STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13962 Thema: Rechtswidriger Widerruf von Aufenthaltserlaubnissen durch das SMI? Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 12. April 2018 veröffentlichte der Sächsische Flüchtlingsrat eine Pressemitteilung (http://www.saechsischer-fluechtlinqsrat.de/ de/2018/ 04/12/pm -juristische-expertise-bestaetiqt-in nenm in isterium-brach-imoktober -das-recht/), in der er dem Innenministerium vorwarf, im Fall der im Oktober abgeschobenen Familie Kajtazi/ Krasniqi rechtswidrig die Aufenthaltserlaubnisse von Frau Kaj-tazi und ihrer Kinder widerrufen wurden. Gegen das Vorgehen, insbesondere das widerrufen der Aufenthaltserlaubnisse, hatte es auch öffentlich geäußerte Kritik gegeben , unter anderem vom Sächsischen Flüchtlingsrat und Oberkirchenrat Christian Schönfeld von der Diakonie Sachsen, damals noch Mitglied für die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen. In einer Stellungnahme hatte Volker Maria Hügel, Mitglied der Härtefallkommission NRW und Mitarbeiter der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) weiterhin argumentiert, dass „Ein Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach §23a AufenthG mit der Begründung und mit Verweis auf §27 Abs. 4 AufenthG [...] vor der oben dargelegten Systematik des Aufenthaltsgesetzes rechtswidrig [ist] und damit auch die aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen wie zum Beispiel die Abschiebung. Das Land ist daher aufgefordert, alles Notwendige zu unternehmen um die unverzügliche Wiedereinreise der betroffenen Personen zu ermöglichen." Die dargelegte Systematik bezieht sich vordergründig darauf, dass zwischen den einzelnen Abschnitten des Aufenthaltsrechts ein Trennungsprinzip vorherrsche. Der Begriff des*der Stammberechtigten aus Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes könne nicht auf Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 angewendet werden. Zu Abschnitt 5 gehört auch § 23a AufenthG (Stellungnahme der GGUA: http://www.saechsischer- Freistaat SAC]-] SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/180 Dresden, . Juli 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplääe: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN fluechtlinqsrat.de/wp-content/uploads/2018/04/Stellunqnahme-GGUA- Fl%C3V0BCchtlinqshilfe-e.V..pdf) Weiterhin wurde vom Unterstützer*innenkreis ein offener Brief an die Staatsministerin des Bundes für Migration, Flüchtlinge und Integration Annette Widmann- Mauz gesandt. Der sächsischen Staatsministerin für Gleichstellung und Integration dem Sächsischen Ausländerbeauftragten, dem Innenministerium wie dem Petitionsausschuss des Landtags liegt die Stellungnahme ebenso vor. (Offener Brief an die Staatsministerin: http://www.saechsischer-fluechtlingsrat.de/wpcontent /uploads/2018/04/Brief-an-Frau-Staatsministerin-Widmann-Mauz.pdf)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Definieren das Innenministerium und die ihm untergeordneten Ausländerbehörden bei Familien mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes eine*n Stammberechtigten und wenn ja, nach welchen Kriterien wird definiert? Der Begriff des Stammberechtigten wird nicht explizit definiert. Es wird auf Folgendes hingewiesen: Der fünfte Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestimmt den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen (§§ 22, 23, 23a, 24, 25, 25a, 25b AufenthG). Insbesondere bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG kann der Bezug zum Stammberechtigten hergestellt werden. Gem. § 25 Abs. Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. § 26 Asylgesetz vermittelt dem Familienangehörigen eine vollwertige Asylberechtigung, die stets von einem Asylberechtigten abzuleiten ist, dem diese Berechtigung aufgrund eigener politischer Verfolgung zusteht. Die Familienasylberechtigung hängt vom Bestand der Asylberechtigung des Stammberechtigten ab. Das bedeutet, dass der Widerruf der Asylberechtigung des Stammberechtigten gleichfalls den Widerruf des Familienasyls nach sich zieht (vgl. Kluth/Heusch § 26 Rd. 4). Im Zusammenhang mit dem in der Vorbemerkung beschriebenen Fall wird darauf hingewiesen , dass die Familie zu keiner Zeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Frage 2: Hat das Innenministerium die eingangs erwähnte Pressemitteilung des Sächsischen Flüchtlingsrates und die Stellungnahme der GGUA zur Kenntnis genommen und wenn ja, welche Schlüsse, insbesondere hinsichtlich der vorgeworfenen Rechtswidrigkeit, zieht sie daraus zunächst für eine aufenthaltsrechtlichen Perspektive der Familie Kajtazi/ Krasniqi und darüber hinaus für künftige Widerrufe einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsrechts angesichts des dargelegten Trennungsprinzips? Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Die eingangs erwähnte Pressemitteilung und die Stellungnahme der GGUA wurden zur Kenntnis genommen. Die darin geäußerte Rechtsauffassung wird nicht geteilt. Auf den letzten Absatz der Antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Frage 3: Gab es Absprachen mit der Staatsministerin des Bundes für Migration, Flüchtlinge und Integration Annette Widmann-Mauz und etwaigen weiteren Akteurinnen von Seiten des Innenministeriums über die aufenthaltsrechtliche Perspektive der Familie Kajtazi/ Krasniqi und darüber hinaus über künftige Widerrufe einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsrechts angesichts des dargelegten Trennungsprinzips und wenn ja, was wurde bei den Absprachen vereinbart ? Frage 4: Werden sich die gezogenen Schlüsse und vereinbarten Absprachen in der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung wiederfinden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Nein. Mitrfrhundlichept Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-07-31T10:09:46+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes