Sächsisches Staatsministerium für Wi rtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 I 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiko Kosel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13898 Thema: Fragen zu Bergbauaktivitäten in Pließkowitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „ 1. Am 15.01.2018 übergab die Bürgerinitiative Steinbruch Pließkowitz (nachfolgend BI genannt) während des Ortstermins des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages einen Antrag auf Erteilung von Auskünften, wie sie der Bürgerinitiative laut Umweltinformationsgesetz zustehen, an einen für Genehmigungsanträge der Firma ProStein zuständig Vertreter des Sächsischen Oberbergamtes (nachfolgend OBA genannt). Diese Auskünfte wurden aber mit dem Hinweis auf ein schwebendes Verfahren nicht gewährt. 2. Beim Ortstermin mit dem Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages am 15.01.2018 war für Vertreter der BI ersichtlich, dass eine illegale Erweiterung der Haldenhöhe sichtbar vorlag (Fotodokumentation liegt OBA und Petitionsdienst in großer Anzahl vor). Das OBA erklärte dazu, dass zur Haldenerweiterung eine Genehmigung erteilt wurde. 3. Die BI hat inzwischen durch eigene Recherchen festgestellt, dass das Vorhaben (Zulassung des Steinbruchs) aufgrund der Größe (> 25 ha) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen müsste. Bei dem im Streit stehenden Genehmigungsverfahren handelt es sich jedoch nur um die Änderung des ursprünglichen Vorhabens. Daher käme es auf § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG alte Fassung an, wonach für die Änderung des Vorhabens eine Prüfung des Einzelfalls, § 3c S. 1 u. 3 UVPG alte Fassung, durchzuführen sei. Eine solche Prüfung wurde vom OBA wohl durchgeführt, allerdings mit einem Ergebnis, welches nicht berücksichtigte, dass eine Vorprüfung des Einzelfalls sich an den Kriterien der Anlage 2 nach dem alten UVPG zu richten habe. Schon allein die Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops als auch das Vorhandensein eines Flächennaturdenkmals (FND) hätte zum Seite 1 von 3 SSACHsEN Der Staatsminister Durchwah l Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 46-4141 /9/5 Dresden, 2 5. JUL/ 20:: , r Zertlfltat ~lt 2006 audlt bcrufundfamllie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fü r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen .de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SSACHsEN Ergebnis der Vorprüfung führen müssen, dass eine UVP zwingend erforderlich sei. 4. Nach Aussage eines Vertreters der Firma ProStein wurden Rücklagen für Renaturierung und Sanierung gebildet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage zu 1: Weshalb werden die von der BI angeforderten Prognosen, fachliche Prüfungen und die Berichte zur Durchführung von Kontrollen, die dem Vernehmen nach mit dem schwebenden Verfahren in keinem Zusammenhang stehen, seitens des OBA nicht ausgehändigt? Bei der Staatsanwaltschaft Görlitz ist ein Strafverfahren aufgrund einer Anzeige der Bürgerinitiative "Steinbruch Pließkowitz" anhängig . Die Staatsanwaltschaft Görlitz hat daher jegliche Akteneinsichtnahme zum Steinbruch Pließkowitz gegenwärtig versagt. Frage zu 2: Auf welcher gesetzlichen Grundlage findet eine Haldenerweiterung immer noch statt und welche Unterlagen und Genehmigungsbescheide sind im konkret benannten Fall einsehbar? Mit Schreiben vom 22. November 2016 zeigte der Bergbauunternehmer (BU) dem OBA gemäß § 50 des Bundesberggesetzes (BBergG) eine temporäre Zwischenlagerung von zurzeit nicht verkaufsfähigen Überschussmengen der Produktion auf dem Plateau der Abraumhalde an . Mit Bescheid vom 26. Mai 2017 wurde die Erweiterung der Abraumhalde auf das Flurstück 429 zugelassen . Seitdem findet keine weitere Zwischenlagerung auf dem Plateau mehr statt. Im Rahmen des Planänderungsverfahrens wurde inzwischen die dauerhafte Erhöhung auf dem Plateau beantragt. Der BU hat sich verpflichtet, die temporäre Zwischenlagerung auf dem Plateau der Abraumhalde auf eigene Kosten zu beseitigen, sollte sie im Rahmen des Planänderungsverfahrens versagt werden . Wegen der Einsehbarkeit der Verfahrensakten bei dem OBA wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage zu 3: Warum wurde und wird keine UVP durchgeführt? Das Vorhaben wurde bereits in dem Planfeststellungsverfahren, das mit Beschluss vom 18. Mai 1998 abgeschlossen wurde, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen . In deren Ergebnis wurde festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen, welche zu einer Beschränkung oder Untersagung der Gewinnung hätten führen müssen . Die nunmehr beantragte Änderung des Vorhabens betrifft die Erweiterung der bestehenden und zugelassenen Abraumhalde in Richtung Westen sowie die Neuanlage eines südlich anschließenden Haldenteils. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHSEN Gemäß § 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der damals geltenden Fassung war in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu analysieren , ob für die Haldenerweiterung die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Vorprüfung kam zu dem Ergebnis, dass durch die beantragte Haldenerweiterung keine UVP-relevanten Größen- oder Leistungswerte überschritten werden und keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher ist für die geplante Haldenerweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Diese Entscheidung wurde durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2016 gemäß § 3a Satz 2 UVPG a.F. am 28. Juli 2016 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben (SächsABI. 2016, 987) . Die Feststellung war gemäߧ 3a Satz 3 UVPG a.F. nicht selbständig anfechtbar. Frage zu 4: Wie hoch sind die Rücklagen der Firma ProStein und sind diese ausreichend , um die notwendigen Kosten zur Sanierung und Renaturierung begleichen zu können? Im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Mai 1998 wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von umgerechnet 332 TEUR als erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche festgelegt, die der BU als Bankbürgschaft bei dem OBA hinterlegt hat. Rücklagen des BU im bilanzrechtlichen Sinne hingegen sind nicht Gegenstand des bergrechtlichen Verfahrens. it freundlichen Grüßen . ~ a(~i~ ~ Seite 3 von 3 2018-07-26T13:46:00+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes