwert dessen? Die Zentralstelle für polizeiliche Prävention des Landeskriminalamtes hat in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und Fachberatern für Sachunterricht die Handreichung "Umgang mit sexuellem Missbrauch an Mädchen und Jungen" für Lehrkräfte an Grund- und Förderschulen erarbeitet. Die Handreichung sowie die dazugehörige CD-ROM enthalten Hinweise und Anregungen zur Präventionsarbeit , darunter zur Erstellung von Schutzkonzepten gegen sexuelle Gewalt. Die Handreichung wurde den Schulleitern aller Grund- und Förderschulen zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 mit einem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus übermittelt. Frage 4: Inwieweit finden Prüfungen sowie Evaluierungen zur Qualität und zur Einhaltung der Konzepte durch welche Prüfinstanzen statt und welchen Kriterien zur qualitativen Überprüfung werden angelegt? Die Prüfung der Konzepte findet im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens statt. Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden sollen, müssen über eine Betriebserlaubnis verfügen. Zuständig für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Aufgabe wird auf der Grund- Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Iage des § 9 Absatz 1 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) i. V. m. § 87a Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB)- Achtes Buch (VIII)- Kinder- und Jugendhilfe durch das Landesjugendamt beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wahrgenommen. Die Regelung gemäߧ 45 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII sieht vor, dass die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung nur dann durch die Betriebserlaubnisbehörde erteilt wird, wenn ein Nachweis über geeignete Verfahren der Beteiligung sowie die Möglichkeiten zur Beschwerde vorliegt. Die Träger sind demzufolge aufgefordert , sich mit den Beteiligungs- und Beschwerderechten der bei ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen intensiv zu befassen und entsprechende Konzepte beim Landesjugendamt vorzulegen. Dahingehend wird vom Landesjugendamt ein grundlegender Beratungsauftrag im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis wahrgenommen. Sollten im Gesprächskontext des Betriebserlaubnisverfahrens weitere Fragen auftreten , kann die Fachberatung des Landesjugendamtes hinzugezogen werden. Ferner werden für den Bereich der Hilfen zur Erziehung und Kindertageseinrichtungen seitens des Landesjugendamtes thematische Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Die Evaluation der Schutzkonzepte obliegt den Trägern der Jugendhilfe. Darüber hinaus erfolgt anlassbezogen auf der Grundlage von § 47 SGB VIII eine Beratung zur eventuellen Fortschreibung der trägerspezifischen Schutzkonzepte. Frage 5: Inwieweit gibt es ein spezialisiertes Hilfenetz für Kinder und Jugendliche , die Opfer von sexuellem Missbrauch wurden und deren Familien? ln allen Gebietskörperschaften Sachsens wurden Netzwerke für Kinderschutz unter der Federführung der jeweiligen Jugendämter implementiert. Aufgabe der Netzwerke ist es, durch institutionsübergreifende Zusammenarbeit Kindeswohlgefährdungen, darunter sexuellen Missbrauch, mittels standardisierter und abgestimmter Verfahren frühzeitig zu erkennen und adäquate Hilfe einzuleiten. Ein darüber hinausgehendes spezialisiertes Hilfenetz für Kinder und Jugendliche, die Opfer von sexuellem Missbrauch wurden, sowie deren Familien ist der Sächsischen Staatsregierung nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Sebastian Gemkow Anlage Seite 3 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Beschluss 16/2012 des Landesjugendhilfeausschusses (Antrag: 1 Seite; Anlagen 1,2a, 2b und 3) Gegenstand des Beschlusses: Befassung mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugend lichen - (Bundeskinderschutzgesetz) Eingebracht am: Einreicher/-in: Beschlussvorlage Nr. 13.09.2012 Unterausschuss 3, Vorsitzende 16/2012 Beschluss vom 13.09.2012/12. LJHA - 5. Ap.: 1. Der Landesjugendhilfeausschuss nimmt die Handlungsempfehlungen zum Bundeskinder schutzgesetz der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe- AGJ und der Bundesar beitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Kenntnis (Anlage 1). 2. Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt die Hinweise zur Umsetzung gern. § 72a SGB VIII in Verbindung mit den Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ und der Bundesarbeitsgemein schaft der Landesjugendämter (Anlagen 2a und 2b). 3. Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt die Rahmenempfehlungen des Landesjugend amtes zur Qualitätsentwicklung gern. §§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 79a Sätze 1 und 2 SGB VIII in den Empfehlungen und Orientierungshilfen (Anlage 3). 4. Der Landesjugendhilfeausschuss empfiehlt den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Sachsens, sich bei der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes an diesen Auslegungen zu orientieren.