STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/13873 Thema: Effizientere Ableistung n,Juristisches Staatsexamen" Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele formale Einsprüche gegen die Durchftihrung oder Bewertung eines juristischen Staatsexamens wurden in den Jahren 2013 bis 2017 gestellt, bei denen Umstände gerügt wurdenn die mit dem handschriftlichen Verfassen der Prüfungsklausuren zusammenhängen, z. B. Punktabzug wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Unleserlichkeit? (Bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahren). Es gab im abgefragten Zeitraum keine derartigen Einsprüche. Frage 2: Sind der Staatsregierung die Studienergebnisse der Universität Siegen aus dem Jahr 2016 zum computerbasierten juristischen Staatsexamen bekannt und wie bewertet sie die Ergebnisse? Der Staatsregierung ist bekannt, dass die Universität Siegen, Nordrhein- Westfalen, sich mit der elektronischen Abwicklung der juristischen Staats- W Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsm¡nister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzelchen (bitte bel Antwort angeben) 1040E/13/1261 - KLR Dresden, l?. ¡ulizote TOB MIT 1' a ¡ JUS1ãToLLZUGSBÊAMTE unvwJoB-MrT-tDE Hausanschrlft: Sächs¡sches Staatsministerlum der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen. de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnliniên 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang übêr Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang flir elektronisch sign¡erte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumsnts nur über das Elektronische Gerichts- und Vorwaltungsposlach; nähere lnformâtionen unter ww.sgvp.dêSeite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ßtr-\Ër-l w prüfungen befasst. Studienergebnisse der Universität Siegen aus dem Jahr 2016 zum computerbasierten juristischen Staatsexamen sind der Staatsregierung nicht bekannt. lm Übrigen ist die Frage auf eine Bewertung gerichtet. Diese hat die Staatsregierung bisher nicht getroffen. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Zur Vornahme einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 3: Gibt es in der Staatsregierung Überlegungen ein computerbasiertes juristisches Staatsexamen einzuführen bzw. hierzu eine Testphase durchzuführen oder schließt die Staatsregierung bis auf weiteres die Abkehr vom handschriftlichen Verfassen der Prüfungen aus und wenn ja, aus welchen Gründen? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den ,,Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil nach einem Abstimmungs- und Willensbildungsprozess gefragt wird, nämlich ob in Sachsen ein computerbasiertes juristisches Staatsexamen eingeführt und ob hierzu eine Testphase durchgeführt werden soll. Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten lnteresse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass die Frage zu beantworten ist. Die Frage, ob die Bearbeitung von Prüfungsaufgaben in den juristischen Staatsprüfungen im Allgemeinen handschriftlich oder elektronisch erfolgen soll, ist keine Frage von zentraler Bedeutung fur die Ermöglichung der erfolgreichen Ablegung der Prüfung. Sie weist auch sonst keine besondere rechtliche oder zentrale gesellschaftliche Bedeutung auf. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUIM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I ñEt-I \rå#lw Frage 4: Wie hoch schätzt die Staatsregierung die Kosten für eine Testphase sowie anschließend die Anschaffung und Wartung ausre¡chend vieler Computer (bitte jeweils getrennt aufführen) und wie hoch werden dagegen die Einsparungen durch schnelleres Korrigieren eingeschätzt? Eine Schätzung der Kosten ist durch die vorliegende Anfrage nicht veranlasst. Das Fragerecht der Abgeordneten nach Art. 51 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen dient dazu, dem Parlament jene lnformationen zu verschaffen, die es zu seiner Arbeit, insbesondere zu einer wirksamen Kontrolle der Regierung und Verwaltung, benötigt. Die Staatsregierung als Spitze der Landesverwaltung verfügt über Mittel für eine umfassende Sammlung, Sichtung und Aufbereitung der für die Bewältigung der Staatsaufgaben erforderlichen lnformationen. Das Fragerecht soll den Abgeordneten die Teilhabe an diesen lnformationen ermöglichen (stRspr. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-l-15 -, juris ; vom 5. November 2009 - Vf. 133- l-08 -, juris ). Die Staatsregierung ist aber nicht verpflichtet, sich Wissen, das innerhalb ihres Verantwortungsbereichs nicht vorhanden ist, erst zu verschaffen. Frage 5: Falls eine Testphase geplant ist: wann soll diese beginnen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird Bezug genommen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2018-07-13T12:53:43+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes