STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMIN ISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 0 1097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13957 Thema: Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen/ Aktuelle Einstellung von Verfahren Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche der in Sachsen laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen nach S 129 StGB wurden in jüngerer Vergangenheit eingestellt bzw. von der Verfolgung abgesehen (bitte unter Erwähnung des Aktenzeichens, Zahl der Einstellungen und der Einstellungsgründe je Betroffenem/r angeben) und befindet sich darunter das Ermittlungsverfahren gegen Ultragruppierungen im Umfeld der BSG Chemie Leipzig? Soweit nach ,,in jüngerer Vergangenheit" eingestellten Ermittlungsverfahren gefragt wird, wird die Frage so verstanden, dass diejenigen Verfahrenseinstellungen gemeint sind, die im Zeitraum seit dem 1. Januar 2018 erfolgten. w Dresden. @.urizúa Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bltte bel Antwort angeben) 1 040E/1 3/1 264 - KLR TOB MIT 1' o . JUSTIZVoLLZUGSBEAMf Ê wwwJoB-MrÍ-r.DE Hausanschrift: Sächsisches Staatsminister¡um der Just¡z Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden wì/vw.just¡z.sachsen.de/sm j Verkehrsverbindung: Zu erre¡chen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über E¡nfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang lür elèktronisch signierte sow¡e f ür verschlilsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Ger¡chts- und Verualtungspostlach: nåhere lnformationen unter m.egvp.deSeite 1 von 10 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN (¡ÍINÈl#ffi\{ry Seit dem 1. Januar 2018 wurden zwei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen nach S 129 Strafgesetzbuch (StGB) eingestellt. Ein unter dem Az. 370 Js 108/15 von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden geführtes Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2018 gemäß S 170 Absalz2 Strafprozessordnung (SIPO) eingestellt, da sich im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen kein für eine Anklageerhebung erforderlicher hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Tatvorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß S 129 SIGB ergeben hat. Die Ermittlungen wurden gegen alle 24 Beschuldigten mit dieser Begründung eingestellt. Die Ermittlungen richteten sich gegen Mitglieder der Ultragruppierung ,,Ultra Youth", welche der Anhängerschaft des Fußballvereins BSG Chemie Leipzig zuzuordnen ist. Darüber hinaus wurde bei der Staatsanwaltschaft Dresden ein Ermittlungsverfahren unter dem 42.615 Js 12582118 wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt. Der Strafanzeige gegen alle vier Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 9. Mai 2018 gemäß S 152 Absatz 2 SIPO keine Folge gegeben, weil keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat nach $ 129 StGB ersichtlich waren. Frage 2: Welche lnformationen, tatsächlichen Erkenntnisse und konkreten Ermittlungsverfahren wegen wetcher Straftaten führten im Fall der unter 1.) mitgeteilten Verfahren bzw. explizit dem Verfahren gegen die erwähnten Ultragruppierungen zu Ermittlungen wegen der Bildung von kriminellen Vereinigungen? Zum Ermittlungsverfahren Az.370 Js 108/15 Aufgrund der im Zeitraum vom 6. Dezember 2013 bis zum 11. November 2014 durch-geführten Telefonüberwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren Az.371 Js 98/15 der Generalstaatsanwaltschaft Dresden und der dabei gewonnenen Erkenntnisse ergaben sich konkrete Hinweise, welche den Anfangsverdacht begründeten , dass die von Anhängern des Fußballvereins BSG Chemie Leipzig gegründete Ultragruppierung,,Ultra Youth" als eine Vereinigung im Sinne von $ 129 SIGB anzusehen ist, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Strattaten zu begehen. Seite 2 von '10 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN s¡¡r-NÈH w Aus den Telekommunikations¡nhalten konnten sowohl einige Mitglieder der Gruppierung als auch einzelne Strattaten, insbesondere zum Teil erhebliche Gewaltstraftaten, identifiziert werden, an denen Mitglieder der Gruppierung beteiligt gewesen sein sollen. Die Aufnahme von Ermittlungen hinsichtlich eines möglichen Organisationsdeliktes war daher geboten. Auf die Stellungnahme der Staatsregierung zu Ziller 1.4 des Antrages der Fraktion gÜNoNlS 90/DlE GRÜNEN, Drs.-Nr. 6/9867, nehme ich im Übrigen Bezug . Durch die Staatsanwaltschaft Dresden wurde mit Verfügung vom 3. August 2015 ein Ermittlungsverfahren gegen zunächst 20 Beschuldigte eingeleitet, welche aufgrund der Erkenntnisse aus der im Verfahren Az.:371 Js 98/15 durchgeführten Telekommunikationsüberwachung als mutmaßliche Mitglieder der Gruppierung ,,Ultra Youth" anzusehen waren. lm Verlauf der zunächst unter dem Az. 214 Js 38168/15 durchgeführten Ermittlungen wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 28. September 2015 ein weiteres mutmaßliches Mitglied der Gruppierung ,,Ultra Youth" als Beschuldigter erfasst . Nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Verfügung vom 19. November 2015 wurden in dem nunmehr unter dem Az. 370 Js 108/15 geführten Verfahren aufgrund der bisher durchgeführten Ermittlungen und der Erkenntnisse aus den laufenden Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung gegen mutmaßliche Mitglieder der Gruppierung ,,Ultra Youth" mit Verfügung vom 19. November 2015 ein weiterer Beschuldigter und schließlich mit Verfügung vom 8. Februar 2016 noch zwei weitere Beschuldigte als mutmaßlich in die Organisationsstruktur der Gruppierung,,Ultra Youth" eingebundene Mitglieder erfasst. Ergänzend weise ich darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung ,,Ultra Youth" wegen des Tatvorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung keine Fortsetzung des am 26. Oktober 2016 gemäß S 170 Abs. 2 SIPO eingestellten Ermittlungsverfahrens (Az.371Js 98/15) darstellt. Sowohl Ausgangspunkt und Gegenstand der Ermittlungen, als auch der betroffene Personenkreis sind verschieden. Seite 3 von 10 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN NF w Zum Ermittlungsverfahren Az. 615 Js 12582fi8: Diesem Ermittlungsverfahren lag die Anzeige eines Anzeigeerstatters zugrunde, der gegen vier Personen den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung erhoben hatte, weil diese mehrfach gegen seine Person Straftaten verübt haben sollen. Frage 3: Welche konkreten Maßnahmen nach dem 1. Buch Abschnitt 8 der Strafprozessordnung wurden im Falle der in 1.) erwähnten Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte, wann, aus welchen Gründen und mit welchem Ergebnis angeordnet bzw. durchgeführt? Zum Ermittlungsverfahren 42.370 Js 108/15: Auf der Grundlage des in den Ausführungen zu Frage 2 dargestellten Anfangsverdachts wurden im Verfahren Az.370 Js 108/15 der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wegen des Tatvorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen mutmaßliche Mitglieder der Gruppierung ,,Ultra Youth" auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden und der Generalstaatsanwaltschaft Dresden nachfolgende Ermittlungsmaßnahmen im Sinne des 8. Abschnitts des ersten Buches der Strafprozessordnung (S 94 bis $ 111q SIPO) durch das Amtsgericht Dresden angeordnet: 1. Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung gemäß $ 100a SIPO: Durch das Amtsgericht Dresden wurden im Zeitraum vom 25. August 2015 bis zum 18. Februar2016 gegen zehn Beschuldigte insgesamt 15 Beschlüsse mit der Anordnung der Telefonüberwachung erlassen. Gegen drei Beschuldigte wurde der Beschluss über die Anordnung der Telefonüberwachung verlängert. ln zwei Fällen wurde die Telefonüberwachung nach Ablauf der ersten Anordnung für einen neuen Anschluss der beiden betroffenen Beschuldigten angeordnet. Die letzten Telefonüberwachungsmaßnahmen endeten am 15. Mai 2016. Die Telekommunikationsüberwachung wurde mit Beschlüssen vom 25. August2015 zunächst gegen vier Beschuldigte angeordnet, die nach den bis dahin aus den Tele- Seite 4 von 10 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I ßEt-I \R'¿rÈlw kommunikationsüberwachungsmaßnahmen aus dem Ermittlungsverfahren A2.371 Js 98/15 vorliegenden Erkenntnissen als Mitglieder der Gruppierung,,Ultra Youth" identifiziert und mutmaßlich in die Organisationsstruktur der Vereinigung eingebunden waren. Die nachfolgenden Maßnahmen der Telefonüberwachung, welche sich in der Folge auch gegen sechs weitere Beschuldigte richteten, fanden sodann ihre Grundlage in den Erkenntnissen, welche aus den ersten Telefonüberwachungsmaßnahmen zur Mitgliedschaft, zur Struktur und zur Einbindung in die Organisation der Gruppierung ,,Ultra Youth" gewonnen werden konnten. Die Maßnahmen der Telefonüberwachung wurden hierbei jeweils unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäß S 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO angeordnet, da nach dem den Ermittlungsbehörden insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos gewesen wäre. Auf die nachfolgende tabellarische Übersicht nehme ich im Übrigen Bezug Datum der Anordnung Dauer der Maßnahme Anzahl der Anschlüsse Anmerkungen 25.08.2015 26.08.15 bis 21.11.15 1 25.08.2015 26.08.15 bis 21 .1 1 .15 5 25.08.2015 26.08.15 bis 21.11.15 2 25.08.2015 26.08.15 bis 20.1 1 .1 5 1 01 .10.2015 01 .1 0.1 5 bis 15.12.15 1 20.11.2015 20.11.15 bis 19.02.16 1 Verlängerung 24.11.2015 25.11.15 bis 22.02.16 1 Seite 5 von 10 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñEr-\Hrd w 24.11.2015 25.11.15 bis 22.02.16 1 04.12.2015 07.12.15 bis 02.03.16 1 neue Nummer 07.12.2015 07.12.15 bis 02.03.16 1 neue Nummer 15.12.2015 15.12.15 bis 14.03.16 1 Verlängerung 18.02.2016 22.02.16bis 15.05.16 1 18.02.2016 22.02.16bis 15.05.16 1 Verlängerung 18.02.2016 22.02.16 bis 15.05.16 1 18.02.2016 22.02.16bis 15.05.16 1 2. Observationsmaßnahmen gemäß S 163f SIPO i.V.m. S 100h Absatz 1 Nummer 2 SIPO Durch das Amtsgericht Dresden wurde gegen vier Beschuldigte jeweils ein Beschluss über die Anordnung der längerfristigen Observation erlassen, da die Erforschung des Sachverhalts unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes und der Verhältnismäßigkeit auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre, S 163f Absatz 1 Satz 2, Salz 3, Absatz 2 SIPO. Die Anordnung der Observation erfolgte mit Beschlüssen des Amtsgerichts Dresden vom 25. August 2015 gegen vier Beschuldigte, die nach den bis dahin aus den Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in dem Ermittlungsverfahren A2.371 Js 98/15 vorliegenden Erkenntnissen als Mitglieder der Gruppierung,,Ultra Youth" identifiziert und mutmaßlich in die Organisationsstruktur der Vereinigung eingebunden waren. Seite 6 von 10 STAATSIMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN FEI-NärË w Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgte lediglich in zwei Fällen im Rahmen einer einheitlichen polizeilichen Maßnahme am 29. August 2015, wobei es sich tatsächlich im Ergebnis um keine längerfristige Observationsmaßnahme im Sinne des $ 163f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO (durchgehend länger als24 Stunden) oder nach g 163f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO (an mehr als zwei Tagen) handelte, so dass es hierfür an sich keiner gerichtlichen Anordnung bedurft hätte. Soweit im Rahmen der umgesetzten Observationsmaßnahme auf der Grundlage der richterlichen Beschlüsse Lichtbilder gefertigt wurden, erfolgte bis auf einen Beschuldigten , gegen den sich aber die konkret umgesetzte Maßnahme nicht gerichtete hatte, keine ldentifizierung weiterer Personen. Auf die nachfolgende tabellarische Ubersicht nehme ich Bezug Weitere Maßnahmen im Sinne der Frage 3 wurden nicht durchgeführt. Ergänzend nehme ich auf die Stellungnahme der Staatsregierung zu Ziller 1.4 der Antrages Drs.-Nr. 6/9867 Bezug. Zum Ermittlungsverfahren Az. 615 Js 12582118: Strafprozessuale Maßnahmen im Sinne des 8. Abschnitts des ersten Buches der Strafprozessordnung ($$ 94 - 111q SIPO) wurden in diesem Ermittlungsverfahren weder angeordnet noch durchgeführt. Datum Dauer Umsetzung 25.08.2015 25.08.201 5-31 .08.201 5 29.08.201 5 (Zielperson nicht festgestellt) 25.08.2015 25.08.201 5-31 .08.201 5 25.08.2015 25.08.201 5-31 .08.201 5 29.08.201 5 (Zielperson nicht festgestellt) 25.08.2015 25.08.201 5-31 .08.201 5 Seite 7 von 10 STAATSMINISTERIUIVI DER JUSTIZ 2 TKÜ-Ereignisse (Kernbereich privater Lebensgestaltung) 1 TKÜ-Ereignis (VerteidigelRechtsanwalt) 1 TKÜ-Ereignis (Kernbereich privater Lebensgestaltung) und 5 TKÜ-Ereig nisse (Verteidiger/Rechtsanwalt) 7 TKÜ-Ereignisse (Kernbereich privater Lebensgestaltung) und 1 TKÜ-Ereignis (Verteidiger/Rechtsanwalt) 32 TKÜ-Ereignisse (Kernbereich privater Lebensgestaltung) ñE-\Ëri w Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie viele Verkehrs- und Bestandsdaten wurden aufgrund der Ermittlungsverfahren jeweils wann erhoben und wann werden bzw. wurde diese gelöscht? Zum Ermittlungsverfahren Az.370 Js 108/15: lm Zeitraum vom 26. August2015 bis zum 15. Mai 2016 wurden insgesamt 53.210 Verkehrsdaten und zu insgesaml4S4 Telekommunikationsanschlüssen Bestandsdaten erhoben. lnsgesamt 63 Telekommunikationsereignisse wurden gelöscht, da die lnhalte dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zugeordnet worden sind. Weitere 48 Telekommunikationsinhalte wurden gelöscht, da diese auf Kontakten der jeweiligen Beschuldigten zu Verteidigern und Rechtsanwälten beruhten. ln sieben weiteren Fällen der Kontaktaufnahme zwischen Beschuldigten und Verteidigern/Rechtsanwälten oder deren Kanzleimitarbeitern war eine Löschung von Telekommunikationsereignissen nicht möglich, da keine inhaltliche Kommunikation hinterlegt war und auch kein Anrufversuch bzw. keine SMS vorlag. Aus nicht bekannten Gründen wurde mutmaßlich webbasiert technisch eine Kontaktaufnahme angezeigt, die jedoch keinen weiteren Kommunikationsinhalt hatte, sondern nur die Bestandsdaten der Kommunikationspartner erkennen ließ. Diese Kontakte sind in der nachfolgenden Übersicht ebenfalls mit aufgeführt . Der Zeitpunkt der Löschung ergibt sich aus nachfolgender Übersicht: 20.01 .2016: 21.01.2016: 16.02.2016: 29.03.2016: 05.07.2017: Seite 8 von 10 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN sE!-\Y¡rl w 28.12.2017 48 TKÜ-Ereignisse (Verteidiger/Rechtsanwälte) und I TKÜ-Ereignisse (Kernbereich privater Lebensgestaltung) 12.06.2018: 13 TKÜ-Ereignisse (Kernbereich privater Lebensgestaltung) Die sonstigen durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald diese auch für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind, $ 101 Absatz 8 Satz 1 StPO. Soweit die Löschung für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen zurückgestellt ist, werden die Daten nur zu diesem Zweck verwendet und sind entsprechend gesperrt, $ 101 Absatz 8 Satz 3 StPO. Zum Ermittlungsverfahren Az. 615 Js 12582fi8: Verkehrs- und Bestandsdaten wurden anlässlich dieses Ermittlungsverfahrens weder erhoben noch gelöscht. Frage 5: Wie viele Kontakte oder Personen oder Gespräche, die im Rahmen der Auswertung später Berufsgeheimnisträgern zugeordnet wurden, wurden während der Ermittlungen gespeichert oder verarbeitet? (bitte nach Rechtsanwältlnnen, Journalistlnnen oder anderen aufschlüsseln) Zum Ermittlungsverfahren A2.370 Js 108/15: lm Rahmen der Auswertung der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung konnten Kontakte zu insgesamt vier Berufsgeheimnisträgern im Sinne der $S 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis Nummer 5, 53a SIPO festgestellt werden. Hierbei handelt es sich in zwei Fällen um Verteidiger und in einem Fall um einen Rechtsanwalt als Berufsgeheimnisträger im Sinne der SS 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3, 53a StPO. Hier gab es insgesamt 55 Kontakte, die sich auf die drei Verteidiger/Rechtsanwälte wie folgt verteilen : Seite 9 von 10 STAATSI\4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ßB¡-\Ë# w Verteidiger: Verteidiger: Rechtsanwalt: 1 3 Telekommu nikationskontakte 9 Telekommu nikationskontakte 33 Telekommu nikationskontakte ln 48 Fällen wurden die vorhandenen Telekommunikationsinhalte gelöscht, ln sieben weiteren Fällen war dies technisch nicht möglich, da zwar eine mutmaßlich webbasierte Kontaktaufnahme vorlag, ein löschungsfähiger Telekommunikationsinhalt aber nicht festgestellt werden konnte. ln einem Fall wurde ein einzelner Telefonkontakt eines Beschuldigten zu einem berufsmäßig tätigen Journalisten als Berufsgeheimnisträger im Sinne von $ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 StPO festgestellt. Der lnhalt dieses Telekommunikationsereignisses wurde gemäß S 160a Absatz 2 StPO - wie gesetzlich vorgesehen - nicht gelöscht. Hinweise darauf, dass Telekommunikationsereignisse mit anderen Berufsgeheimnisträgern in ihrer beruflichen Eigenschaft geführt worden sind, konnten trotz intensiver Prüfung nicht erlangt werden. Zum Ermittlungsverfahren Az.615 Js 12582118 Auf die Antwort zu Frage 4 nehme ich Bezug Mit freundlichen Grüßen in Ve ng a Seite 10 von 10 2018-07-30T14:26:12+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes