STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/13983 Thema: Erfolglose Abschiebungsversuche und Flugrückführungen im 2. Quartal 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele gescheiterte Abschiebungsversuche gab es im 2. Quartal 2018? Im zweiten Quartal 2018 scheiterten 344 durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) vorbereitete Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Frage 2: Wie viele gescheiterte Flugrückführungen befanden sich unter den Abschiebungen aus Frage 1? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben . Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerf GH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/185 Dresden, 2. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN i r Die erfragten Angaben werden in der ZAB statistisch nicht erfasst. Insbesondere erfolgt auch keine Trennung zwischen Flug- und Landabschiebung. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten daher die in der ZAB vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Insgesamt scheiterten in dem abgefragten Zeitraum 344 Abschiebungen. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert und darin nach diesen zusätzlich abgefragten Daten gesucht werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 344 Arbeitsstunden, d. h. von ca. neun Wochen zu je fünf Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Frage 3: Mit welchen Kosten wurde der Haushaltstitel aus dem die Abschiebungen finanziert werden im Jahr 2018 bisher belastet? (Bitte auch den Titel angeben!) Die Kosten für die Abschiebungen werden von der Landesdirektion Sachsen aus dem Kapitel 0304 Titel 532 52 „Beförderungskosten von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen" bezahlt. Die Gesamtausgaben für diesen Titel betrugen in diesem Jahr bis zum 17. Juli 2018 insgesamt 388.687,06 EUR. Frage 4: Welche durchschnittlichen Kosten pro Kopf entstehen dabei bei Flug- und welche bei Landabschiebungen? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die erfragten Angaben hinsichtlich der Abschiebungskosten zu Flug- und Landabschiebungen werden statistisch nicht erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht. Die erfragten Angaben können auch nicht durch einen Rückgriff auf den entsprechenden Haushaltstitel ermittelt werden, da dort nicht nur Kosten von Abschiebungsmaßnahmen erfasst werden. Auch eine Beiziehung der Akten bzw. Nachfragen bei den an der Abschiebung beteiligten Behörden (z. B. Landespolizei, Bundespolizei) Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSNI1N1STERM M DES -INNERN oder Privatfirmen und -personen (z. B. Reise- und Transportunternehmen, Dolmetscher , Ärzte) sind durch die Behörde ohne Einschränkung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit nicht leistbar. Zur Beantwortung der Frage müssten zu den 344 gescheiterten auch die 260 vollzogenen Abschiebungen, d. h insgesamt 604 Fälle im Einzelfall, überprüft werden. Dabei wären auch die Akten und Auskünfte der an der Abschiebung beteiligten Behörden und sonstigen Stellen zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass Kosten von den an der Abschiebung beteiligten Behörden, Firmen oder Privatpersonen in der Regel erst nach Monaten geltend gemacht werden, d. h. selbst bei händischer Auswertung der Akten wären belastbare Aussagen nur sehr eingeschränkt möglich. Die Ermittlung der daraus jeweils ersichtlichen Kosten würde durchschnittlich zwei Stunden in Anspruch nehmen, das wären über 1.208 Stunden, d. h. über 30 Arbeitswochen zu je fünf Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von einer umfassenden Beantwortung aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und der Unzumutbarkeit abgesehen . Frage 5: Wie viele kontrollierte Ausreisen bzw. Abschiebungen konnten wahrgenommen bzw. nicht wahrgenommen werden, obwohl der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Rückführung in staatlichem Gewahrsam befand? Die Staatsregierung geht davon aus, dass der Fragesteller unter „kontrollierte Ausreisen bzw. Abschiebungen" überwachte Ausreisen im Sinne des § 58 Abs. 3 AufenthG versteht. Im zweiten Quartal 2018 erfolgten 49 Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG aus staatlichem Gewahrsam. Im gleichen Zeitraum konnte in sieben Fällen eine geplante Abschiebung gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG aus dem staatlichen Gewahrsam aufgrund von in der letzten Woche vor dem Abschiebungstermin entstandenen Umständen nicht durchgeführt werden. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Freistaat SEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die erfragten Angaben, welche überwachten Ausreisen aus staatlichem Gewahrsam bzw. welche versuchten Ausreisen aus staatlichem Gewahrsam nach § 58 Abs. 3 Aufenth G geplant waren, werden in der ZAB statistisch nicht erlasst. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten alle 214.000 aktuell in der ZAB geführten Akten einzeln händisch ausgewertet werden. Eine derartige Auswertung würde einen Sachbearbeiter durchschnittlich eine Stunde pro Akte binden. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 214.000 Arbeitsstunden, d. h. von ca. 5.350 Wochen zu je fünf Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von einer umfassenden Beantwortung aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und der Unzumutbarkeit abgesehen. yitireindlichir Grüßen L rof. Dr7 Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-08-02T10:38:03+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes