STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Drêsden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Heinz (CDU) Drs.-Nr.: 6/13897 Thema: I nsektenvernichterlampen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,lnsektenvernichterlampen, die umweltfreundlich im Privathaushalt(Garten, Gamping, Terrasse) lästige Plagegeister vernichten bzw. vertreiben sollen, werden derzeit wieder verstärkt von Baumärkten, Discountern und im Onlinehandel beworben. Lt. NABU verstößt man gegen das Bundesnaturschutzgesetz, wenn man die lnsektenvernichterlampe im Freien einsetzt, da das Gerät wahllos tötet und somit auch geschützte lnsekten vernichtet werden.'n Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Welche gesetzlichen Regelungen sind beim Einsatz von Insektenvernichterlampen zu beachten? Beim Einsatz von sogenannten lnsektenvernichterlampen sind die artenschutzrechtlichen Regelungen des S 44 Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG) in Verbindung mit $ 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG und g 4 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu beachten. Das heißt, dass besonders geschützte lnsektenarten durch derartige Lampen nicht angelockt und getötet werden dürfen. Aus diesem Gruñd enthalten die Produkthinweise häufig die ausdrückliche Anmerkung, dass diese Lampen für den häuslichen lnnenbereich vorgesehen sind, in dem typischeruveise besonders geschützte Arten nicht vorkommen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ sm ul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 29. Juni 2018 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t213 Dresden, QC.01, tOt( s¡mu[+ -(c) 0h2ut$tu|ñlt&ûSrkhnhhlitl.dffi tu UMI ud unffeb^ Hausanschrift: Sächs¡sches Staatsmin¡ster¡um für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnl ¡nien 3, 6,7, 8, l3 Fúr Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Ke¡n Zugang für elektronisch signiertê sowie fur verschlüsselte elektronische DokumenteSeite I von 2 STAATSI\4INISTERIUM FÜR UN4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Frage 2: Wer kontrolliert den sachgemäßen Einsatz der lnsektenvernichterlampen im Freien auf privaten Grundstticken bzw. Wohnungen? Zuständig für die Übenvachung der Einhaltung des Naturschutzrechtes sind im Regelfall die unteren Naturschutzbehörden (UNB) gemäß $ 3 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit $ 47 Absatz 1 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG). Frage 3: Welche Strafen, Bußgelder etc. können für den unsachgemäßen Einsatz dieser Lampen verhangen werden? Durch den Einsatz der Lampen können die Ordnungswidrigkeitstatbestände des $ 69 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG und $ 69 Absatz 3 Nummer 27 BNatSchG veruvirklicht werden. Der rechtliche Rahmen für die Höhe des Bußgeldes bemisst sich nach $ 69 Absatz 7 BNatSchG. Es kann bis zu 50.000 € betragen. Des Weiteren können die Straftatbestände der $$ 71 und 71a BNatSchG erfüllt sein. Der Strafrahmen reicht in diesen Fällen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis fünf beziehungsweise drei Jahre. Frage 4: Wie oft wurden bisher Maßnahmen gemäß Punkt 3. für den unsachgemäßen Einsatz von lnsektenvernichterlampen verhangen (Bitte aufschlüsseln nach Häufigkeit und Höhe seit 2015)? Der Staatsregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Geld- oder Freiheitsstrafen wegen des unsachgemäßen Einsatzes von sogenannten lnsektenvernichterlampen verhängt worden wären. Es wird auch kein Anlass zum aufsichtlichen Einschreiten gegenüber der UNB gesehen, da substanzielle Gefahren für die Gesamtpopulation der besonders geschützten Arten durch diese Lampen nicht hervorgerufen werden. Frage 5: lst durch den Einsatz der Lampen ein ,,erheblicher Missstandn, gegeben, so dass Kontrolleure berechtigt sind, private GrundstückeMohnungen, analog dem Ställe-Urteil des BGH vom 10.04.2018 (Az. Vl ZR 39G/lG), zu betreten? Unter dem Gesichtspunkt eines ,,erheblichen Missstandes", analog dem vorbenannten ,,Ställe-Urteil", liegt aus Sicht der Staatsregierung keine vergleichbare Ausgangslage vor, die sich auf die naturschutzbehördlichen Überuvachungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsatz von sogenannten lnsektenvernichterlampen übertragen ließe. Mit freundlichen Grüßen îr Thomas Schm Seite 2 von 2 2018-07-30T09:41:48+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes