STAATSMINISTERIUM DES INNERN kii I Freistaat SACHSEIN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/8761 Dresden; t . Mai 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1383 Thema: Umsetzung des 15-Punkte-Programms zum Aufbau einer grenzbezogenen Sicherheitsarchitektur Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit dem Wegfall der Personenkontrollen an der EU-Binnengrenze zu Polen und Tschechien wurde im Jahr 2007 durch die Staatsregierung das 15-Punkte-Programm zum Aufbau einer grenzbezogenen Sicherheitsarchitektur im Freistaat Sachsen beschlossen und seit dem 21. Dezember 2007 umgesetzt (vg. Behörden-Spiegel v. 20.08.2008, S. 2). Seitdem haben sich sowohl die Struktur der sächsischen Polizei als auch die Kriminalitätsschwerpunkte und die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändert. Im Rahmen der Polizeistruktur .Polizei 2020' erfolgte eine Neuorganisation der Polizeidirektionen im Freistaat Sachsen. Aus sieben Polizeidirektionen entstanden fünf mit den entsprechenden Vergrößerungen des Zuständigkeitsbereichs (insbesondere für die Polizeidirektionen Dresden und Leipzig). Weiterhin sind neben der Bekämpfung der Grenzüberschreitenden Kriminalität als Schwerpunkte die Bekämpfung der Kfz-Kriminalität und die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität hinzugekommen. Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 29. Januar 2015 verabschiedeten Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Mai 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden gemäß Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie Artikel 74 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nummer 25 des Grundgesetzes zuzustimmen. Gemäß Artikel 3 des Abkommens ist nunmehr der gesamte Freistaat Sachsen neben den Ländern Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern Grenzgebiet. Grenzbehörden sind auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen gemäß Artikel 2 das Landeskriminalamt Sachsen, die Polizeidirektion Görlitz, die PolizeidiHausanschrift : Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIWISTE'RIUM des mmm Freistaat SACHSEIN rektion Dresden, die Poiizeidirektion Leipzig, die Polizeidirektion Zwickau, die Polizeidirektion Chemnitz und das Präsidium der Bereitschaftspolizei in Leipzig.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat sich die Einrichtung der Gemeinsamen Fahndungsgruppen aus Sicht der Staatsregierung bewährt und welche Ergebnisse können vorgewiesen werden? Die Einrichtung der Gemeinsamen Fahndungsgruppen hat sich bewährt. Dies zeigen nachfolgende Ergebnisse aus dem Jahr 2014: Ergebnisse im Jahr 2014 Anzahl Aufgeklärte Straftaten insgesamt 1.392 Fahndungstreffer Personen 552 Fahndungstreffer Sachen 359 - davon sichergestellte Kraftfahrzeuge 68 Welche Aufgaben werden den Gemeinsamen Fahndungsgruppen durch das 15-Punkte-Programm zum Aufbau einer grenzbezogenen Sicherheitsarchitektur zugewiesen und werden sie in den Polizeidirektionen auftragsgemäß eingesetzt? Die Gemeinsamen Fahndungsgruppen werden zur Fahndung nach Personen und/oder Sachen zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung, zur Erhöhung des Verfolgungsdrucks und des Entdeckungsrisikos für Straftäter sowie zur Gefahrenabwehr eingesetzt. Wie stellte sich die Soll-/lst~Personalstärke der Gemeinsamen Fahndungsgruppen dar und wie viele Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei verrichten tatsächlich ihren Dienst in den gemeinsamen Fahndungsgruppen? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2008 bis 2015 und nach Polizeidirektionen!) Es wird auf die Anlage verwiesen. Im Weiteren wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Frage 2: Frage 3: Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Letzteres ist vorliegend der Fall, da die in der Anfrage abgefragten Iststärken der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen. Die Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffes auf diese Daten besteht für den Freistaat Sachsen nicht. Frage 4: Wie viele Kilometer Bundesautobahn und Bundesfernstraßen sowie Straßen von erheblicher Bedeutung gemäß § 19 SächsPolG werden von den einzelnen Gemeinsamen Fahndungsgruppen betreut? (Bitte aufschlüsseln für 2014 und 2015 nach Polizeidirektionen!) Die Gemeinsamen Fahndungsgruppen werden nicht nur auf Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen sowie Straßen von erheblicher Bedeutung gemäß § 19 SächsPolG eingesetzt, sondern auch auf den dazugehörigen Autobahnanschlussstellen, den Parallel- und Zufahrtsstraßen im Nahbereich der Bundesautobahnen sowie in den in diesen Bereichen befindlichen Städten und Gemeinden. Darüber hinaus kommen die Gemeinsamen Fahndungsgruppen zur Bekämpfung besonderer Kriminalitätsschwerpunkte auch außerhalb des genannten Bereiches zum Einsatz. Eine Kilometeraufschlüsselung im Sinne der Fragestellung ist insofern nicht möglich. Frage 5: Erfolgte im Rahmen der Zusammenlegung der Polizeidirektionen Dresden und Leipzig und des genannten Zuwachses der Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche eine Evaluierung und ggf. personelle Anpassung der Sollstärken der Gemeinsamen Fahndungsgruppen? Die fachlichen Maßgaben, welche die Grundlage für die Einrichtung der Gemeinsamen Fahndungsgruppen bildeten, haben sich mit der Neuorganisation der sächsischen Polizei zum 1. Januar 2013 nicht geändert. Im Rahmen der Strukturreform erfolgte lediglich eine Anpassung der organisatorischen Zuordnung der Gemeinsamen Fahn-dungsgruppen. Insofern wurde auch keine gesonderte Evaluierung der Gemeinsamen Fahndungsgruppen durchgeführt. MitftfreiJndlictien Grüßen rkus Ulbid Anlage Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN Anlage Dienststelle Jahr Sollstärke1 SN/Bund Anzahl der Dienstposten Iststärke1 Anzahl sächsischer Polizeibeamter auf Dienstposten tatsächliche Dienstverrichtung1 Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge 2008 10/7 10 10 2009 10/7 9 9 2010 10/7 10 8 2011 10/7 10 10 2012 15/13 14 14 Polizeidirektion Chemnitz2 2013 15/13 15 15 2014 15/13 15 14 2015 15/13 14 14 Polizeidirektion Oberes Elbtal-Osterzgebirge 2008 7/7 7 7 2009 7/7 7 7 2010 7/7 7 7 2011 7/7 7 7 2012 7/7 7 7 Polizeidirektion Dresden2 2013 7/7 7 7 2014 7/7 7 7 2015 7/7 7 7 Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien 2008 10/10 4 4 2009 10/10 9 9 2010 10/10 9 9 2011 10/10 9 9 2012 10/10 9 9 Polizeidirektion Görlitz2 2013 12 /10 (+2 Tarifbeschäftigte) 12 12 2014 12/10 (+2 Tarifbeschäftigte) 13 13 2015 12 /10 (+2 Tarifbeschäftigte) 13 11 Polizeidirektion Südwestsachsen 2008 10/7 10 10 2009 10/7 10 7 2010 10/7 9 7 2011 10/7 8 7 2012 10/7 8 7 Polizeidirektion Zwickau2 2013 10/8 9 9 2014 10/10 9 8 2015 10/10 9 9 1 Stichtag jeweils zum 1. Januar des Jahres 2 Neuroganisation der sächsischen Polizei zum 1. Januar 2013