STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14024 Thema: Daten in „EIS" und „SIS II" Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher bundesrechtlichen, EU- bzw. Schengenbesitzstand- Rechtsgrundlage werden welche Daten zu welchen Personen, Personengruppen bzw. Personenkreisen und zu welchen Sachverhalten durch die sächsische Polizei an „EIS (Europol)" und an „SIS II Schengener Informations-System" direkt oder indirekt über welche Datensysteme übermittelt bzw. angeliefert? EIS Die Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Daten an das EIS ergeben sich aus § 32 Abs. 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/J1, 2009/935/J1,2009/936/JI des Rates (Europol -Gesetz) und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/J1,2009/934/J1, 2009/935/J1, 2009/936/J1 und 2009/968/J1 des Rates . Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/57/48 Dresden, 7. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Zu folgenden Personengruppen werden Daten in EIS verarbeitet: • Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind und • Personen, in deren Fall nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist. Folgende Sachverhalte sind für die Übermittlung nach EIS relevant: • Terrorismus, • Organisierte Kriminalität, • Drogenhandel, • Geldwäschehandlungen, • Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, • Schleuserkriminalität, • Menschenhandel, • Kraftfahrzeugkriminalität, • vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung, • illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, • Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, • Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, • Raub und schwerer Diebstahl, • illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen , • Betrugsdelikte, • gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten, • Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation, • Erpressung und Schutzgelderpressung, • Nachahmung und Produktpiraterie, • Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, • Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln, • Computerkriminalität, • Korruption, • illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, • illegaler Handel mit bedrohten Tierarten, • illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, • Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe, • illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern, • sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch, • Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke und • Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. FXritiSEN Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Die Datenübermittlung nach EIS erfolgt über die Verbunddateien in INPOL-Fall. SIS II Die Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Daten an SIS II ergeben sich aus § 32 Abs. 1 BKAG und der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) sowie dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II). SIS II dient der Fahndung nach • Personen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung, • Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft (EuHb), • Vermissten, • Personen zur Aufenthaltsermittlung für ein Gerichtsverfahren, • Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten oder der gezielten Kontrolle und • Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung. Die Datenübermittlung nach SIS II erfolgt über INPOL-Land und INPOL-Zentral. Frage 2: Aus welchem sachlichen Anlass oder auf Verlangen bzw. Veranlassung welcher Behörden oder Dienststellen des Bundes, der Länder oder Stellen in der EU bzw. im Schengenbesitzstand werden die Daten gemäß Frage 1 übermittelt bzw. angeliefert ? EIS Die Übermittlung erfolgt durch die zuständigen deutschen Polizei- und Zolldienststellen. Die sachlichen Anlässe sind in der Antwort auf die Frage 1 aufgeführt. SIS II Die Übermittlung erfolgt durch die zuständigen Polizei- und Zolldienststellen sowie Visum - und Justizbehörden im gesamten Schengen-Raum in 26 EU -Mitgliedsstaaten sowie in vier mit der Schengen-Zusammenarbeit assoziierten Nicht -EU -Staaten (Norwegen , Island, Schweiz und Liechtenstein). Die Zwecke bzw. Anlässe der Datenübermittlung sind in der Antwort auf die Frage 1 aufgeführt. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage werden welche gemäß Frage 1 erfassten oder anderweitig erhobenen Daten in „EIS (Europol)" und im „SIS II Schengener Informations -System" gespeichert? EIS Die Rechtsgrundlage für die Speicherung der übermittelten Daten ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Europol -Gesetz i. V. m. Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/794. SIS II Die Rechtsgrundlagen für die Speicherung der übermittelten Daten ergeben sich abhängig vom Anlass aus Art. 24 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1087/2006 und Art. 26 bis 28 des Beschlusses 2007/533/JI. Frage 4: Auf welcher Rechtsgrundlage werden welche Daten aus INPOL-Land und INPOL- Zentral an „EIS (Europol)" und „SIS II Schengener Informations-System" übermittelt bzw. angeliefert? EIS Aus INPOL-Land und INPOL-Zentral werden keine Daten an EIS übermittelt. SIS II Es wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Frage 5: Auf welcher Rechtsgrundlage werden welche Daten zu welchen Personen oder Personengruppen aus „EIS (Europol)" und aus „SIS II Schengener Informations- System" an INPOL-Land und INPOL-Zentral übermittelt bzw. angeliefert? Die sächsischen Polizeidienststellen greifen ausschließlich im Wege des automatisierten Einzelabrufverfahrens auf die genannten europäischen Informationssysteme (EIS, SIS II) zu. Voraussetzung ist, dass die in den Systemen vorhandenen Informationen im konkreten Einzelfall gemäß § 43 Sächsisches Polizeigesetz für die polizeiliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Ohne einen derartigen Abruf werden keine Daten von den genannten Systemen übermittelt oder angeliefert. ndlichen Grüßen of. Drs." Roland VVöller Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-08-10T08:38:57+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes