STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Franz Sodann (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13999 Thema: Künftige Waffenverbotszone Eisenbahnstraße, Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Leipziger Volkszeitung vom 16.06.2018 zitiert im Artikel ,Waffenverbotszone in Eisenbahnstraße soll im November kommen' den Sprecher des Sächsischen Innenministeriums Andreas Kunze- Gubsch wie folgt: ,In Leipzig haben wir jetzt die Besonderheit, dass sowohl die Stadt als auch das Land sich überlegt haben, dort nicht nur die klassischen Schusswaffen, wo die klassische Waffenverbotszone greift, zu verbieten, sondern alle gefährlichen Gegenstände, die als Waffe benutzt werden können, darunter Messer, Baseballschläger, Äxte und so weiter. Die sind normalerweise nicht in der Waffenverbotszone dabei`... Erst im Nachhinein hätten das Land und die Stadt dies beschlossen. Und deshalb dauere es jetzt länger... ,Es gibt dort vielleicht einen Teppichladen , der Teppichmesser führen darf. Es gibt vielleicht Zulieferer, die bestimmte Messer mitführen müssen, einfach weil es zu ihren täglichen Bereich gehört. Und denken sie an die Gastronomie.' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse haben die Staatsregierung veranlasst, sich gemeinsam mit der Stadt Leipzig zu „überlegen", in der geplanten Waffenverbostzone „nicht nur die klassischen Schusswaffen, wo die klassische Waffenverbotszone greift, zu verbieten, sondern alle gefährlichen Gegenstände, die als Waffe benutzt werden können, darunter Messer, Baseballschläger, Äxte und so weiter. (LVZ 16.06.2018)"? Wegen des vergleichbaren Gefahrenpotentials werden in der Mantelverordnung neben den erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen auch gefährliche Gegenstände erfasst. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/57/28 Dresden, 3. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 2: Welche gefährlichen Gegenstände über die vom Sprecher des Innenministeriums genannten hinaus sollen vom geplanten Verbot betroffen sein? Frage 3: Welche Bereiche der Eisenbahnstraße und umliegender Straßen werden von der erweiterten Waffenverbotszone umfasst sein? (Bitte aufschlüsseln nach Straßen) Frage 4: Wie wird sichergestellt, dass im Bereich der Waffenverbostzone ansässige bzw. tätige Gewerbetriebende nicht in der Ausübung ihrer Gewerbe beeinträchtigt werden, z.B. Handwerker, Gastronomiebetriebe, Fachgeschäfte? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Wie in den Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/10434, 6/11315 und 6/12890 bereits ausgeführt worden ist, wird zurzeit die Mantelverordnung zu einer Waffenverbotszone im Bereich der Leipziger Eisenbahnstraße vorbereitet. Insofern können noch keine konkreten Angaben bezüglich der verbotenen gefährlichen Gegenstände, der genauen Gebietsabgrenzung sowie vorgesehener Ausnahmetatbestände gemacht und mithin die o. g. Fragen noch nicht beantwortet werden. Frage 5: Welche Gespräche wurden zwischen der Staatsregierung und der Stadt Leipzig zur Einrichtung der Waffenverbotszone wann geführt, wer hat daran teilgenommen und welche jeweiligen Festlegungen bzw. Vereinbarungen wurden getroffen ? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, da die Verordnung noch nicht in Kraft, das heißt deren Entstehungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Bevor die Verordnung erlassen wird, wird es ggf. weiteren Abstimmungs- und VVillensbildungsbedarf geben, so dass nach Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz die Frage nicht zu beantworten ist. Denn es wird in den nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung eingegriffen , der sämtliche internen Abstimmungs-, VVillensbildungsprozesse sowie Planungen umfasst, vgl. SächsVerfGH, Urteil - 6 - vom 23. April 2008, Vf. 87-1-06. undliche2 Grüßen L1 L1L rof. Dr. Roland Wöller Freistaat S ISEN Seite 2 von 2 2018-08-03T09:40:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes