STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13975 Thema: Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 zu den Regelungen des Personenstandsrecht in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Az.:1 ByR 2019/16) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 8. November 2017 veröffentlichen Beschluss entschieden, dass die Regelungen des Personenstandsrechts mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar sind, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich" oder „männlich" keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich " oder „weiblich" ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen (siehe Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2017: https://www. bundesverfassungsgericht.de/S haredDocs/Pressemitteilungen /DE/2017/bvq17-095.htm I, aufgerufen am 3. Juli 2018)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: • 11111111\ ...1M 1 e73 Freistaat Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 12-1053/52/22 Dresden, 2. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STER1UM DES INNERN • 01.1.11111 nal Frage 1: Inwieweit berücksichtigt die Staatsregierung o.g. Rechtsprechung bei der Ausschreibung von Stellen? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in der zitierten Entscheidung nur die Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 3 des PStG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG für verfassungswidrig erklärt, soweit sie eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglicht, der nicht „weiblich" oder „männlich" lautet. Die Vorschriften verstoßen damit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität sowie gegen Art. 3 Abs. 3 GG, der Menschen auch vor Diskriminierung wegen ihres Geschlechts schützt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Vorgaben für die Ausschreibung von Stellen lassen sich der Entscheidung des BVerfG nicht entnehmen. Diese werden sich gegebenenfalls aus der durch den Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 herbeizuführenden verfassungsgemäßen Regelung des Personenstandsrechts ableiten lassen und insbesondere auch davon abhängig sein, ob der Gesetzgeber künftig auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichtet oder für die betroffenen Personen die Möglichkeit schafft, eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist. Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen: Bei Stellenausschreibungen werden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (SMJus) bisher die männliche und weibliche Form der Stellenbezeichnung verwendet . Dies entspricht für Stellenausschreibungen im Bereich der Beamten und Richter der gesetzlichen Regelung des § 11 Satz 2 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG). Weitere Formen der Amtsbezeichnung sieht das Gesetz derzeit nicht vor. Es ist daher beabsichtigt, bei Stellenausschreibungen vorläufig weiterhin die männliche und weibliche Formulierung zu verwenden, zumal die deutsche Sprache und Rechtschreibung eine andere Möglichkeit derzeit nicht bieten. Die Stellenausschreibungen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz werden geschlechtsneutral formuliert. Da sich derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt, werden in den Stellenausschreibungen der Sächsischen Staatskanzlei (SK) und im Staatsministerium des Innern (SMI) nur das weibliche und männliche Geschlecht explizit angesprochen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Die o. g. Rechtsprechung des BVerfG wird bisher im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen) und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft nicht berücksichtigt. Im Staatsministerium für Kultus (einschließlich des Geschäftsbereiches) wird derzeit die konkrete Erforderlichkeit zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG geprüft; eine Freistaat SACHSEN Seite 2 von 7 STAATS1V11N1STER1UM DES INNERN MIK e713 Umsetzung des Beschlusses ist aufgrund der fehlenden Vorgaben zu den gesetzlichen Neuregelungen derzeit nicht möglich. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) merkt an, dass sich die geforderten Berücksichtigungen allenfalls aus den allgemeinen Grundsätzen der Courtoisie ergeben können. Das Thema gendergerechte Sprache spielt für die Hochschulen im Sinne von § 1 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) eine zunehmend bedeutende Rolle. Eine Übersicht der insoweit im Geschäftsbereich durchgeführten Aktivitäten ist der Anlage 1 zu entnehmen. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Handlungsempfehlung zur Förderung der Chancengleichheit an sächsischen Universitäten und Hochschulen, welche von der Koordinierungsstelle zur Förderung der Chancengleichheit an sächsischen Universitäten und Hochschulen herausgegeben wurde. Das Umfrageergebnis zeigt, dass die Hochschulen dem Thema große Bedeutung zumessen und ihm breite Aufmerksamkeit widmen. Frage 2: Inwieweit berücksichtigt die Staatsregierung o.g. Rechtsprechung bei der inhaltlichen Gestaltung von Vordrucken und Formularen? Zur inhaltlichen Gestaltung von Vordrucken und Formularen enthält die o. g. Rechtsprechung des BVerfG keine konkreten Vorgaben. Auch hierzu sind die Festlegungen, die sich gegebenenfalls aus der durch den Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 herbeizuführenden verfassungsgemäßen Regelung des Personenstandsrechts ergeben , abzuwarten. Vordrucke und Formulare enthalten bei Personenbezug oder zum Beispiel bei Wahlordnungen bisher nur die männliche und weibliche Form bzw. sind geschlechtsneutral formuliert. Eine Umgestaltung bzw. Anpassung der Vordrucke und Formulare erfolgt erst nach den durch die Bundesregierung kommenden Vorgaben zu gesetzlichen Neuregelungen . Soweit die SK natürlichen Personen Formulare und Vordrucke zur Verfügung stellt, werden regelmäßig der Eintrag des Vornamens und des Nachnamens verlangt, „das Ankreuzen" des Geschlechts ist nicht vorgesehen. Damit wird aber in keinem Fall eine Zuordnung zu einem Geschlecht vorgenommen. Frage 3: Inwieweit berücksichtigt die Staatsregierung o.g. Rechtsprechung bei der schriftlichen und mündlichen Anrede von Personen? Zur schriftlichen und mündlichen Anrede von Personen enthält die Entscheidung des BVerfG keine konkreten Vorgaben. Auch hierzu werden sich gegebenenfalls aus der durch den Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 herbeizuführenden verfassungsgemäßen Regelung des Personenstandsrechts Vorgaben ableiten lassen und insbesondere auch davon abhängig sein, ob der Gesetzgeber künftig auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichtet oder für die betroffenen Personen die Möglichkeit schafft, eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 7 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Das SMJus beabsichtigt, vorläufig weiter die Anrede „Frau" oder „Herr" zu verwenden, es sei denn, dass eine Person eine andere Geschlechtszugehörigkeit mitteilt. Die Entscheidung des BVerfG macht keine Vorgaben, wie in der Anrede auf ein anderes als das weibliche oder männliche Geschlecht eingegangen werden kann. Die deutsche Sprache und Rechtschreibung halten derzeit keine allgemein akzeptierte Anredeform für das dritte Geschlecht bereit. Rücksicht auf das dritte Geschlecht kann derzeit nur bei Anreden an größere Personengruppen und nur durch stärkere Nutzung von Formulierungen wie „Studierende", „Zuhörende", „Abgeordnete", „Mitglieder" oder „Anwesende " genommen werden. Das SMS berücksichtigt die Angaben bzw. Äußerungen des jeweiligen Korrespondenz -/Gesprächspartners bezüglich seiner geschlechtlichen/sexuellen Identität. Liegen keine oder widersprüchliche Erkenntnisse darüber vor, werden Anreden geschlechterneutral ausgeführt. Der Geschäftsbereich der Staatsministerin für Gleichstellung und Integration (SMGI) befürwortet die Berücksichtigung der gewünschten Anrede von Personen in der mündlichen Anrede. Um mit natürlichen Personen in Kontakt zu treten, werden diese möglichst persönlich sowie in der entsprechenden Höflichkeit angesprochen. Die Anrede kann nach individuellen Wünschen angepasst werden. Entsprechend der jeweiligen Situation wird dabei auf eine Anrede zurückgegriffen, die gesellschaftlich anerkannt und akzeptiert ist. Soweit sich im Zuge des gesellschaftlichen Wandels die gegenwärtig anerkannte und akzeptierte Anrede von Personen ändern sollte, wird die SK dies zu gegebener Zeit aufgreifen. Frage 4: Welche Auswirkungen hat die o.g. Rechtsprechung auf welches weitere Handeln der Staatsregierung? Von einer Beantwortung der Frage wird seitens der Staatsregierung abgesehen. Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil das BVerfG dem Bundesgesetzgeber auferlegt hat, bis zum 31. Dezember 2018 neue Regelungen zum Personenstandsrecht in Bezug auf den Geschlechtseintrag zu schaffen. Die Staatsregierung befindet sich, auch im Hinblick auf noch ausstehende bundesgesetzliche Regelungen, derzeit noch im Abstimmungs- und Willensbildungsprozess zur Umsetzung des Urteils. Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Abgeordneten an der Beantwortung ihrer Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass die Frage zu beantworten ist. Die Staatsregierung ist nicht gehalten, ihren internen Willensbildungsprozess den Auskunftsinteressen von Abgeordneten anzupassen. Frage 5: Welche landesrechtlichen Normen und Statistiken nehmen derzeit auf den Geschlechtseintrag im Geburtenregister Bezug oder setzen das Vorhandensein eines personenstandsrechtlichen Geschlechts voraus und inwieweit müssen diese entsprechend angepasst werden? Freistaat SACHSEN Seite 4 von 7 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Im Geschäftsbereich des SMJus nehmen die nachgenannten Normen/Statistiken auf den Geschlechtereintrag Bezug oder setzen das Vorhandensein eines personenstandsrechtlichen Geschlechtes voraus. a) im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften Personalübersicht nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Führung der Personalübersichten der Gerichte und Staatsanwaltschaften (VwVPÜ), Sächsische Frauenförderungsstatistik, Bericht zur Beschäftigungssituation behinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen, mehrere bundeseinheitlich koordinierte Statistiken zum Geschäftsanfall der Gerichte und Staatsanwaltschaften, z. B. Strafverfolgungsstatistik und Statistik in Familiensachen , mehrere Fachanwendungen in den Gerichtsbarkeiten, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungen, in denen personenbezogene Daten zu erfassen sind, z. B. Personalverwaltungssystem (PVS), web.sta, im Landesjustizprüfungsamt werden zu statistischen Zwecken Daten zum Geschlecht erhoben, die auf dem Hochschulstatistikgesetz beruhen. b) im Bereich des Justizvollzuges Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes (VwV Justizdienstkleidung) vom 30. Juli 2013, Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Gefangenentransport in Sachsen (VwV SächsGT) vom 4. Dezember 2002, Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV Vollstreckungsplan) vom 18. Dezember 2017, Statistik über den Bestand und die Bewegung der Gefangenen (monatlich), Stichtagserhebung am 31. März von demographischen und kriminologischen Merkmalen der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten (jährlich), Statistik zu Todesfällen, Entweichungen und Tätlichkeiten gegen Bedienstete (jährlich ), Statistik zur Gewährung von Langzeitausgang, Freigang und Ausgang (jährlich), Statistik der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten zu Alter sowie nach Art und Dauer des Vollzuges (tagesaktuell), Statistik zur Anzahl der ausländischen Gefangenen (tagesaktuell), Statistik zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen (tagesaktuell), Statistik zur Beschäftigung der Gefangenen (monatlich und jährlich), Statistik über den Bestand und die Bewegung der Jugendarrestanten (monatlich) und Statistik zur Belegung der Jugendarrestanstalten und Freizeitarrestanstalten (jährlich ), § 10 Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen (SächsStVollzG), § 23 Sächsisches Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (SächsJStVollzG), § 11 Abs. 3 Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen (SächsUHaftVollzG), § 10 Abs. 2 Gesetz über den Vollzug Freistaat SACHSEN Seite 5 von 7 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (SächsSVVollzG) (Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen) sowie § 75 Abs. 1 und 2 SächsStVollzG, § 44 Abs. 1 und 2 SächsUHaftVollzG, § 65 Abs. 1 und 2 SächsJStVollzG, § 80 Abs. 1 und 2 SächsSVVollzG (Durchsuchung). Konkrete Vorgaben zur Anpassung von Normen und Statistiken werden sich gegebenenfalls aus der durch den Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 herbeizuführenden verfassungsgemäßen Regelung des Personenstandsrechts ableiten lassen und insbesondere auch davon abhängig sein, ob der Gesetzgeber künftig auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichtet oder für die betroffenen Personen die Möglichkeit schafft, eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist. Ausgehend von der Entscheidung des BVerfG muss die Frage für jede entsprechende Rechtsnorm gestellt werden. Wenn allein auf die Verwendung der Begriffe „Frau" oder „Mann" abgestellt wird, wären für das SMGI z. B. das Sächsische Frauenfördergesetz oder die Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt zu nennen. § 23 Abs. 1 Sächsisches Besoldungsgesetz regelt die Verwendung der Amtsbezeichnungen . Hierbei wird derzeit auf die weibliche und männliche Form abgestellt. Im Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz wird im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung zwischen den Begriffen „Witwen" und „Witwer" unterschieden. Eine geschlechtsneutrale Bezeichnung gibt es in diesen Fällen bisher nicht. Auch in der Sächsischen Beihilfeverordnung wird sachverhaltsbezogen (z. B. bei der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der künstlichen Befruchtung) auf das Geschlecht abgestellt. Soweit in § 2 Nr. 2 der Sächsischen Hochschulpersonendatenverordnung Bezug auf das Geschlecht genommen wird, ist die Auffassung des SMWK, dass der Begriff „Geschlecht " in diesen Zusammenhang auch das sogenannte Dritte Geschlecht mit erfasst. Insoweit besteht kein Handlungsbedarf. Wenn sich Statistiken mit der Frage befassen, in welchem Umfang das Ziel der Gleichstellung erreicht wird (§ 5 Abs. 3 SächsHSFG), ist die Unterscheidung nach Geschlechtern allerdings zwingend. Für den Geschäftsbereich des SMI wird mitgeteilt, dass, wenn dienstrechtliche Normen nicht nur Funktionsbezeichnungen enthalten, sondern eine Registrierung oder Bezeichnung des Geschlechts beschränkt auf die Angabe weiblich oder männlich vorsehen (z. B. Muster für Ernennungsurkunden, Anlage zur VwV Begründung und Beendigung , mittelbar gemäß § 11 Satz 2 SächsBG die weibliche oder männliche Form der Stellenbezeichnung bei Ausschreibungen, mittelbar § 20 Abs. 3 Sächsisches Personalvertretungsgesetz und §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 43 Abs. 1 Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung ), keine (unmittelbaren) Auswirkungen der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 10. Oktober 2017, Az.: 111/R 2019/16) bestehen. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz — SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBI. S. 44), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBI. S. 130), i. V. m. den Anlagen 2, 3, 17 bis 20 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Freistaat SACHSEN Seite 6 von 7 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN (VwVSächsSÜG), vom 7. Juni 2004 (SächsABI. S. 594), geändert durch Ziffer IX der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABI. S. 336), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABI.SDr. S. S 352), wird in der Sicherheitserklärung die Angabe des Geschlechts — männlich oder weiblich — gefordert. In Buchstabe B Ziff. I Nr. 2 sowie in den Anlagen 4, 5, 12 und 13 der VwVSächsSÜG finden sich weitere geschlechterspezifische Angaben. Diese Regelungen nehmen Bezug auf das Geschlecht und bedürfen ggf. der Anpassung. Weiterhin finden sich im Sächsischen Architektengesetz und im Sächsischen Ingenieurgesetz Bezüge auf den Geschlechtseintrag im Geburtenregister wieder. Darüber hinaus wird auf landesrechtliche Statistiken mit Geschlechterbezug vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen verwiesen, Anlage 2. Auch wären bspw. die Asylstatistik und Unterbringungsstatistik auf die neue Differenzierung umzustellen. Das gleiche gilt für Programme, in denen Personendaten erfasst werden, etwa die Datenbank der Zentralen Ausländerbehörde und das Ausländerzentralregister. Derartige Umstellungen setzen aber eine bundesweite Abstimmung voraus. Die Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Personen in den Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen im Rahmen des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes ist bereits langjähriger Standard, so dass auch Angehörige des Geschlechts „Divers" schon jetzt den besonderen Schutzbedürfnissen entsprechend erfolgen kann. Dies umfasst — im Einvernehmen mit den Betroffenen — einerseits die notwendige Diskretion und andererseits eine besondere Wohnsituation (keine Unterbringung mit Fremden). In dieser Hinsicht sind daher keine Änderungen der bisherigen Vorgehensweisen geplant. eundlichen Grüßen rbf. Dr. Roland Wöller Anlagen: 2 Freistaat SACHSEN Seite 7 von 7 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/13975 Regelungen des Personenstandsrechts in Bezug auf den Geschlechtseintrag lfd. Nr Einrichtung Frage 1 Frage 2 Frage 3 (Ausschreibungen) (Vordrucke, Formulare) (schriftliche, mündliche Anrede) HS unterstützt die Handlungsempfehlungen Inhalte von Formularen oft extern vorgegeben; Schriftverkehr erfolgt üblicherweise entsprechend zur gender- und diversitysensiblen interne Formulare und Vordrucke werden aktuell der Handlungsempfehlung der Kommunikation in Sprache und Bild der an Rechtssprechung angepasst; in jedem Fall Koordinierungsstelle; wenn Person bekannt ist, Koordinierungsstelle zur Förderung der wird zu prüfen sein, ob Angabe des Geschlechts wird präferierte Anrede genutzt, wenn nicht, wird Chancengleichheit an sächsischen weiterhin notwendig sich schriftlich und mündlich um 1 Hochschule (HS) für Grafik und Buchkunst Universitäten und Hochschulen; geschlechtsneutrale Anrede bemüht möglichst geschlechtsneutrale Formulierungen oder Verwendung von Bezeichnungen mit Schrägstrich oder Sternchen Unterscheidung erfolgt nur in "männlich" und Unterscheidung erfolgt nur in "männlich"und Unterscheidung erfolgt nur in "männlich" und 2 HS für Musik "Carl Maria v. Weber" Dresden "weiblich" "weiblich" "weiblich" Abstellen auf weibl iche und männliche Wahlmöglichkeit zwischen "männlich" und wenn Person das Anliegen äußert, im dritten 3 HS für Musik u. Theater Leipzig Personenstandsform "weiblich"; Geschlecht angesprochen zu werden, wird dies nach Möglichkeit wird auf Abfrage des schriftlich und mündlich berücksichtigt Geschlechts verzichtet 4 HS für Technik und Wirtschaft Dresden Fehlmeldung Fehlmeldung Fehlmeldung bisher keine Änderung von Anreden bisher keine Änderung von Anreden 5 HS Mittweida Hochschule steht zum Thema im Austausch wegen bestehender großer Unsicherheit wegen bestehender großer Unsicherheit mit der Gleichstellungs-beauftragten der HS 6 HS für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig Fehlmeldung Fehlmeldung Fehlmeldung in Stellenausschreibungen werden alle innerhalb der HS Zittau/Görlitz beschäftigt sich innerhalb der HS Zittau/Görlitz beschäftigt sich Geschlechter angesprochen eine Arbeitsgruppe (AG) mit dem Thema eine AG mit dem Thema "gendergerechte 7 HS Zittau/Görlitz (männlich, weiblich, divers) "gendergerechte Formulierung und Formulierung und Kommunikation"; Ergebnisse Kommunikation"; Ergebnisse der AG werden bei der AG werden bei der Entscheidung, ob und der Entscheidung, ob und welche Änderungen welche Änderungen erforderlich sind, erforderlich sind, berücksichtigt berücksichtigt Abstellen auf weibliche und männliche Vordrucke im Personalbereich meist vorgegeben Abstellen auf weibliche und männliche Personenstandsform vom LA für Steuern und Finanzen, SMF, Personenstandsform Landesamt (LA) für Archäologie mit Arbeitsvertragsformulare gemäß Tarifvertrag für 8 Landesmuseum für Vorgeschichte den öffentlichen Dienst der Länder; dort, wie auch bei eigenen Formularen nur männliche und weibliche Form Diversity Konzept zu den Themen Diversity Konzept zu den Themen Diversity Konzept zu den Themen Chancengleichheit, Geschlechterdemokratie Chancengleichheit, Geschlechterdemokratie Chancengleichheit, Geschlechterdemokratie bzw. 9 Medizinische Fakultät der TU Dresden bzw. Geschlechtergerechtigkeit wurde bzw. Geschlechtergerechtigkeit wurde erarbeitet Geschlechtergerechtigkeit wurde erarbeitet und in erarbeitet und in den ersten Schritten und in den ersten Schritten diskutiert den ersten Schritten diskutiert diskutiert 10 Palucca Hochschule für Tanz Dresden Fehlmeldung Fehlmeldung Fehlmeldung 11 Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Abstellen auf weibliche und männliche Abstellen auf weibl iche und männliche Abstellen auf weibliche und männliche Universtitätsbibliothek Dresden Personenstandsform Personenstandsform Personenstandsform Seite 1 von 2 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/13975 Stellenausschreibungen sind grundsätzlich auf internen Vordrucken, Formularen werden es wird die männliche bzw. weibliche Form der geschlechtsneutral aufzufassen, ohne dass es nötige personenbezogene Daten erfasst; keine Anrede benutzt 12 Staatliche Kunstsammlungen Dresden explizit erwähnt wird; Frage nach geschlechtlicher Identität Cancengleichheit ist Bestandteil der Personalpolitik Stellenaussschreibungen werden in Personaldatenbank sind Kategorien "männlich, bisher liegen keine Meldungen über gewünschte geschlechtsneutral formuliert; es wird geprüft, weiblich, undefiniert, unbekannt" hinterlegt; intergeschlechtliche Anreden vor; wäre dies der 13 TU Bergakademie Freiberg in welcher Form das dritte Geschlecht Formulare enthalten oft nur Wahlmöglichkeit Fall, würde die sächliche Form verwendet (z. B. bezeichnet werden soll (inter, divers) männlich, weiblich, sind oft extern vorgegeben antragstellende Person) bisher wird das Urteil des BVerfG nicht in Personaldatenbank (HIS -SVA) sind Personen um ein einheitliches Vorgehen zu 14 TU Chemnitz umgesetzt den Kategorien "männlich, weiblich, undefiniert, erreichen, sollte entsprechende Handreichung unbekannt" zuordenbar abgewartet werden Umsetzung des Beschlusses des BVerfG Umsetzung des Beschlusses des BVerfG findet Umsetzung des Beschlusses des BVerfG findet findet bisher keine Berücksichtigung bisher keine Berücksichtigung bisher keine Berücksichtigung 15 TU Dresden nach Möglichkeit werden geschlechts-neutrale in Personaldatenbank sind Kategorien "männlich, hinsichtlich der Anrede Personenbezeichnungen gewählt; weiblich, unbestimmt, unbekannt" hinterlegt; bei wurde bisher keine praktikable Form gefunden 16 Universität Leipzig auf den bisher üblichen Zusatz "männlich, Einstellungsformularen wird Geschlecht nicht weiblich" wird verzichtet abgefragt keine Differenzierung hinsichtlich eines keine Differenzierung hinsichtlich eines "Dritten keine Differenzierung hinsichtlich eines "Dritten 17 Westsächsische HS Zwickau "Dritten Geschlechts"; nur Verwendung der Geschlechts"; nur Verwendung der femininen Geschlechts"; nur Verwendung der femininen und femininen und maskulinen Form und maskulinen Form maskulinen Form Angelegenheit ist in der Prüfung; bisher keine Angelegenheit ist in der Prüfung; bisher keine Angelegenheit ist in der Prüfung; bisher keine Umsetzung des Beschlusses Umsetzung des Beschlusses des BVerfG, Umsetzung des Beschlusses des BVerfG; 18 Studienakademie Dresden des BVerfG, zentrale Vorgabe würde als zentrale Vorgabe würde als hilfreich angesehen zentrale Vorgabe würde als hilfreich angesehen hilfreich angesehen 19 Studienakademie Bautzen derzeit sind keine Stellenausschreibungen es sind keine Formulare mit Angabe des es ist keine praxisrelevante Form einer korrekten vorgesehen Geschlechts in Gebrauch höflichen Anrede bekannt 20 Studienakademie Breitenbrunn/Plauen Fehlmeldung Fehlmeldung Fehlmeldung Fragen können erst beantwortet werden, wenn Fragen können erst beantwortet werden, wenn Fragen können erst beantwortet werden, wenn 21 Studienakademie Riesa/leipzig Bund als Gesetzgeber Neuregelungen Bund als Gesetzgeber Neuregelungen Bund als Gesetzgeber Neuregelungen geschaffen geschaffen hat geschaffen hat hat bisher Ausschreibungen unter "männlich, Berufsakademie (BA) ist auf der Suche nach BA ist auf der Suche nach geeigneten 22 Studienakademie Glauchau weiblich" veröffentlicht geeigneten Formulierungen; wäre für Formulierungen; wäre für Anregungen dankbar Anregungen dankbar 23 Deutsche Zentralbücherei für Blinde Fehlmeldung Fehlmeldung Fehlmeldung 24 Sächsische Staatstheater Fehlmeldung Fehlmeldung Fehlmeldung 25 Referat Personal SMVVK Fehlmeldung Fehlmeldung Fehlmeldung Seite 2 von 2 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/13975 Landesrechtliche Statistiken in Bezug auf den Geschlechtseintrag Bezeichnung der Statistik Art der Statistik Merkmalsträger Sächsische Frauenförderungsstatistik Landesstatistik Personal im öffentllichen Dienst Statistik der allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges Koordinierte Länderstatistik Schüler, Absolventen, Personal Statistik der berufsbildenden Schulen Koordinierte Länderstatistik Schüler, Absolventen, Personal Erhebung nach § 17 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Bundes -/Landesstatistik Antragsteller Statistik der Lehrerausbildung Koordinierte Länderstatistik Lehramtsanwärter Strafverfolgungsstatistik Landesstatistik Täter Strafvollzugsstatistik Landesstatistik Täter 2018-08-02T10:29:37+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes