STAATSM1N1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14020 Thema: Datenübermittlung der sächsischen Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage ist die sächsische Polizei berechtigt, welche personenbezogenen Daten zu welchen Personen an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und des Bundes zu übermitteln? (Bitte mit Angabe der Erhebungsart der Daten!) Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage ist die sächsische Polizei verpflichtet, welche personenbezogenen Daten zu welchen Personen an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und des Bundes zu übermitteln? (Bitte mit Angabe der Erhebungsart der Daten!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: § 35 Absatz 1 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) in Verbindung mit § 14 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) regeln die Zulässigkeit der Datenübermittlung durch den Polizeivollzugsdienst an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und des Bundes. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch Maßnahmen nach § 38 SächsPolG erhoben wurden, muss die Datenübermittlung einem der in § 38 Absatz 11 SächsPolG genannten Zwecke dienen. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch Maßnahmen nach § 41 SächsPolG erhoben wurden, muss die Datenübermittlung einem der in § 41 Absatz 11 Sächs- PolG genannten Zwecke dienen. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung durch die Polizeibehörden an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und des Bundes regelt § 14 SächsDSG. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen 3-1053/57/44-2018 (bitte bei Antwort angeben) Dresden, 7. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage ist die sächsische Polizei berechtigt oder verpflichtet , Daten direkt an oder vermittelt über öffentliche Stellen in der Bundesrepublik Deutschland an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale Organisationen zu übermitteln? (Bitte mit Angabe der Erhebungsart der Daten!) § 35 Absatz 1 SächsPolG in Verbindung mit § 17 SächsDSG regeln die Zulässigkeit der Datenübermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale Organisationen . Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch Maßnahmen nach § 38 SächsPolG erhoben wurden, muss die Datenübermittlung einem der in § 38 Absatz 11 SächsPolG genannten Zwecke dienen. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch Maßnahmen nach § 41 SächsPolG erhoben wurden, muss die Datenübermittlung einem der in § 41 Absatz 11 SächsPolG genannten Zwecke dienen. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung durch die Polizeibehörden an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale Organisationen regelt § 17 SächsDSG. Frage 4: Auf Veranlassung welcher Behörden erfolgen die Datenübermittlungen nach Fragen 1 und 3? Datenübermittlungen können spontan durch die übermittelnde Stelle oder auf Ersuchen des Empfängers erfolgen. Ob Datenübermittlungen spontan oder auf Ersuchen erfolgen , ist Frage des konkreten Einzelfalls. MitirEfundlichen Grüßen % Prof. Dr.' Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-08-08T11:44:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes