STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 I 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13832 Thema: Pflegekoordinatorinnen und -koordinatoren in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Der Freistaat Sachsen geht mit dem Prinzip der vernetzten Pflegeberatung einen Sonderweg . Pflegekoordinatorinnen und -koordinatoren werden in diesem Rahmen zur Stärkung der regionalen Strukturen vom Land gefördert." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Daten werden in dem jährlichen Reporting von den Fördermittelempfängern abgefragt? Das Konzept für die Förderung von Pflegekoordinatoren in den Landkreisen und Kreisfreien Städten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 31.08.2015 (Förderperiode 2015-2017) sah ein jährliches Reporting vor. Im überarbeiteten Förderkonzept vom 09.08.2017 (Förderperiode 2018-2019) war diese Anforderung aufgrundder Dopplung mit den Regelungen der Zuwendungsbescheide nicht mehr enthalten. Für beide Förderperioden wurde in den Bescheiden des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bzw. der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - SAB der einfache Verwendungsnachweis zugelassen . Da die Förderung in beiden Förderperioden überjährig erfolgt, war/ist zusätzlich ein Zwischenverwendungsnachweis einzureichen, der dem endgültigen Verwendungsnachweis entspricht. Die Nachweise sind nach Maßgabe der Nr. 6 ANBest-K zu erstellen. Sie bestehen daher aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-18/545 Dresden, 23!uli2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fllr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche Erkenntnisse konnten aus den bisherigen Reportings für die Staatsregierung gewonnen bzw. welche Schlussfolgerungen können aus den bisherigen Reportings gezogen werden? Die Zwischenverwendungsnachweise für die Förderperiode 2015-2017 waren bis 31.03.2017 vorzulegen. Die Rückmeldungen der Landkreise und Kreisfreien Städte wurden , soweit wie möglich, bei der Erarbeitung des Förderkonzeptes für die Förderperiode 2018/2019 berücksichtigt. So wurde beispielsweise zurückgemeldet, dass die Besetzung der Pflegekoordinatoren dadurch erschwert wurde, dass ein akademischer Abschluss gefordert war. Aus Sicht der Landkreise und Kreisfreien Städte gab es ausreichend geeignete Bewerber, die allerdings keinen Universitätsabschluss, sondern einen Abschluss einer Fachhochschule hatten. Die Anforderung wurde daher im Förderkonzept für die Förderperiode 2018/2019 geändert. Zudem wurde deutlich, dass einige Aufgaben nicht umsetzbar waren. Deshalb wurde beispielsweise die Aufgabe "Modellierung künftiger Über- und Unterversorgung im stationären Bereich (2020, 2025, 2030) sowie zu erwartende Leistungen der ,Hilfe zur Pflege' in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Sozial planer" aus dem Aufgabenkatalog entfernt. Ebenso wurden die Zielgrößen für die lnitiierung und Anwerbung für Alltagsbegleiter, Nachbarschaftshelfer, Angebote zur Unterstützung im Alltag und Generationengenossenschaften aus dem Aufgabenkatalog gestrichen. Die Zielgrößen konnten trotz des Engagements der Pflegekoordinatoren nicht erfüllt werden. Die Frist zur Vorlage der endgültigen Verwendungsnachweise endete am 30.06.2018. Einige Landkreise bzw. Kreisfreien Städte haben eine Fristverlängerung bis 31.07.2018 erhalten. Erst nach Vorlage aller vollständigen Verwendungsnachweise wird mit der Prüfung begonnen. Aktuell liegen daher keine weiteren Erkenntnisse vor. Frage 3: Welche Mindestanforderungen gibt es für die Besetzung von Stellen der Pflegekoordination in den Landkreisen? Gemäß Förderkonzept für die Förderperiode 2015-2017 muss der/die Pflegekoordinatortin in Vollzeit beschäftigt sein und einen geeigneten akademischen Abschluss sowie entsprechende fachliche Qualifikationen nachweisen können. Der/Die Pflegekoordinatortin soll über Berufserfahrungen im Pflege- oder Sozialbereich verfügen. Die Personalentscheidung obliegt der Beschäftigungsbehörde, also den Landkreisen und Kreisfreien Städten. Im Förderkonzept für die Förderperiode 2018-2019 wurden die Anforderungen dahingehend angepasst, dass der/die Pflegekoordinatort-in einen geeigneten Abschluss nachzuweisen hat, der nicht zwingend akademischer Natur sein muss. Zusätzlich wurde eine Stellenteilung ermöglicht. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Frage 4: Welche Erfahrungen gibt es hinsichtlich der Erfüllung der im Stellenprofil enthaltenen Aufgaben für die Pflegekoordinatorinnen und -koordinatoren und welche Anpassungen sind in der Richtlinie daraufhin geplant? Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass die Erfüllung aller Aufgaben gerade in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen nur 1,0 Vollzeitäquivalente für die Pflegekoordination besetzt wurden, eine große Herausforderung darstellt. Diesbezügliche Änderungen im Förderkonzept sind für die nächste Förderperiode avisiert . Die künftige Förderung der Pflegekoordinatoren ist über die geplante "Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Unterstützung der Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben, zur Abmilderung der Auswirkungen des demografischen Wandels und zur Verbesserung der Lebenslage älterer Menschen" angedacht. Diese befindet sich aktuell noch in der Erarbeitung, die Überlegungen sind noch nicht abgeschlossen. Die gesammelten Erfahrungen werden mit einfließen. Frage 5: Wie viele finanzielle Mittel für wie viele Stellenanteile wurden je Landkreis seit der Einführung der Förderung bewilligt und ausgezahlt (Bitte getrennt nach Landkreisen und Jahren angeben)? Die Übersicht der bewilligten und ausgezahlten Fördermittel ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Barbara Klepsch Anlage Seite 3 von 3 SACHSEN Anlage zu Drs.-Nr. 6/13832 Förderung von Pflegekoordinatoren Übersicht der bewilligten und ausgezahlten Fördermittel Förderperiode 2015-2017 2015 2016 2017 Landkreis I VZÄ Bewilligt in Ausgezahlt VZÄ Bewilligt in Ausgezahlt VZÄ Bewilligt in Ausgezahlt Kreisfreie Stadt EUR in EUR EUR in EUR EUR in EUR Stadt Chemnitz 1,0 6.104,00 6.104,00 1,0 36.625,50 36.625,50 1,0 36.625,50 36.625,50 Stadt Dresden - - - 1,0 31.450,00 7.108,64 1,0 32.100,00 28.932,03 Stadt Leipzig - - - 1,5 39.158,50 4.952,34 1,5 39.159,00 39.159,00 LK Bautzen 1,2 6.431,65 6.431,65 1,2 34.015,00 34.015,00 1,2 34.685,00 34.685,00 LK - - - 1,0 29.000,00 22.935,00 1,0 34.800,00 24.586,87 Erzgebirgskreis LK Görlitz - - - 1,25 40.000,00 13.746,00 1,3 40.000,00 34.834,31 LK Leipzig - - - 1,0 28.723,97 19.149,31 1,0 28.723,97 28.723,97 LK Meißen - - - 1,5 40.000,00 37.684,98 1,5 40.000,00 39.762,50 LK - - - 1,5 39.250,00 26.450,00 1,5 40.000,00 40.000,00 Mittelsachsen LK - - - 1,5 40.000,00 32.297,80 1,5 40.000,00 37.390,95 Nordsachsen LK Sächsische - - - 1,0 37.072,50 36.231,98 1,0 38.009,00 37.067,15 Schweiz- Osterzgebirge LK 1,0 6.666,67 6.666,67 1,0 40.000,00 27.176,48 1,0 40.000,00 40.000,00 Vogtlandkreis LK Zwickau - - - 1,0 24.200,00 24.200,00 1,0 29.500,00 29.500,00 Stand 30.06.2018 Anlage zu Drs.-Nr. 6/13832 Förderperiode 2018-2019 2018 2019 Landkreis I VZÄ Bewilligt in Ausgezahlt VZÄ Bewilligt in Ausgezahlt Kreisfreie Stadt EUR in EUR EUR in EUR Stadt Chemnitz 1,0 36.736,43 - 1,0 36.736,43 - Stadt Dresden 1,0 30.050,00 - 1,0 31.462,50 - Stadt Leipzig 1,5 40.000,00 - 1,5 40.000,00 - LK Bautzen 1,2 40.000,00 - 1,2 40.000,00 - LK 1,0 40.000,00 - 1,0 40.000,00 - Erzgebirgskreis LK Görlitz 1,0 38.220,00 - 1,0 39.012,50 - LK Leipzig 1,0 30.644,58 - 1,0 33.766,31 - LK Meißen 1,5 40.000,00 - 1,5 40.000,00 - LK 1,5 40.000,00 - 1,5 40.000,00 - Mittelsachsen LK 1,2 40.000,00 - 1,3 40.000,00 - Nordsachsen LK Sächsische 1,0 37.785,05 - 1,0 38.659,54 - Schweiz- Osterzgebirge LK 1,6 40.000,00 - 1,6 40.000,00 - Vogtlandkreis LK Zwickau 1,0 30.600,00 - 1,0 33.650,00 - ....... Stand 30.06.2018 2018-07-23T14:17:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes