STAATSMINI STERIU M DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13848 Thema: Personelle Ausstattung unterer sächsischer Polizeibehörden (Orts- und Kreispolizeibehörden) — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/13412 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Staatsregierung antwortet auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 6/10975: ,§66 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) regelt die Fachaufsicht der übergeordneten Behörden über nachgeordnete allgemeine Polizeibehörden, also auch über die Orts- und Kreispolizeibehörden, welche zudem kommunale Polizeibehörden sind. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Der Personalbestand ist nicht Gegenstand der Fachaufsicht.'" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie definiert die Staatsregierung Fachaufsicht in Bezug auf die Ortsund Kreispolizeibehörden? (Bitte mit Angabe der Rechtsgrundlage!) § 66 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) regelt die Fachaufsicht der übergeordneten Behörden über nachgeordnete allgemeine Polizeibehörden, also auch über die Orts- und Kreispolizeibehörden, sofern diese Weisungsaufgaben (sog. gesetzliche Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung) auf Grundlage des § 64 Abs. 2 SächsPolG wahrnehmen. Zur Fachaufsicht, die die fachliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit von getroffenen Entscheidungen und sonstigen Handlungen zum Gegenstand hat, wird auf § 17 Abs. 1 Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz hingewiesen . Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/54/79 Dresden, . Juli 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 2: Welche Mittel der Fachaufsicht stehen der Staatsregierung in Bezug auf die Ortsund Kreispolizeibehörden zur Verfügung? (Bitte mit Angabe der Rechtsgrundlage !) Fachaufsicht umfasst die Befugnis, zur fachgerechten und zweckmäßigen Erledigung der öffentlichen Aufgaben Weisungen zu erteilen, insbesondere in Ermessensangelegenheiten . Anstelle der Erteilung von Weisungen an nachgeordnete Behörden kann die Fachaufsichtsbehörde auch selber in der Sache entscheiden. Auf § 67 SächsPolG wird hingewiesen. Das Informationsrecht der Fachaufsichtsbehörden folgt in der fraglichen Konstellation aus § 123 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Sächsische Gemeindeordnung. § 67 Abs. 3 SächsPolG regelt eine Informationspflicht. Frage 3: Anhand welcher Kriterien bemisst die Staatsregierung eine rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung der Orts- und Kreispolizeibehörden? Die Rechtmäßigkeit jeder Aufgabenwahrnehmung durch die vollziehende Gewalt richtet sich allein nach Gesetz und Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), wozu auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt. Bei der Untersuchung der Zweckmäßigkeit einer Ermessensentscheidung wird diese nach außerrechtlichen Kriterien der Erfolgsdienlichkeit und Sachgerechtigkeit geprüft. Frage 4: Steht der Staatsregierung die „Unterrichtung" als Mittel der Fachaufsicht auch hinsichtlich der Informationsübermittlung über den Personalbestand des Vollzugsdienstes der Orts- und Kreispolizeibehörden zur Verfügung? Fragen zum Personalbestand der Orts- und Kreispolizeibehörden betreffen die kommunale Personalhoheit und sind damit nicht Gegenstand der Fachaufsicht. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eva -Maria Stange Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-07-20T07:26:57+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes