STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/13982 Thema: Asylbewerber ohne Ausweispapiere 2. Quartal Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele geduldete Ausländer befanden sich mit Ablauf des 2. Quartals 2018 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Im 2. Quartal 2018 waren im Ausländerzentralregister 5.926 Personen registriert , die im Besitz einer Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen fehlender Reisedokumente waren. Frage 2: Wie viele anerkannte Asylbewerber/Flüchtlinge befanden sich mit Ablauf des 2. Quartals 2018 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11918 wird verwiesen. , ,«IM 1= I NCJI Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/184 Dresden, 2. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 3: Wie viele gefälschte Pässe oder sonstige identitätsnachweisende Dokumente wurden im 2. Quartal 2018 durch die Landespolizei Sachsen sichergestellt oder beschlagnahmt? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für das 2. Quartal 2018 müssten 372 Vorgänge ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Vorgang ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung über zwei Wochen beschäftigt . Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechte unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Wie viele erkennungsdienstlichen Behandlungen zur Feststellung der Identität und Herkunft von Asylbewerbern ohne Ausweispapiere wurden im 2. Quartal 2018 seitens der Landespolizei Sachsen durchgeführt und in wie vielen Fällen davon wurde beim Datenabgleich festgestellt, dass die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde? Stellt die sächsische Polizei einen Asylbewerber fest, dessen Identität durch andere Maßnahmen (z. B. Ankunftsnachweis, Meldebehörden) nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, erfolgt über die in den sächsischen Polizeidienststellen eingerichteten EDIT- Arbeitsplätze mittels Live-Scan-Verfahren ein Abgleich mit ggf. vorhandenem Datenbestand beim Bundeskriminalamt. Dieser Datenabgleich ist nicht bestandsdatenbildend und kann deshalb nicht recherchiert werden. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN 11111.14. 11E Im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) sind für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 insgesamt 728 erkennungsdienstliche Behandlungen bei Nichtdeutschen ohne Ausweispapiere registriert. Eine nähere Differenzierung der Fälle nach dem Aufenthaltsstatus "Asylbewerber" sowie ob die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde, kann mit statistischen Mitteln nicht ausgewertet werden. Für die Beantwortung der Fragestellung müssten die 728 Vorgänge einer Einzelfallauswertung unterzogen und manuell auf das Vorhandensein entsprechender weitergehender Maßnahmen geprüft werden. Eine derartige Einzelfallauswertung würde einen Sachbearbeiter ca. 15 Minuten pro Vorgang binden. Bei 728 Vorgängen wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung über vier Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 5: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seitens der Landespolizei Sachsen gegen Menschen eingeleitet, die sich mittels falscher Angaben zu ihrer Identität einen Aufenthaltstitel erschleichen wollten? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 müssten 704 Verfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 267 Strafgesetzbuch (StGB) und § 271 StGB ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung mehr als vier Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizei- Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN vollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Mryindlichen2rüßen / Prof. Dr. Roland VVöller Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-08-02T10:41:49+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes