STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13830 Thema: Hausdurchsuchungen einzig wegen Verdachts auf falsche Personalangaben Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Berichterstattung der LVZ vom 16. Mai 2018 kam es an selbigem Tag zu Durchsuchungen der Unterkünfte von sechs Menschen indischer Staatsbürgerschaft. Die Durchsuchungen seien von der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Bohemia durchgeführt worden. Die Zeitung berichtet weiterhin, die Menschen hätten ihre Personalien bei der Asylantragstellung nicht korrekt angegeben und seien mit ‚erschlichenen ' Schengen-Visa in die Bundesrepublik eingereist. Weiterhin prüfe die Ausländerbehörde Leipzig aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Information der Fragestellerin waren von den Hausdurchsuchungen Personen betroffen, die bereits die ,freiwillige Ausreise' beantragt hatten und denen Flugtickets ausgestellt wurden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage fanden die Hausdurchsuchungen statt beziehungsweise, welche Straftat wurde den Betroffenen vorgeworfen, als dass eine Hausdurchsuchung gerechtfertigt gewesen wäre? Bei den Durchsuchungen wurden die auf § 102 Strafprozessordnung (StPO) beruhenden Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vollstreckt. Tatvorwurf war jeweils der Verdacht einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/54/73 Dresden, 23. Juli 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Inwieweit rechtfertigt das Ziel, originale Pässe zu ermitteln, das Mittel der Hausdurchsuchung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? Den Beschuldigten lag zur Last, unter Angabe von Personalien eine Duldung beantragt zu haben, die von Personaldaten in indischen Reisepässen abwichen, mit denen die Beschuldigten bereits in früheren Jahren Duldungen beantragt und erhalten hatten. Mit der Vollstreckung der Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig konnten bei den Durchsuchungen die für den Nachweis der Tatvorwürfe erforderlichen Beweismittel sichergestellt werden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wurde bei der Beantragung des Beschlusses durch die Staatsanwaltschaft bejaht. Der zuständige Ermittlungsrichter, der die Beschlüsse erlassen hat, hat diese Einschätzung jeweils geteilt. Frage 3: Welche Personalangaben waren von den Betroffenen bei der Asylantragstellung nicht korrekt angegeben und worauf begründete sich der Anfangsverdacht der Behörden, dass überhaupt Personalien bei der Asylantragstellung nicht korrekt angegeben waren beziehungsweise warum sollen die Schengen-Visa „erschlichen " worden sein? Es lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass die Angaben der Beschuldigten gegenüber den Ausländerbehörden zu ihren Personalien unrichtig waren. Namentlich wurden falsche Vor- und Nachnamen und nicht zutreffende Geburtsdaten verwendet. Die entsprechenden Tatsachen ergaben sich aus einem Vergleich der Mitteilungen der zuständigen Ausländerbehörden und den Rechercheergebnissen, die aus internationalen Datenbanken gewonnen wurden. Gegenstand der Ermittlungen waren ausdrücklich keine falschen Angaben im Asylverfahren. Entgegen des Zeitungsberichts waren „erschlichene" Schengen-Visa auch nicht Verfahrensgegenstand. Verfahrensgegenständlich war das Erschleichen einer Duldung. Frage 4: Warum wurde eine Hausdurchsuchung bei den Betroffenen durchgeführt, die bereits die „freiwillige Ausreise" beantragt hatten und konnten diese Personen schlussendlich „freiwillig ausreisen" beziehungsweise steht die „freiwillige Ausreise " noch bevor oder wurden sie bereits abgeschoben beziehungsweise werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen weiterhin vorbereitet? Frage 5: Wie viele der sechs betroffenen Personen wurden zwischenzeitlich abgeschoben ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die Durchsuchung diente dem Auffinden von Beweismitteln für das jeweilige Ermittlungsverfahren . Die Beweissicherung steht in keinerlei Verbindung mit einer freiwilligen Ausreise. Eine Familie erklärte sich bereit, freiwillig auszureisen. Die freiwillige Ausreise von zwei Personen mit Kind erfolgte am 29. Mai 2018. Die vier weiteren Personen Seite 2 von 3 STAATSMIN1STER1UM DES INNERN äußerten keine Absicht zur freiwilligen Ausreise. Zwei von ihnen sind derzeit unbekannten Aufenthalts. Für alle werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorbereitet. Mp' e ndlichen rüßen o. Dr. Ro and oller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-07-24T08:30:53+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes