STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMIN ISTER IUM DER JUSTIZ Hospilalstraße 7 I 01097 Drosden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/13937 Thema: Juristische Folgen von Straftaten in den Phänomenbereichen ,,Politisch motivierte Kriminalität -ausländische ldeologie- und -religiöse ldeologie-" im ersten Halbjahr 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Zu wie vielen Verurteilungen (Art der Strafen und Strafmaß) aufgrund von Straftaten in den Phänomenbereichen ,,Politisch motivierte Kriminalität -ausländische ldeologie-" und ,,Politisch motivierte Kriminalität - religiöse ldeologie-" kam es in Sachsen im zweiten Halbjahr 2017, sofern noch nicht in Drs.: 6/11965 enthaltenn und im ersten Halbjahr 2018? (Bitte aufschlüsseln nach Tattag, Tatortn Tathergang, Straftatbestandn Anzahl der Tatverdächtigen sowie deren Geschlecht) Verurteilungen aufgrund von Strafbefehlen sowie die gerichtlich festgestellten Tathergänge können regelmäßig erst nach Rucklauf der Strafakten vom Gericht erfasst werden. Dies vorangestellt, kam es im abgefragten Zeitraum zu keinen Verurteilungen aufgrund von Straftaten im Phänomenbereich ,,Politisch motivierte Kriminalität -ausländische ldeologie-". Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/964 - KLR sEl-\Y. æH\ËÐY dliìiååi, TOB MIT 1' a ¡.IUSTIZVOtLZUGSBEAMTE I'i,WUIJOB-MIT.I.DE Hausanschr¡ft: Sächslsches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Br¡efpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen. de/smj Verkehrsverblndung: Zu ereichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang úber Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektronisch sionierto sow¡e lùr verschli¡sselte elsktronische Doku. mente nur über das Elêktronische Ger¡chts- und Verualtungspostlach; nàhere lnformationen unter www.egvp.deSeite 1 von 2 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I FEI-I \Hrllw lm abgefragten Zeitraum kam es aufgrund von Straftaten im Phänomenbereich ,,Politisch motivierte Kriminalität -religiöse ldeologieJ' zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Die Einzelheiten sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Tatort Datum Tatvorwurf Tathergang (Kurzsachverhalt ) Anzahl der Tatverdächtigen und Geschlecht Verfahrensausgang Chemnitz 01.01.2014 bis 15.02.2017 Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß S 129b StGB Der Verurteilte gab âh, Mitglied der Al-Nusra- Front gewesen zu sein. 1 (m) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe inHöhe von1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde Frage 2: ln wie vielen Fällen wurden aus welchen Gründen im zweiten Halbjahr 2017, sofern noch nicht in Drs.: 6/11965 enthaltenn und im ersten Halbjahr 2018 Ermittlungen zu Straftaten im o. g. Phänomenbereich in Sachsen eingestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Tattag, Tatort, Tathergang, Straftatbestand und Anzahl der Tatverdächtigen sowie deren Geschlecht) Zur Beantwortung verweise ich auf die tabellarische Übersicht in der Anlage Mit freundlichen Grüßen tn risti Anlage Tabellarische Ubersicht zu Frage 2 Seite 2 von 2 Anlage zu Frage 2, Drs. 6/13937 Seite 1 von 4 Tatort Datum Tatvorwurf Tathergang (Kurzsachverhalt) Anzahl der Tatverdächtigen und Geschlecht Einstellungsgründe Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität -religiöse Ideologie“ Chemnitz seit 08.12.2015 Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b StGB Dem Beschuldigten lag zur Last, am 8. Dezember 2015 als Mitglied des IS nach Deutschland eingereist zu sein und sich hier mitgliedschaftlich betätigt zu haben. Insbesondere soll er Gelder an den IS übermittelt und Angehörige des IS geschleust haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Görlitz 01.01.2017 Gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB Den Beschuldigten lag zur Last, den Geschädigten mehrfach beworfen und dabei „allahu akbar“ gerufen zu haben. 2 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Weißwasser 20.02.2017 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB Unbekannter Tatverdächtiger droht telefonisch mit der Begehung von Straftaten. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Zwickau 30.08.2017 Diebstahl im besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 StGB Dem Beschuldigten lag zur Last, aus einer Kirche zwei Christuskorpusse entwendet zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Schuldunfähigkeit Leipzig 22.10.2017 bis 29.10.2017 Bedrohung gemäß § 241 StGB Dem Beschuldigten lag zur Last, mündlich mit der Begehung eines Verbrechens gedroht zu haben. 1 (m) Einstellung § 45 Abs. 2 JGG, erzieherische Maßnahme Anlage zu Frage 2, Drs. 6/13937 Seite 2 von 4 Leipzig 27.11.2017 bis 28.11.2017 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB Unbekannter Tatverdächtiger droht per E-Mail mit der Begehung von Straftaten. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Tatort Datum Tatvorwurf Tathergang (Kurzsachverhalt) Anzahl der Tatverdächtigen und Geschlecht Einstellungsgründe Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität - ausländische Ideologie“ Dresden 18.07.2017 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB Dem Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit verfassungsfeindliche Parolen gerufen zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, Geringfügigkeit Bautzen 04.08.2017 Bedrohung gemäß § 241 StGB Den ausländischen Beschuldigten lag zur Last, die geschädigte deutsche Staatsangehörige bedroht zu haben. 3 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Aue 08.09.2017 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB Dem Beschuldigten lag zur Last, in einer Asylbewerberunterkunft verfassungsfeindliche Parolen gerufen zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 154b Abs. 1 StPO, Auslieferung/Ausweisung Plauen 29.11.2017 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB Dem ausländischen Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit den sogenannten Hitlergruß gezeigt zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Leipzig 12.12.2017 Beleidigung gemäß § 185 StGB Unbekannter Tatverdächtiger rief in einer Gaststätte Parolen mit beleidigendem Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt Anlage zu Frage 2, Drs. 6/13937 Seite 3 von 4 Inhalt. Leipzig 22.12.2017 Volksverhetzung gemäß § 130 StGB Dem ausländischen Beschuldigten lag zur Last, die ebenfalls ausländische Geschädigte beschimpft zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Dresden 26.12.2017 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB Dem Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit verfassungsfeindliche Parolen gerufen zu haben. 1 (m) Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO, unwesentliche Nebenstraftat Leipzig 20.01.2018 Zuwiderhandlung gegen § 20 VereinsG Dem Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit eine verbotene Flagge gezeigt zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, Geringfügigkeit Leipzig 24.01.2018 Beleidigung gemäß § 185 StGB Dem Beschuldigten lag zur Last, „Hasspostings“ verbreitet zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 376 StPO, kein öffentliches Interesse Plauen 27.01.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB Dem Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit eine verbotene Flagge gezeigt zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG, erzieherische Maßnahme Plauen 27.01.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB Dem Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit eine verbotene Flagge gezeigt zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, Geringfügigkeit Görlitz 02.02.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB Unbekannter Tatverdächtiger zeigte eine verbotene Flagge in der Öffentlichkeit. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Chemnitz 10.02.2018 Zuwiderhandlung gegen § 20 Dem Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit ein 1 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Anlage zu Frage 2, Drs. 6/13937 Seite 4 von 4 VereinsG Plakat mit einem verbotenen Symbol gezeigt zu haben. Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Zwickau 11.03.2018 gegen § 20 VereinsG Dem Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit eine verbotene Flagge gezeigt zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG, erzieherische Maßnahme Leipzig 11.03.2018 bis 03.04.2018 Volksverhetzung gemäß § 130 StGB Unbekannter Tatverdächtiger verbreitet Hasspostings. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Dresden 14.03 2018 bis 15.03.2018 Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB Unbekannter Tatverdächtiger schmierte Parolen an ein Parteibüro. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. KA6-13937 KA6-13937_Anlage 2018-07-27T11:43:16+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes